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'' | ''Die hier erarbeiteten und bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der Information. Sie stellen einen Überblick dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />Die Informationen sind nicht rechtsverbindlich und können keine auf den Einzelfall bezogenen Prüfung ersetzen. Für die Richtigkeit von Angaben und Hinweisen übernehmen die Autor:innen keine Haftung.''<br /> | ||
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Dieses Werk - '''ausgenommen Zitate und anderweitig gekennzeichnete Teile'''- ist lizenziert unter der CC-Lizenz CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/). | |||
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Stand: Februar 2024<br /> | |||
Die hier aufgestellte Liste soll die Fragen abdecken, die sich Bibliothekar:innen, Wissenschaftler:innen und Studierenden in wissenschaftlichen Bibliotheken in NRW stellen. Die FAQ sollen Unklarheiten beseitigen oder dafür sensibilisieren, dass bestimmte rechtliche Fragen nicht geklärt sind. Einige der hier verzeichneten Fragen waren bereits in den Offenen Sprechstunden der Landesinitiative openaccess.nrw Thema. Vielen Dank an alle dort aktiven Bibliothekar:innen der DH.NRW-Bibliotheken für Ihre Impulse und Anregungen. Der Fokus liegt auf der Publikation wissenschaftlicher Texte. Die Liste ist Teil des von der Landesinitiative openaccess.nrw bereitgestellten Pools an Informationsmaterials. Dieser Pool an Informationen enthält eine für NRW spezifische Wissensbasis im Zusammenhang mit Open Access. An verschiedenen Stellen wird auf weiterführende Materialien im [https://wiki.openaccess.nrw/wiki/Willkommen_im_Wiki_der_Landesinitiative_openaccess.nrw Wiki der Landesinitiative openaccess.nrw] verwiesen. In diesem Text wird eine geschlechtsspezifische Bezeichnung auch dann verwendet, wenn dies von der im Gesetz verwendeten Formulierung abweicht (das ist z.B. bei der Bezeichnung Urheber:in der Fall).<br /> | |||
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== ALLGEMEINE URHEBERRECHTLICHE FRAGEN == | |||
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Unter den allgemeinen urheberrechtlichen Fragen finden sich grundsätzliche Erläuterungen zum Charakter des Urheberrechts, wie z.B. seinem Zweck, seinen rechtlichen Grundlagen und seine:n Adressat:innen.<br /> | |||
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=== Was sind die Rechtsquellen des in Deutschland geltenden Urheberrechts? === | |||
Der Großteil der urheberrechtlichen Regelungen ergibt sich aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (UrhG). Daneben gibt es weitere zu beachtende Regelungen z.B. im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021, in der Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke vom 18. Dezember 1965, im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 und im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, diverse spezielle Regelungen zum Verlags- und Urhebervertragsrecht<ref>Bspw. das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901.</ref>, zum Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und aus EU-Recht. Übergeordnete Rechtsgedanken und wichtige Auslegungsquelle ergeben sich außerdem aus dem Grundgesetz, den Unionsgrundrechten und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.<br /> | |||
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=== Unterscheidet sich die urheberrechtliche Lage in verschiedenen Ländern der EU? === | |||
Durch verschiedene Richtlinien wurde das Urheberrecht in der EU in weiten Teilen vereinheitlicht<ref>Zum europäischen Werkbegriff GRUR 2021, 1249, beck-online.</ref>, die Rechtslage in den Ländern ist aber nicht deckungsgleich. Das beginnt bereits bei der Definition eines „schutzwürdigen Werkes“<ref>GRUR 2009, 1019, beck-online. </ref>und geht bis zu Detailfragen, wie der Gestaltung des Impressums eines Werkes. Die europäische Kommission forscht an den Möglichkeiten für die weitere Harmonisierung der urheberrechtlichen Regelungen.<ref>https://research-and-innovation.ec.europa.eu/events/improving-access-and-reuse-ri-results-publications-and-data-scientific-purposes_en</ref><br /> | |||
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=== Was ist der Zweck urheberrechtlicher Regelungen? === | |||
Das Urheberrecht soll heute einem Ausgleich zwischen Interessen der Urheber:innen, Interessen der Verwertungsindustrie, Werknutzer:innen und dem Allgemeininteresse finden.<ref>Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 1 Rn. 11- 17, beck-online. </ref> Ursprünglich bezweckten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in erster Linie den Schutz der kreativen Leistung der Urheber:innen und deren Interessen an einer angemessenen Beteiligung bei der Verwertung ihrer Werke. Auch Interessen bei der Verwertung von Werken werden geschützt, bspw. in § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG, das Interesse der Allgemeinheit an Forschungsergebnissen sollte unter anderem durch die Einführung des § 38 Abs. 4 UrhG Rechnung getragen werden. Nach Schrickert sollte die Zielsetzung der Ausgestaltung des Urheberrechts sein, dass dieses „optimal zum geistigen, kulturellen und kulturwissenschaftlichen Fortschritt“ beiträgt.<ref>Ebenda. </ref><br /> | |||
