Text und Data Mining: Unterschied zwischen den Versionen
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I. § 60d UrhG – Text und Data Mining
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:Enthält einen Verweis auf § 44b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG im Hinblick auf die Definition von „Text und Data Mining“ und die Voraussetzungen, unter denen Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) zulässig sind. Dabei gilt für die Zweckbindung der „wissenschaftlichen Forschung“, dass das Text und Data Mining seinem Umfang nach im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 EU-GRCh vorgenommen werden muss.<br/> | |||
:b. '''Abs. 2 und 3''': Legen den Kreis der nach § 60d UrhG Berechtigten fest.<br/> | |||
:Im Einzelnen fallen darunter: Forscher:innen und Forschungsorganisationen i.S.v. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, Bibliotheken, Museen, Archive und Kulturerbe-Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass die Forscher:innen und Forschungseinrichtungen für die Inanspruchnahme der Norm keine kommerzielle Ausrichtung aufweisen dürfen, sämtliche Gewinne im Bereich wissenschaftlicher Forschung reinvestieren und im staatlichen Auftrag, sowie im öffentlichen Interesse tätig werden müssen.<br/> | |||
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:Dieser sieht für einige der nach den Abs. 2 und 3 privilegierten und nicht-kommerziell tätigen Akteuer:innen die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der Vervielfältigungen nach § 19a UrhG vor. Diese geht über bloße Vervielfältigungshandlungen hinaus und steht primär nur dem/der originären Rechteinhaber:in zu. Werke, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sind solche nach § 2 UrhG, Datenbankwerke und über einen Verweis in § 87i UrhG auch Presseerzeugnisse. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind hingegen Datenbanken und Computerprogramme, was auf die Regelungsgegenstände der umzusetzenden EU Datenbank-RL und Computerprogramm-RL zurückzuführen ist.<br/> | |||
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:Hiernach ist die Aufbewahrung der angefertigten Vervielfältigungen (= Korpus) zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig, solange diese adäquat gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.<br/> | |||
:e. '''Abs. 6''': | |||
:Dieser räumt dem/der Rechteinhaber:in schließlich die Befugnis ein, Maßnahmen zu ergreifen, die einer Gefährdung der Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken - bedingt durch die Vervielfältigen nach Abs. 1 - vorbeugen.<br/> | |||
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Version vom 12. Oktober 2022, 12:37 Uhr
I. § 60d UrhG – Text und Data Mining
„Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“
- (Legaldefinition des § 44b Abs. 1 UrhG)
- P: Urheberrechtliche Relevanz?
- Die automatisierte Erhebung und Auswertung der Daten als solche stellt keine urheberrechtlich relevante, sondern eine neutrale Handlung dar. Jedoch kommt es im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining zu Vervielfältigungen des durchsuchten und gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Ausgangsmaterials, so dass ein Bedürfnis für eine gesetzliche Nutzungserlaubnis bestand.
- 1. Anwendungsbereich:
- § 44b UrhG
- Text und Data Mining für jedermann, wobei eine Verwendung zu jeglichen Zwecken erlaubt ist.
- Auch kommerziell ausgerichtete Akteur:innen.
- Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.
- Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.
- § 60d UrhG
- Text und Data Mining durch Forscher- und Wissenschaftler:innen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung.
- Berechtigt sind ausschließlich nicht-kommerziell agierende Akteur:innen
- Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.
- Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.
- § 60d UrhG findet keine Anwendung auf Computerprogramme i.S.v. §§ 69a ff. UrhG, vgl. § 69d Abs. 4 UrhG.
- 2. Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- BEACHTE:
- Im Hochschulkontext erhält das Text und Data Mining insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher Forschung Relevanz, so dass im Folgenden nahezu ausschließlich auf § 60d UrhG eingegangen und auf § 44b UrhG lediglich zurückgegriffen wird, wenn es um allgemeine Definitionen oder Voraussetzungen geht.
- Die Norm im Einzelnen:§ 60d UrhG:
- a. Abs. 1:
- Enthält einen Verweis auf § 44b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG im Hinblick auf die Definition von „Text und Data Mining“ und die Voraussetzungen, unter denen Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) zulässig sind. Dabei gilt für die Zweckbindung der „wissenschaftlichen Forschung“, dass das Text und Data Mining seinem Umfang nach im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 EU-GRCh vorgenommen werden muss.
- b. Abs. 2 und 3: Legen den Kreis der nach § 60d UrhG Berechtigten fest.
- Im Einzelnen fallen darunter: Forscher:innen und Forschungsorganisationen i.S.v. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, Bibliotheken, Museen, Archive und Kulturerbe-Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass die Forscher:innen und Forschungseinrichtungen für die Inanspruchnahme der Norm keine kommerzielle Ausrichtung aufweisen dürfen, sämtliche Gewinne im Bereich wissenschaftlicher Forschung reinvestieren und im staatlichen Auftrag, sowie im öffentlichen Interesse tätig werden müssen.
- c. Abs. 4:
- Dieser sieht für einige der nach den Abs. 2 und 3 privilegierten und nicht-kommerziell tätigen Akteuer:innen die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der Vervielfältigungen nach § 19a UrhG vor. Diese geht über bloße Vervielfältigungshandlungen hinaus und steht primär nur dem/der originären Rechteinhaber:in zu. Werke, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sind solche nach § 2 UrhG, Datenbankwerke und über einen Verweis in § 87i UrhG auch Presseerzeugnisse. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind hingegen Datenbanken und Computerprogramme, was auf die Regelungsgegenstände der umzusetzenden EU Datenbank-RL und Computerprogramm-RL zurückzuführen ist.
- d. Abs. 5:
- Hiernach ist die Aufbewahrung der angefertigten Vervielfältigungen (= Korpus) zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig, solange diese adäquat gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.
- e. Abs. 6:
- Dieser räumt dem/der Rechteinhaber:in schließlich die Befugnis ein, Maßnahmen zu ergreifen, die einer Gefährdung der Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken - bedingt durch die Vervielfältigen nach Abs. 1 - vorbeugen.