Zitatrecht

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I. § 51 UrhG – Zitatrecht


1. Anwendungsbereich:

Das Zitatrecht gestattet, geschützte und bereits veröffentlichte1 Werke oder Werkteile in einem anderen Werk zu verwenden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist (Zitierbefugnis). Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html.

Diese Schrankenregelung dient dazu, einen Ausgleich herzustellen, zwischen dem:

Öffentlichem Interesse, dass aus geschützten Werken ohne Erlaubnis zitiert werden darf & dem Individualinteresse von Urheber:innen und Verwerter:innen an einem Zitatverbot oder Nutzungsentgelt


Was versteht man unter einem „Zitat“?

Der Begriff wurde von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Entscheidung „Spiegel Online“2 definiert. Dabei nimmt der EuGH neben dem konkreten Verwendungszusammenhang auch den allgemeinen Sprachgebrauch als Anhaltspunkt. Für ein Zitat sei danach charakteristisch,

„dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk … genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen.“

Weiterhin setze es eine „direkte und enge Verknüpfung zwischen dem zitierten Werk und den eigenen Überlegungen“ des/der Nutzer:in voraus (Abhängigkeit bzw. Nachrangigkeit).3

Das eigene zitierende Werk darf mit den hierin enthaltenen Werken Dritter veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet, öffentlich wiedergegeben oder ins Internet gestellt werden. Es darf in jeder und aus jeder Werkart zitiert4 werden, wobei das Zitatrecht gerade in den Bereichen der Wissenschaft und der Berichterstattung einen besonderen Stellenwert einnimmt, um Quellen einer maximalen Transparenz zuzuführen. Das Zitatrecht stellt, wie andere gesetzliche Nutzungserlaubnisse auch, eine Einschränkung des verfassungsrechtlich über Art. 11 Abs. 2 GRCh, Art. 14 und Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützten Urheberrechtes dar und ist somit grundsätzlich eng auszulegen, das heißt, zurückhaltend anzuwenden. Jedoch ist es im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Grundrechten in Einklang zu bringen und entsprechend einer am Zweck des § 51 UrhG orientierten Vorgehensweise weit auszulegen5. Dies wiederum bedeutet, dass bei Vorliegen gewichtiger oder legitimer Zwecke zitiert werden darf.

2. Systematik des § 51 UrhG:

Sie Sätze 1 und 2 des § 51 UrhG sind als allgemeine Generalklausel ausgestaltet und nennen beispielhafte nicht abschließende Formen des Zitats, wie das wissenschaftliche Zitat, das Großzitat und das Musikzitat (Nr. 1-3). S. 3 der Norm enthält wiederum eine Sonderregelung für Zitationen von Abbildungen oder sonstigen Vervielfältigungen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird (s. Seite 3 f.).

3. Sinn & Zweck des Zitats:

Die Privilegierung des § 51 UrhG ist eine Ausprägung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 11 Grundrechtecharta EU (GRCh) und soll im Sinne des Öffentlichen Interesses eine möglichst offene und freie Auseinandersetzung, sowie einen Dialog im Hinblick auf geistige Schöpfungen jeglicher Art ermöglichen.

Ein „Zitat“ im obigen Sinne ist zu verneinen, wenn:
  • es nur „um seiner selbst willen“ eingesetzt wird
  • zusammenhangslos eingefügt wird
  • als „Ersatz“ oder „Ausschmückung“ für eigene Aussagen oder Inhalte dient
  • es ausschließlich zu Werbe- bzw. Veranschaulichungszwecken verwendet wird
  • der Zitatzweck leer läuft, da durch die Verwendung das Original (wirtschaftlich) in den Hintergrund rückt (Ersatzfunktion)
  • ideelle Interessen wie z.B. das Integritätsrecht gemäß § 14 UrhG, welches vor einer Entstellung des Werkes und dessen grundlegenden Änderung durch Dritte schützt, sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG des/der Urheber:in verletzt werden.