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=== Welche Werke schützt das Urheberrecht? === | |||
Aus § 1 UrhG ergibt sich, dass das Urheberrecht die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Urheber:innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt. Die geschützten Werke werden als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG). Aus § 7 UrhG ergibt sich, das Werke von einem Menschen stammen müssen. Sie müssen ein Minimum an Gestaltungshöhe aufzeigen, durch das eine persönliche Beziehung zwischen Urheber:in und Werk besteht und das Werk von anderen üblichen Gestaltungen unterschieden werden kann. Das Urheberrecht schützt „verkörperte Werke“ hinsichtlich ihres Inhalts. „Verkörperung“ bedeutet, dass Werke eine wahrnehmbare Form haben müssen. Absichten und Ideen werden nicht vom urheberrechtlichen Schutz umfasst. Dieser greift erst dann, wenn ein Werk verschriftlicht, aufgenommen oder anders dargestellt wurde. Es muss nicht fertiggestellt sein, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten. Besitz und Eigentum an einem Objekt, dessen Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, werden nicht durch das Urheberrecht geregelt.<br /> | |||
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=== Kann das Urheberrecht übertragen werden? === | |||
Nein, das Urheberrecht ist als Ganzes grundsätzlich nicht übertragbar.<ref>S. § 29 Abs. 1 UrhG, Ausnahmen sind die Übertragung in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterb:innen im Wege der Erbauseinandersetzung. </ref> Übertragen werden können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte. Nach dem Tod der Urheber:in geht das Urheberrecht für die restliche Schutzfrist auf die Erbin über. Der urheberrechtliche Schutz eines Werks endet in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:in.<ref> Seit 1965, s. Wandtke/Bullinger/Lüft, 6. Aufl. 2022, UrhG § 64 Rn. 4. </ref> Da die Schutzfrist im Jahr 1965 von 50 auf 70 Jahre verlängert wurde, bestehen für Werke früheren Ursprungs verschiedene Übergangsregelungen.<ref>S. §§ 129 ff. </ref><br /> | |||
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'''Wie lange | === Wer ist Urheber:in? === | ||
Grundsätzlich gilt, dass nur die Person als Urheber:in genannt werden kann, die einen eigenen, geistigen Beitrag zum konkreten Werk beigetragen hat.<ref>Vgl. § 7 UrhG. </ref> | |||
Wenn mehrere Personen ein Werk erschaffen haben, sind diese Miturheber:innen des Werks.<ref>Vgl. § 8 UrhG. </ref> | |||
Im Hochschulgesetz NRW heißt es zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen: | |||
„Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.“<ref>S. § 70 Abs. 3 S. 2 HG NRW. </ref> | |||
Im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG gehört zu den Grundsätzen der „guten wissenschaftlichen Praxis“ auch, dass sich eine Person die Autor:innenposition nicht lediglich „anmaßt“. Einer Person die Autor:innenschaft einzuräumen, die zur Publikation keine wissenschaftliche Leistung von ausreichender Wesentlichkeit erbracht hat, kann als Verstoß gegen die wissenschaftliche Integrität gewertet werden. | |||
Nicht „ausreichend wesentlich“ sind nach DFG-Kriterien:<ref>https://vhbonline.org/fileadmin/user_upload/GfP_Autorenschaften.pdf, abgerufen zuletzt am 25.01.2024 ; DFG, 2013, S. 2f. </ref> | |||
* rein organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln, | |||
* Bereitstellung der Finanzierung für das Projekt und die Veröffentlichung | |||
* Zurverfügungstellung von Untersuchungsmaterialien wie z. B. Datensätze oder Datenzugänge, | |||
* Unterweisung von Mitarbeiter:innen in Standardmethoden, | |||
* lediglich unterstützende Tätigkeit bei der Datenerhebung, | |||
* lediglich Bereitstellung von Geräten, Experimentallabors, Probanden etc. | |||
=== Können sich ausländische Staatsangehörige auf Schutz nach dem deutschen Urheberrecht berufen? === | |||
Wer sich auf den Schutz des deutschen Urheberrechts berufen kann, ist in §§ 120 ff. UrhG geregelt. Ein umfänglicher Schutz besteht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Staatsangehörigkeit der EU-Länder sowie Island, Norwegen und Liechtenstein sowie für Geflüchtete und Staatenlose, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.<ref>HK-UrhG Vor § 120 ff. Rn. 5. </ref> | |||
Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose können sich beim Vorliegen von Staatsverträgen und in den Fällen des § 121 UrhG auf urheberrechtlichen Schutz berufen. | |||
=== Was bedeutet „ausschließliches Nutzungsrecht“? === | |||
