Linkfreiheit

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I."Linkfreiheit": Verlinkungen im urheberrechtlichen Kontext


P: Qualifizierung als„öffentliche Wiedergabe“?


Verweisungen auf Online-Inhalte zum Beispiel durch Verlinkungen stellen in der Regel urheberrechtlich neutrale Handlungen dar, so dass es keiner gesetzlichen Normierung oder Lizenzierung bedarf. Hintergrund dessen ist, dass Links zu einem regen Meinungs- und Informationsaustausch in der Gesellschaft einladen, sowie diesen befördern.

Eine Ausnahme gilt für solche Inhalte, die ohne Erlaubnis des/der Rechteinhaber:in online gestellt wurden und demnach rechtswidrig sind. Hierbei haftet der/die Linksetzende nach §§ 97 ff. UrhG, sofern diese/r Kenntnis davon hatte, dass der Inhalt illegal hochgeladen wurde. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch für Embeddings1.

Von der Kenntnis ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH regelmäßig dann auszugehen, wenn die Verlinkung zu kommerziellen Zwecken vorgenommen wird. Dies rechtfertigere sich durch die berechtigte Erwartung an kommerziell agierende Akteure, dass diese „die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.2

FAZIT:

Durch eine Verweisung liegt somit kein Akt der öffentlichen Wiedergabe vor, solange die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht und in Unkenntnis der rechtswidrigen Veröffentlichung fremder Werke bereitgestellt wurden. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Eine Verlinkung kann wiederum als öffentliche Wiedergabe qualifiziert werden, wenn die Links zu kommerziellen Zwecken gesetzt wurden. Sodann greift sogar die Vermutung, dass der/die Linksetzende in positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung gehandelt hat!3

Nationale Rechtsprechung
Nach dem Urteil des EuGH haben jedoch auch nationale Gerichte reagiert, da Unionsrecht grundsätzlich Anwendungsvorrang genießt.

Nach einer wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs4 (BGH) war es ohne Weiteres zulässig, bei frei zugänglichen Inhalten5 auf fremde Online-Inhalte zu verlinken. Weiterhin distanzierte sich der BGH von der strengen Haftung für kommerzielle Links im Kontext von Suchmaschinen, denen er eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Internets zuschrieb.6

Auch schloss sich das LG Hamburg den Ausführungen des EuGH zu der Haftung bei kommerzieller Verlinkung zunächst an, entschied jedoch in einem Einzelfall aus dem Jahre 2017 anders.7 Hierbei ging das Gericht davon aus, dass es nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 20 EU-Grundrechtecharta vereinbar sei, „für alle gewerblichen Linksetzungen“ ausschließlich aufgrund der Absicht der Gewinnerzielung einen derart erhöhten Sorgfaltsmaßstab für die Nachprüfung anzunehmen. Der Rechercheaufwand müsste dabei auch im Verhältnis zu den erfolgten Verlinkungen stehen. Als zentrales Merkmal für die Frage, ob eine Prüfpflicht im konkreten Fall zu bejahen ist oder nicht, kommt die Zumutbarkeit ins Spiel.

ERGEBNIS:

Nach der aktuellen nationalen und europarechtlichen Rechtsprechung bleibt es im Grundsatz dabei, dass Verlinkungen auf fremde Online-Inhalte ohne Bedenken vorgenommen werden können. Ein höherer Sorgfaltsmaßstab ist bei Akteur:innen anzunehmen, die mit Gewinnerzielungsabsicht Links setzen, so dass diese im Zweifel vorab prüfen sollten, ob die Inhalte, auf welche verlinkt wird, illegal ins Netz gelangt sind. Gleiches gilt selbstredend für jedermann, wenn offensichtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufkommen.


Quellen


[1] Dieser Begriff meint die Einbettung von Videos in andere Online-Quellen wie zum Beispiel die eigene Webseite (Zulässigkeit nach der EuGH- Entscheidung „GS-Media“), vgl. Dr. Till Kreutzer/Hennig Lahmann, Rechtsfragen bei Open Science - Ein Leitfaden, unter Mitarbeit von Ina Kaulen, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2021, S. 78.

[2] EuGH, Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15 – GS-Media.

[3] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c16015-haftung-hyperlinks-internet-oeffentliche-wiedergabe-gewinnerzielungsabsicht-privat/.

[4] BGH, Urt. v. 17.07.03 – I ZR 259/00 – Paperboy.

[5] Das heißt bei Inhalten ohne Bezahlschranken oder technische Zugangshürden.

[6] BGH, Urt. v. 21.09.17 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III.

[7] LG Hamburg, Urt. v. 13.06.17 – 310 O 117/17.

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