4. Voraussetzungen:

a. Zitatzweck – inhaltlicher Zusammenhang („Belegfunktion“)
b. Innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk
c. Sachgerechter gebotener Umfang6 des Zitats und Umfang von dem Zweck gedeckt (P: Einzelfallprüfung: Verhältnis von Eigenleistung7 und Zitat)


Drei-Stufen-Test (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL): Stellt das Zitat im konkreten Umfang noch einen akzeptablen Eingriff in das Urheberrecht dar?
Eine Ausnahme vom generellen Verwertungsrecht des/der Urheber:in ist danach zulässig,
  • wenn diese besondere Einzelfälle betrifft,
  • soweit Nutzungshandlungen (Zitate) in diesem Zusammenhang die „normale“ Verwertung durch den/die Urheber:in nicht beeinträchtigen,
  • wenn hierdurch berechtigte Urheberinteressen nicht unzumutbar verletzt werden.


d. Kenntlichmachung bzw. Abgrenzung des Zitats vom Hauptwerk, z.B. durch Anführungszeichen, Fettdruck, Verlinkung
e. Quellenangabe (§ 63 UrhG): Bei deren Fehlen liegt eine Urheberrechtsverletzung i.S.v. §§ 13, 53 UrhG (nicht nur „Formfehler“) vor.8
f. Fremde Werke oder Werkteile bleiben unverändert.
Auch geringe sprachliche oder grammatikalische Bearbeitungen oder Aussparungen gegenüber dem Original sind immer dann unzulässig, wenn Zweifel daran aufkommen, ob das Original und das Zitat identisch bzw. inhaltsgleich sind.9 Die Frage kann sich z. B. bei Tabellen oder verbundenen Werken stellen.


Ausnahme: Angemessene Kürzungen

BEACHTE: Was als „angemessen“ angesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.


(a) Exkurs: Generelles Änderungsverbot, § 62 Abs. 1 S. 1 UrhG

Ausgangspunkt für die Annahme, dass das zitierte Werk in seiner Gestalt unverändert bleiben muss, ist das generelle Änderungsverbot aus § 62 Abs. 1 S. 1 UrhG, welches im Hinblick auf alle Schrankenbestimmungen anwendbar ist. Hintergrund dessen ist, dass der/die Urheber:in sich bewusst für eine Art und Weise der Zugänglichmachung gegenüber der Allgemeinheit entschieden hat, so dass im Zweifelsfall zum Vorteil des/der Urheber:in und gegen eine Änderungsbefugnis zu entscheiden ist. Dieser Kontext soll grundsätzlich gewahrt bleiben und nicht durch Nutzungen Dritter wie z.B. das Zitat modifiziert werden.10 Jedoch wird § 62 UrhG so ausgelegt, dass Ausnahmen von dem Verbot der Änderung in begrenztem Ausmaß gestattet sind, nämlich immer dann, wenn diese unbedingt notwendig erscheinen und die Änderungen konkret unter § 62 Abs. 2 und 3 oder § 39 UrhG (analog) fallen.

  • Dabei sind Änderungen nach § 62 Abs. 2 und 3 UrhG wie z.B. Übersetzungen ohne vorherige Einholung der Zustimmung des/der Urheber:in oder einer Interessen- und Güterabwägung möglich.
Unter Anwendung des § 39 UrhG ist dies differenzierter zu betrachten:
  • Nach Abs. 1 sind Werkänderungen dann zulässig, wenn der/die Urheber:in eine (isolierte) Erlaubnis zu den Änderungen erteilt hat, was in der Praxis selten vorkommt.
  • § 39 Abs. 2 UrhG hat hingegen eine enorme praktische Relevanz, weil hiernach eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Weiterhin bestimmt die Norm, dass der/die Urheber:in seine/ihre Zustimmung zu Werkänderungen, welche in Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben stehen, nicht verweigern darf. Mit dem Begriffspaar Treu und Glauben sind vernünftige Erwägungen gemeint, die im Zusammenhang mit der Werkänderung und unter Berücksichtigung der konkreten Werknutzung, sowie dem Zweck der jeweiligen Nutzungsvorschrift, angestellt werden. Auch muss die Werkänderung im Einzelfall erforderlich sein.11


Das heißt: Änderungen sind möglich ...
§ 62 Abs. 2 u. 3 UrhG § 39 Abs. 1 UrhG § 39 Abs. 2 UrhG
…ohne Vorgaben, solange diese unbedingt notwendig sind. … bei ausdrücklicher Zustimmung des/der Urheber:in und deren Notwendigkeit … nach der Vornahme einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung im konkreten Einzelfall, sowie bei Vorliegen der Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Werkänderung.