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts „berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“.<ref>§ 31 Abs, 3 S. 1 UrhG. </ref> Auch bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann bestimmt werden, dass die Urheber:in selbst das Werk weiternutzen kann.<ref>§ 31 Abs. 3 S. 2 UrhG. </ref> Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet worden, bestimmen sich diese nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck.<ref>§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG. </ref> Der ausschließlich Nutzungsberechtigte kann ggf. auch gegen die Urheber:in vorgehen, wenn diese das Werk nach Rechtsübertragung gleichwohl weiter nutzt<ref>§ 31 Abs. 3 UrhG. </ref> und sich die Nutzungsrechte nicht vorbehalten hat. | |||
=== Was bedeutet „einfaches Nutzungsrecht“? === | |||
Die Bedeutung des Begriffs „einfaches Nutzungsrecht“ ist im Gesetz folgenderweise definiert: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“<ref>S. $ 31 Abs. 2 UrhG. </ref> Auch einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. <ref>§ 33 S. 1 UrhG. </ref> Die Befugnis, das strittige Recht geltend zu machen, liegt bei der ausschließlich nutzungsberechtigten Person, die zur Rechtsverfolgung verpflichtet werden kann. Wird durch die Urheber:in ein einfaches Nutzungsrecht vergeben, können Inhaber:innen eines einfachen Nutzungsrechts grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausschließlich Nutzungsberechtigten in eigenem Namen Rechte geltend machen, also nur nach Zustimmung selbst klagen.<ref>Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, UrhG § 97 Rn. 11. </ref> | |||
=== Was sind Leistungsschutzrechte? === | |||
Leistungsschutzrechte betreffen solche Leistungen, die zwar ein bestimmtes Maß an kreativer Leistung aufweisen, allerdings nicht als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind. Sie sind in §§ 70 – 87k UrhG aufgeführt. Auch Leistungsschutzberechtigte verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte. Leistungsschutzrechte sind zum Beispiel bei der Verbreitung einer Datenbank,<ref>§ 87 b UrhG. </ref> der öffentlichen Zugänglichmachung von Tonträgern<ref>§ 85 ff. UrhG. </ref> und Lichtbildern<ref>S. § 72 UrhG. </ref> berührt. | |||
=== Was regelt das „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“? === | |||
Durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz<ref>Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/BJNR121500021.html , zuletzt am 29.01.2024. </ref> (UrhDaG) wurde am 1. August 2021 Artikel 17 der EU-Richtlinie 2019/790 DSM-RL umgesetzt. Im Gesetz sind insbesondere die Pflichten von Upload-Plattformen und ihre Haftung für Inhalte der Nutzer:innen geregelt.Für nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien gilt das UrhDaG nicht.<ref>S. § 3 Nr. 2 UrhDaG. </ref> | |||
== NUTZUNG VON EIGENEN MATERIALIEN == | |||
Dieser Abschnitt befasst sich mit den urheberrechtlichen Vorgaben, die bei der Nutzung eigener Materialien beachtet werden müssen. Er richtet sich in erster Linie an Forschende, die erstmalig eine Publikation veröffentlichen wollen. Zu spezielleren Fragen bei der Open Access-Veröffentlichung s. '''Abschnitt 4.''' | |||
=== Welche Bedeutung hat die Rechtswahl im Vertrag? === | |||
Die Rechtswahl im Vertrag hat keinen Einfluss darauf, ob ein Werk nach deutschem Urheberrecht geschützt ist. Die Frage nach der Rechtsinhaberschaft ist davon zu trennen, welches Recht auf die vertragliche Rechtseinräumung anzuwenden ist. Das internationale Privatrecht hat weitere Instrumente für die Klärung des anwendbaren Rechts bei internationalen Verträgen (Vertragsstatut) und Bevollmächtigungen (Vollmachtsstatut) entwickelt. | |||
Wird bei Verträgen, die Anknüpfungspunkte in mehreren Ländern besitzen, kein Recht vereinbart, gilt nach Art. 4 Abs. 2 ROM I-VO grundsätzlich das Recht desjenigen Staats, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt.<ref>Wirth in HK-UrhG Vor § 120 Rn. 10. </ref> Es sind aber auch andere Fälle möglich. Bei Verlagsverträgen mit Ausübungspflicht , wird die charakteristische Leistung dort erbracht, wo der Verlag seinen Geschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat.<ref>ZUM 2009, 667, beck-online. </ref> Diese Wahl ist für weitere zivilrechtliche Fragen bedeutend, z.B. hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und wer im Streitfall welche Beweise für die eigene Ansicht vorbringen muss. Bei der vertraglichen Wahl des Rechts eines anderen Staates ist daher immer Vorsicht geboten, denn diese können für die Einräumung von Nutzungsrechten oder für die Bevollmächtigung eines corresponding authors strengere Formerfordernisse vorsehen.<ref>Ältere Übersicht der EU-Kommission zum Kollisionsrecht in Europa (Stand 2002): Guibault, L., & Hugenholtz, P. B. (2002). Study on the conditions applicable to contracts relating to intellectual property in the European Union. Europese Commissie. https://pure.uva.nl/ws/files/3563234/24667_final_report2002.pdf (02.01.2023). </ref> <br /> | |||
=== Was muss ich beachten, wenn ich im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses Werke herstelle? === | |||
Auch wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Werke hergestellt werden, ist die Person Urheber:in, die das Werk geschaffen hat. Auch bei wissenschaftlich Beschäftigten kommt es in Betracht, dass die Hochschule als Arbeitgeberin Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnis erarbeiteten Werken erwirbt.<ref>nach § 43 UrhG. </ref> Das gilt auch dann, wenn dazu keine Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Grundsätzlich gilt, dass Werke der Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten zugeordnet werden, wenn diese in das im Arbeitsvertrag festgegelgte Aufgabengebiet eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmer:in gehören.<ref>Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, 6. Aufl. 2020, UrhG § 43 Rn. 23. </ref> Gerade bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die einen Freiraum für die Erbringung eigener wissenschaftlicher Leistungen haben, muss hier eine genaue Abgrenzung erfolgen. In der Regel liegt ein Fall des § 43 UrhG dann vor, wenn wissenschafltiche Mitarbeiter:innen bei der Erarbeitung weisungsgebunden tätig sind.<ref>GRUR 2006, 552, beck-online.</ref> Erarbeiten wissenschaftlische Mitarbeitende ihre Dissertation oder Beiträge in Fachzeitschriften zur Vorbereitung der eigenen wissenschaftlichen Karriere, stehen die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte ihnen selbst zu.<ref>GRUR 2006, 552, beck-online. </ref> | |||
=== Wer entscheidet über Nutzung oder Vermarktung eines Werkes? === | |||
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers übertragen werden.<ref>Ebd. </ref> Diese Zustimmung ist also nötig, um die Beiträge überhaupt herauszugeben, auch dann, wenn diese im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstanden sind.<ref>§ 43 UrhG.</ref> | |||
§ 35 Abs. 1 S 1 UrhG bestimmt, dass selbst dann, wenn ein:e Begünstigte:r die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der Urheberin/ des Urhebers eingeräumt werden können. Wenn z.B. ein Forschungsförderer wie das BMZ die Bedingung seiner Förderung an die Einräumung eines Nutzungsrechtes knüpft, könnte eine Vereinbarung z.B. den folgenden Zusatz enthalten: „Die/ der Autor:in stimmt zu, dass die Herausgeber:in dem BMZ zur Sicherung der Ergebnisse für die Allgemeinheit ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird.“ | |||
Das Verwertungsrecht ist ein Element des Urheberrechts. Es entscheidet also die Person, die das Urheberrecht hat. In der Regel ist das die Person, die das Werk erschaffen hat. | |||
=== Kann ich als Urheber:in einmal übertragene Rechte zurückrufen? === | |||
Wurden Verwertungsrechte unbefristet übertragen, ist das nur im Ausnahmefall möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Regelung dazu findet sich bspw. in § 42 Abs. 1 UrhG, in dem das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung normiert ist.<br /> | |||
=== Was besagt der Übertragungszweckgedanke? === | |||
Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten „Übertragsungszweckgedanken“werden im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt, als der jeweilige Vertragszweck erfordert.<ref>Dreier/Schulze/Schulze, UrhG § 31 Rn. 110. </ref> Das gilt auch für die Leistungsschutzrechte.<ref>Wirth in HK-UrhG Vor §§ 70 ff, Rn. 1. </ref> Wer sichergehen will, ein betreffendes Nutzungsrecht zu erwerben, bspw. das Recht zur Verbreitung, muss es ausdrücklich bezeichnen, sog. Spezifizierungslast.<ref>Dreier/Schulze/Schulze, UrhG § 31 Rn. 111. </ref> | |||
=== Wie lange ist ein Werk geschützt? === | |||
Das Urheberrecht ist ein zeitlich beschränktes Recht. In unterschiedlichen Ländern können unterschiedliche Schutzfristen bestehen. | |||
In der gesamten EU<ref>https://irights.info/artikel/gemeinfreiheit-urheberrecht-leistungsschutzrecht-schutzfrist/31730</ref> endet die Schutzfrist für Werke grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers.<ref>s. § 64 UrhG. </ref> Die Frist für die Berechnung der Schutzfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis, also der Todesfall, eingetreten ist.<ref>s. § 69 UrhG. </ref> | |||
Beispiel: | |||
Joseph Beuys ist am 23. Januar 1986 verstorben. Fristbeginn für einen wissenschaftlichen Beitrag von Beuys‘ ist der Ablauf des 31.12.1986. Mit Ablauf des 31.12.1956 endet das auf seine Witwe übergegangene Urheberrecht an den Werken Beuys‘. | |||
Für eine Fotografie, einen Film oder ein Musikstück gelten allerdings andere Schutzfristen, s. [[#Wie_lange_bestehen_Leistungsschutzrechte.3F | '''Wie lange bestehen Leistungsschutzrechte?''']] | |||
Nach Ablauf der Schutzfrist für ein Werk aus Deutschland ist es nicht möglich, eine urheberrechtliche Rechtsverletzung in den USA geltend zu machen, wo eine längere Schutzfrist gilt. | |||