(b) Wörtliches Zitat vs. indirekte Rede


Nach Sinn und Zweck des Zitatrechts muss sich der/die Nutzer:in auf die Wiedergabe eines Werkteils beschränken und darf nicht das gesamte fremde Werk übernehmen, da es insoweit an der Eigenleistung bzw. einer konstruktiven Auseinandersetzung fehlt. Neben dem in Anführungszeichen gestellten wörtlichen Zitat ist es auch möglich, die indirekte Rede zu wählen oder durch Wortverschiebungen die zitierte Passage in ein umfassendes Satzgefüge einzuflechten.12 Des Weiteren ist es unter Umständen möglich, eine Fotografie nachträglich zu retuschieren oder digital zu bearbeiten, solange keine Farbfilter angewandt werden.13

Konkretisierung der vorgenannten Voraussetzungen durch den EuGH:

  • Urteil vom 29.07.2019 - C-516/17 - Spiegel Online GmbH ./. Volker Beck
  • Urteil vom 29.07.2019 - C-469/17 - Funke Medien NRW GmbH ./. BRD


5. Besonderheiten:

a. Bildzitat, § 51 S. 3 UrhG
S. 3 der Vorschrift ist mit Wirkung zum 01.03.2018 in Kraft getreten und betrifft die Zitierbefugnis im Wege einer Abbildung oder sonstigen geschützten Vervielfältigung. Damit sind alle nach § 2 Abs. 1 und 2, sowie § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Werke gemeint. Die wichtigsten Anwendungsfälle sind Bilder, Grafiken, Tabellen, Fotografien und Lichtbildwerke. Eine Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, da entscheidend ist, wie etwas abgebildet wird. Eine Grafik kann z. B. zu den Werken der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, als Tabelle oder tabellarischer Text zu den Schriftwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder zu Darstellungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 zählen.14
§ 51 S. 3 UrhG verdeutlicht, dass sich die Nutzungsbefugnis nicht nur auf das zitierte Werk i.S.v. § 51 S. 1 und 2 UrhG bezieht, sondern gleichzeitig auf etwaige Rechte an der zu zitierenden Abbildung bzw. Vervielfältigung sonstiger verwandter Schutzrechte wie z.B. bei Bild- oder Tonträgern i.S.v. §§ 85, 94 f. UrhG, Anwendung findet.15
Exkurs: was versteht man unter „Leistungsschutzrechten“?
Solche werden auch als „verwandte Schutzrechte“ bezeichnet und fallen ebenso in den Schutzbereich des UrhG wie Urheberrechte. Diese Rechte kommen Personen oder Institutionen zu Gute, welche an der Herstellung eines Werkes, dessen Darbietung oder Aufführung maßgeblich beteiligt sind, indem diese „Leistungen anderer Art“ ausführen.
Damit ist gemeint, dass die in den Anwendungsbereich fallende Person oder Institution keine urheberrechtlich relevante Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vornimmt, sondern diese Tätigkeit lediglich in Verbindung mit urheberrechtlich geschützten Werken geschieht.
Der Schutz des Urheberrechtes und solcher von Leistungsschutzrechten besteht also nebeneinander, manchmal sogar in ein und derselben Person!
Beispiele:
  • Komponist:in eines Stückes = Urheberrecht
  • Produktionsfirma überträgt das Stück auf einen Tonträger und vertreibt dieses = Leistungsschutzrecht
  • Autor:in eines Buches = Urheberrecht
  • Erzähler:in spricht das Werk für ein Hörbuch ein = Leistungsschutzrecht
Leseempfehlung zur Vertiefung: https://irights.info/artikel/leistungsschutzrecht-was-ist-das/31501
Das heißt:
  • Abbildungen des/der Zitierten können komplett genutzt werden.
Und zwar unabhängig davon, ob die Abbildung selbst urheberrechtlich oder durch Leistungsschutzrecht geschützt ist!
  • Es dürfen keine Veränderungen am Bild vorgenommen werden.
  • Es muss eine geistige Auseinandersetzung mit dem Bild erfolgen und dieses muss in den Kontext eingebaut werden.