Wie lange der Schutz an einem Werk besteht, bestimmt sich nach dem Ursprungsland des Werks. Im Falle wissenschaftlicher Beiträge ist die charakteristische Leistung regelmäßig die Übertragung des Nutzungsrechts. Es kommt dann darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Autor:innen ist. | |||
=== Kann ich zur Zweitverwertung verpflichtet sein? === | |||
Eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich nicht aus Länder- oder Bundesgesetzen. Die Open Access Publikation kann aber Bedingung für die Förderung durch einen Publikationsfonds sein oder von Drittmittelgebenden auferlegt werden. In der Vergangenheit war das insbesondere bei Projekten der Fall, die mit EU-Mitteln gefördert wurden. Eine Verpflichtung zur Open Access-Publikation bestand z.B. bei Projekten, die durch die Programme Horizon 2020 und Horizon Europe gefördert wurden.<br /> | |||
In den DFG-Verwendungsrichtlinien 2024<ref>https://www.dfg.de/de/verwendungsrichtlinien-allgemeine-bedingungen-fuer-foerdervertraege-mit-der-deutschen-forschungsgemeinschaft-e-v-dfg--246480, zuletzt abgerufen am 08.02.2024. </ref> wird empfohlen, geförderte Publikationen Open Access zugänglich zu machen. Es heißt dort<ref>Ebd. 13.2, S. 43f. </ref>: | |||
„Die Bewilligungsempfängerinnen und Bewilligungsempfänger der DFG sind aufgefordert, ihre Projektergebnisse zum Zweck der wissenschaftsadäquaten Kommunikation im Open Access zu veröffentlichen. Die entsprechenden Beiträge sollten entweder direkt in qualitätsgesicherten bzw. fachlich anerkannten Open-Access-Zeitschriften oder auf Open-Access-Plattformen publiziert oder zusätzlich zur Verlagspublikation möglichst ohne | |||
Zeitverzug in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive (Repositorien) eingestellt werden." Eine Verpflichtung gibt es nicht. | |||
Auch das BMBF führt in seiner Open-Access-Strategie aus „Mit der Open-Access-Klausel macht das BMBF die Open-Access-Publikation zur Förderbedingung. Das bedeutet: Wissenschaftliche Ergebnisse aus BMBF-geförderten Forschungsprojekten sollen entweder gleich Open Access publiziert werden (goldener Weg). Oder nach Ablauf einer sogenannten Embargofrist müssen sie auf einem geeigneten Dokumenten-Server (Repositorium) eingestellt werden (grüner Weg).“<ref>https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/open-access/open-access-initiativen/open-access-initiativen.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024. </ref> In konkreten Zuwendungsbedingungen heißt es, dass die aus dem Forschungsvorhaben resultierende(n) Veröffentlichung(en) als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift so erfolgen soll, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.<ref>https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/12/2022-12-07-Bekanntmachung-Open-Access.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024. </ref> | |||
[[Medium: Zweitverwertungsrecht & Recht zur anderweitigen Verwertung.pdf |Link zum wiki-Beitrag Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschullehrer:innen]] <br /> | |||
== NUTZUNG VON FREMDEN MATERIALIEN == | |||
Dieser Abschnitt betrifft Fragen, die sich bei der Verwendung von Material stellen, das nicht durch die verwendende Person selbst geschaffen wurde. Bei der Nutzung von fremden Materialien muss darauf geachtet werden, dass immer die der jeweiligen Werkart und der geplanten Verwendung entsprechende Regelung anzuwenden ist. Für die Verwendung eines Bildzitats kann etwas anderes gelten als für die Verwendung eines Textzitats. | |||
=== Was ist „Gemeinfreiheit“? (W) === | |||
Ein Werk ist „gemeinfrei“, wenn es keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt oder ein urheberrechtlicher Schutz nicht mehr besteht. | |||
S. auch: [[#Wie_lange_ist_ein_Werk_gesch.C3.BCtzt.3F | '''Wie lange ist ein Werk geschützt?''']] | |||
=== Wie lange bestehen Leistungsschutzrechte? === | |||
Für die verschiedenen Leistungsschutzrechte bestehen zum Teil unterschiedliche Fristen. Das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern und ähnlich hergestellten Erzeugnissen erlischt regelmäßig innerhalb von fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen.<ref>§ 72 Abs. 3 UrhG. </ref> | |||
=== In welchem Umfang darf ein Werk genutzt werden? === | |||
Der BGH hat im Rahmen der 15-Prozent-Regel entschieden, dass „Werke geringeren Umfangs“ vollständig genutzt werden dürfen. Im Einzelfall: Texte mit max. 25 Seiten, Musikstücke und Filme/Videos nicht länger als 5 ½ Minuten, Noteneditionen von max. 6 Seiten. Werke, die über diese festgelegten Grenzen hinausgehen, dürfen lediglich im Umfang von 15Prozent Ihres Inhalts genutzt werden.<ref>Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG § 60a Rn; 14, AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 37. </ref> | |||
=== Welche Nutzungsrechte habe ich im Rahmen meiner Forschungstätigkeit? === | |||
§ 60 c UrhG privilegiert bestimmte Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung. Dort ist bspw. die Erlaubnis zu finden, unter weiteren Voraussetzungen bis zu 15 Prozent eines Werkes für nicht kommerzielle, wissenschaftliche Forschung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Im Einzelnen dazu s. Factsheet Forschungsprivileg. [https://wiki.openaccess.nrw/wiki/Forschungsprivileg Factsheet Forschungsprivileg] | |||
=== Welchen Umfang darf ein Zitat haben?=== | |||
Im Einzelnen dazu s. [https://wiki.openaccess.nrw/wiki/Zitatrecht '''Factsheet Zitatrecht'''] | |||
=== Was gilt bei der Nutzung von Bildern? === | |||
Wenn fremde Materialien verwendet werden, muss die fremde Abbildung unbedingt aus dem Anwendungsbereich der CC-Lizenz ausgenommen und korrekt zitiert werden. Das gilt auch, wenn kostenlose Dateien oder Fotos verwendet werden. Eine Formulierung für einen Hinweis in der Lizenzierungsangabe auf von der CC-Lizenz ausgenommene Inhalte könnte bspw. lauten: | |||
„Dieses Werk (Titel) des/r (Urheber:in) wird lizenziert unter (CC-Lizenz, Lizenztext). Hiervon ausgenommen ist Abbildung (…) des/r (fremde/r Urheber:in), Fundstelle…“ Für die Angabe von Lizenzen bei Abbildungen von wikipedia und wikicommons steht ein kostenfreier Generator zur Verfügung, s. https://lizenzhinweisgenerator.de/ | |||
=== Kann ich Abbildungen selbst nachbauen und in Anlehnung an das Original zitieren? === | |||
Vor der Veröffentlichung einer „abgewandelten Abbildung“ sollte der oder die Urheber:in des Originals um Erlaubnis gefragt werden. Ansonsten setzt die verwendende Person sich der Gefahr einer unerlaubten Bearbeitung oder Entstellung des Originals aus, vgl. §§ 14, 23 UrhG. | |||
=== Wie kann ich einen Film zitieren? === | |||
Im Rahmen eines anerkannten Zitatzwecks, also der Auseinandersetzung mit dem Zitat, kann auch eine Abbildung oder sonstige Vervielfältigung des genutzten Werks vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.<ref>Vgl. § 51 S.3 UrhG. </ref> | |||
=== Wie muss ich mit Werken umgehen, deren Rechteinhaber:innen nicht auffindbar sind? === | |||
Die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung verwaister Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken ist unter bestimmten Voraussetzungen zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig.<ref>Vgl. insbesondere § 61 Abs. 3 -5 UrhG</ref> Die Regelung gilt auch für sogenannte „teilverwaiste Werke“, bei denen von mehreren Rechteinhaber:innen nicht alle ausfindig gemacht werden können. S. dazu auch [https://wiki.openaccess.nrw/wiki/Nutzung_verwaister_Werke wiki-Artikel Nutzung verwaiste Werke]. Regelmäßig handelt es sich bei „verwaisten Werken“ um Werke, die auf dem Erstmarkt nicht mehr erhältlich sind. Verwaiste Werke unterfallen dann auch den Regelungen für „nicht verfügbare Werke“, s. auch Wiki-Artikel zur '''Nutzung nicht verfügbarer Werke'''. | |||
== OA-ERSTVERÖFFENTLICHUNGEN == | |||
Die Erstveröffentlichung von Publikationen in der Form, dass diese interessierten Personen dauerhaft weltweit kostenlos zur Verfügung stehen, wird als Gold Open Access bezeichnet. Die Abgrenzung zur Begrifflichkeit „Diamond OA“ ist nicht eindeutig.<ref>S. zur strittigen Unterscheidung zwischen Gold OA und Diamond OA TIB Blogartikel - Was Diamond OA alles bedeuten kann, veröffentlicht am 5. Oktober 2022 von Sarah Dellmann, Xenia van Edig und Jessika Rücknagel, zuletzt abgerufen am 19.01.2024. </ref> | |||
=== Kann ich meine Dissertation im Repositorium veröffentlichen? === | |||
Eine [https://dbis.ur.de/dbinfo/dbliste.php?bib_id=rubo&colors=31&ocolors=40&lett=k&jq_type1=AL&jq_term1=&jq_bool2=AND&jq_not2=1&jq_type2=KT&jq_term2=&jq_bool3=AND&jq_not3=1&jq_type3=CO&jq_term3=&jq_bool4=AND&jq_not4=1&jq_type4=KW&jq_term4=&db_type%5b%5d=13&formal_type=0 Liste] von Dissertationsverzeichnissen weltweit im Datenbank-Infosystem (DBIS) und die DIssONline-Statistik der [https://www.dnb.de/DE/Professionell/Services/Dissonline/dissonline_node.html Deutschen Nationalbibliothek] zeigen, dass die elektronische Publikation von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten inzwischen sehr verbreitet ist. | |||
E-Dissertationen in NRW werden in der Reihe H im [https://portal.dnb.de/opac/showSearchForm Katalog der Deutschen Nationalbibliothek] verzeichnet. Auch der [http://193.30.112.134/F hbz-Verbundkatalog], die [https://www.base-search.net/ Bielefeld Academic Search Engine (BASE)] und andere Suchmaschinen können Links zu neuen Arbeiten indexieren. Eine parallele Veröffentlichung über eine Verlag und eine elektronische Dissertation kommt in Betracht, wenn dies mit dem Verlag vereinbart wird. | |||
Ob der Publikationspflicht genügt wird, wenn die Dissertation im Repositorium veröffentlicht wird, hängt von der Promotionsordnung des Fachbereichs ab. | |||
{| class="wikitable" style="margin:auto" | |||
|+ Die folgende Übersicht zeigt die Vorgaben einzelner DH.NRW-Mitglieder: | |||
|- | |||
! Einrichtung !! Vorgabe der Einrichtung für die Publikation der Dissertation !! Druckexemplar erforderlich? !! Link zur Promotionsordnung, ggf. Info-Website der Einrichtung abgerufen am 03.01.2023 | |||
|- | |||