Orientierungshilfe: Wann darf ein Bild zitiert werden?
Hierzu hat die Universität Göttingen 3 Leitfragen in den Raum geworfen, die man sich vor der Verwendung einer fremden geschützten Abbildung stellen kann.
Vgl. https://www.uni-goettingen.de/de/zitatrecht%2C+%C2%A7+51+urhg/126523.html:
(a) Dient das Bildzitat der Erläuterung des Inhalts meines eigenen Werkes und findet dabei eine kritische Auseinandersetzung mit dem Bild statt?
(b) Ist exakt dieses Bild notwendig, um den Zitatzweck zu erfüllen? (Beliebigkeit)
(c) Bleibt meine durch das Bild ergänzte Aussage bestehen, auch wenn ich das Bildzitat weglasse?
Beispiel: Vorlesungsfolien
Es ist gesetzlich erlaubt, Bild- und Filmzitate zur Erläuterung und Veranschaulichung des Wortlauts ohne Zustimmung des/der Urheber:in zu verwenden. Werden Abbildungen hingegen vorwiegend zur Illustration innerhalb des eigenen Werkes genutzt, fallen diese nicht (mehr) unter das Zitatrecht. In der Konstellation von Folien in einer Vorlesung wird durch den mündlichen Vortrag ein Bezug zur Abbildung hergestellt, damit ist die Abbildung als Zitat zu qualifizieren. Werden allerdings die Folien online über das Studierendenportal zur Verfügung gestellt, fehlt der Bezug zum mündlichen Vortrag.
Folglich darf der Foliensatz nicht allgemein öffentlich digital verbreitet werden!


b. Drittbezug:
Eine Besonderheit ist dann gegeben, wenn das zitierte Werk seinerseits fremde und geschützte Inhalte Dritter beinhaltet. Denkbar ist z. B. dass ein zitiertes Sprachwerk seinerseits einen fremden geschützten Inhalt enthält oder das im Rahmen eines Bildzitats ein fremdes anderes Bild oder Gemälde mit abgebildet ist. Hierbei wird vertreten, dass von dem Zitatrecht das Werk eines/r Dritten jedenfalls dann umfasst ist, wenn es einen wesentlichen Teil des zitierten Werkes darstellt. Dies entbindet jedoch nicht von der Obliegenheit, die Quelle des Ursprungswerkes anzugeben.
Andererseits kann eine Anwendung des § 57 UrhG in Betracht kommen, wonach die Befugnis zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von „unwesentlichen Beiwerken“ geregelt ist.16 Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor:
„wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne, dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.“17

Quellen


[1] Eine Ausweitung auf unveröffentlichte Werke ist unvereinbar mit derzeitigem Unionsrecht, vgl. Art. 5 Abs. 3 d) InfoSoc-RL.

[2] EuGH, Urt. v. 29.07.2019 - C-516/17.

[3] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 51, Rn. 2b.

[4] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 49.

[5] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 51, Rn. 1, 22.

[6] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 51 Rn. 5.

[7] Ein Zitat darf lediglich unterstützend für das eigene Werk wirken.

[8] So der EuGH, Urt. v. 01.12.11 – C-145/10 - Painer, Rn. 149.

[9] OLG Hamburg, Urt. v. 09.03.2000 – 3 U 49/99.

[10] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 62 Rn. 5 f., 14.

[11] Wandtke/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG, § 62 Rn. 6, 9 f.

[12] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 62 Rn. 14; OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.1969 - 3 U 21/69 – Heintje.

[13] OLG Köln, Urt. v. 12.03.12 – 6 U 193/11 – Liebe deine Stadt.

[14] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 2 Rn. 223 f.

[15] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 51 Rn. 26.

[16] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 51 Rn. 4.

[17] BGH, Urt. v. 17.11.2014 – I ZR 177/13 – Möbelkatalog; Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 57 Rn. 2.


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