| RWTH Aachen || - || - || https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/forschung/wissenschaftliches-publizieren/~hnlh/dissertationen/ | |||
|- | |||
| Universität Bielefeld || in der Regel möglich || - || https://blogs.uni-bielefeld.de/blog/uniintern/entry/elektronische_ver%C3%B6ffentlichung_von_dissertationen_der | |||
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| Ruhr-Universität Bochum || ja || - || http://www.ub.ruhr-uni-bochum.de/DigiBib/Tauschseiten/Promotionsordnungen.html , https://www.ub.ruhr-uni-bochum.de/digibib/dissweb/e_diss.html | |||
|- | |||
| Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn || Bei der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Landwirtschaftlichen Fakultät ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Doktormutter/des Doktorvaters erforderlich (dies geschieht über entsprechende Formulare der Promotionsbüros). || Ab dem Erscheinungsjahr 2024, d.h. für alle Veröffentlichungen ab 01.01.2024, sind bei Online-Publikation auf dem Publikationsserver bonndoc in der Regel keine Druckexemplare für die ULB mehr notwendig || https://www.ulb.uni-bonn.de/de/forschen-lehren-publizieren/dissertation-publizieren/online-publikation-auf-bonndoc | |||
|- | |||
| Technische Universität Dortmund || Alle Promotionsordnungen der TU Dortmund erlauben die Abgabe von Dissertationen in elektronischer Form. || - || https://ub.tu-dortmund.de/forschen-publizieren/publikationsunterstuetzung/regelungen-zur-abgabe-von-dissertationen/ | |||
|- | |||
| Universität Duisburg-Essen || - || Zwei gebundene Ausdrucke (Ausnahme Medizinische Fakultät: Abgabe von drei Printexemplaren) der Dissertation auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier. || https://duepublico2.uni-due.de/content/diss/publish.xml https://ubwiki.uni-due.de/wiki/Dissertationen | |||
|- | |||
| Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf || An der Universität Düsseldorf müssen neben der elektronischen Version zwei gedruckte Exemplare der Arbeit eingereicht werden, die mit der elektronischen Version übereinstimmen || https://docserv.uni-duesseldorf.de/authoring/faq.xml | |||
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| Deutsche Sporthochschule Köln || Ja, s.§ 14 der Promotionsordnung sowie in § 11 der Habilitationsordnung der DSHS || Ja || https://www.dshs-koeln.de/zentralbibliothek/publizieren-und-open-access/veroeffentlichung-der-dissertationhabilitation/ | |||
|- | |||
| Universität zu Köln || Ja || Ja || https://ub.uni-koeln.de/forschen-publizieren/publizieren/dissertation-veroeffentlichen | |||
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| Universität Paderborn || ja || "Ein Belegexemplar der Dissertation, ist an die UB abzuliefern. Das Belegexemplar sollte auf alterungsbeständigem und säurefreiem Papier gedruckt und fest eingebunden sein (fester Pappeinband/-umschlag) und zu 100% mit der hochgeladenen elektronischen Version der Dissertation übereinstimmen. Das Belegexemplar wird als Archivexemplar in den Archivbestand der UB eingearbeitet." || https://digital.ub.uni-paderborn.de/ubpb/wiki/pubinfo_diss | |||
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| Universität Siegen || - || Zusätzlich zur elektronischen Version müssen Sie auch gedruckte Exemplare Ihrer Dissertation abgeben (gilt nicht für Promovierende der Fakultät III). Die genaue Anzahl sind der jeweiligen Promotionsordnung zu entnehmen. || https://www.ub.uni-siegen.de/recherche-und-kataloge/eressourcen/opus-siegen/informationen-fuer-publizierende/veroeffentlichungsarten/dissertationen/ | |||
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| Bergische Universität Wuppertal || Doktorandinnen und Doktoranden der Bergischen Universität Wuppertal wird die Möglichkeit geboten, ihre Dissertation als Pflichtabgabe über Elekpub.bib.uni-wuppertal.de im Volltext online zu veröffentlichen, s. https://elpub.bib.uni-wuppertal.de/content/index.xml . || - || - | |||
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| Dem Promotionskolleg angeschlossene Hochschulen der DH.NRW: FH Aachen, HS Bielefeld, HS Bochum, HS Bonn-Rhein-Sieg, FH Dortmund, HS Düsseldorf, Hochschule für Gesundheit Bochum, FH Südwestfalen, HS Hamm-Lippstadt, HS Rhein-Waal, FH Münster, Hochschule Niederrhein, Rheinische Fachhochschule Köln || Auch Dissertationen, die über das Promotionskolleg entstehen können in Form von „zwei gebundenen Exemplaren und ein Upload als elektronische Publikation über den Hochschulschriftenserver oder einer elektronischen Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind“ veröffentlicht werden (s. § 15 Abs. 1 a Rahmenpromotionsordnung des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein Westfalen in der Fassung vom 31.01.2023 ). Die gedruckten Exemplare sind für die Ablieferung der Pflichtexemplare erforderlich. || grds. ja. || Rahmenpromotionsordnung | |||
|} | |||
<br /> | |||
=== Worauf muss ich achten, wenn ich Teile meiner Dissertation vorab in einem Artikel veröffentliche? === | |||
Gerade bei kumulativen Dissertationen ist die Veröffentlichung einzelner im Rahmen des Promotionsvorhabens erarbeiteter Artikel der Regelfall. Auch beim ‚klassischen‘ Dissertationsmodell wird die Veröffentlichung von Artikeln zum Teil von den Betreuenden gewünscht oder gefordert. Um bereits veröffentlichte Artikel in das Gesamtwerk zu integrieren und dieses zu publizieren, müssen Artikel in der Regel bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben werden. Hier ist besonders darauf zu achten, dem Verlag nur einfache Nutzungsrechte zu übertragen und nicht die ausschließlichen Rechte am Artikel zu übertragen. | |||
=== Kann der Titel meines Beitrags oder meiner Zeitschrift von anderen Personen genutzt werden, wenn ich OA publiziere? === | |||
Die Weiternutzung ist bei Verwendung einer CC BY-Lizenz nur unter Namensnennung der Rechteinhaber:in bzw des Rechteinhabers des Titels möglich. Wenn der Titel dem Werk entnommen worden ist, sollte dies also grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden. Egal ob es sich um eine Open oder Closed Access Publikation handelt: Das deutsche Urheberrecht sieht nur für wenige Werktitel einen Urheberrechtsschutz vor. Eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG wird nur dann angenommen, wenn der Titel eine wirklich individuelle sprachliche Gestaltung darstellt.<ref>Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 66. </ref> Die Rechtsprechung hat mangels Vorliegen der Schöpfungshöhe z.B. den Urheberrechtsschutz für die Werktitel „Sherlock Holmes“<ref>BGHZ 26, 52 (60) – Sherlock Holmes (GRUR 1958, 354, beck-online). </ref> oder für den Untertitel eines Buches mit Wortlaut „Wenn das Haus nasse Füße hat“<ref>OLG Köln v. 8. April 2016 – 6 U 120/15 (ZUM-RD 2016, 470, beck-online). </ref> verneint. | |||
=== Wo finde ich Tipps zur vertraglichen Gestaltung meiner Publikationsvereinbarung? === | |||
Als Basis für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von verschiedenen Akteur:innen innerhalb der Open-Access-Publikationslandschaft wurde im Verbundprojekt „Autor:innen und Rechtssicherheit für Open Access“ [https://projekt-auroa.de/ (AuROA)] vom Team AuROA an der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei iRights.law ein Online-Tool zum Generieren von Verträgen entwickelt. Seit Abschluss des Projektes im Januar 2023, steht der [https://projekt-auroa.de/vertragsgenerator/ Aurora-Vertragsgenerator] Autor:innen, Bibliotheken, Verlagen sowie anderen Interessierten dauerhaft frei zur Verfügung. Auch der Nationale Open-Access-Kontaktpunkt OA2020-DE hat ein [[Medium:oa2020_Autorenvertrag_OA_Muster.pdf|Muster]] für einen Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk entwickelt. | |||
=== Welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten habe ich? === | |||
Wenn Autor:innen Rechte für ihr Werk an einen Verlag übertragen und dabei sicher gehen möchten, dieses auch unter einer Open Access-Lizenz veröffentlichen zu können, kann das ausdrücklich im Vertrag klargestellt werden. Eine Beispielformulierung, um sich die elektronische Verbreitung vorzubehalten kann z.B. lauten: „Der Urheber erteilt dem Verlag für die elektronische Publikation nur ein einfaches Nutzungsrecht. Er behält sich vor, das Werk unter eine Open AccessLizenz, z. B. die „Digital Peer Publishing License“ zu stellen, die die elektronische Verbreitung gestattet.“<ref>Mantz in „Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen“ , „Open Access-Lizenzen und und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken. In G. Spindler (Ed.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen (pp. 55–104). Universitätsverlag Göttingen. https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/37291 Rechtsübertragung bei Open Access-Werken“, S. 103. </ref> CreativeCommons hat im Jahr 2006 eine „Scholar’s Copyright Addendum Engine“ eingeführt, mit der englische Fomulierungen für Verträge generiert werden können, um sicherzustellen, dass Autor:innen bestimmte Rechte behalten: https://labs.creativecommons.org/scholars/ | |||
=== Muss ich als Mitglied der VG-Wort bei der Übertragung von Nutzungsrechten etwas beachten? === | |||
Die Problematik des Verhältnisses von kollektiver und individueller Nutzungseinräumung besteht nicht nur bei der VG Wort, sondern auch bei anderen Verwertungsgesellschaften. | |||
Schließen Urheber:innen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT, räumen sie der Verwertungsgesellschaft in der Regel bestimmte Rechte an zukünftigen Werken ausschließlich ein, damit sie von dieser treuhänderischen wahrgenommen werden.Wenn danach ebenfalls einfache Nutzungsrechtseinräumung an jedermann auf Grundlage der CC-Lizenz erfolgen, kann dies damit kollidieren, dass diese Rechte bereits ausschließlich an die VG Wort übertragen wurden.<ref>ZUM 2023, 420, beck-online. </ref> Nach § 4 des Mustervertrages der VG Wort gibt es für OA-Publikationen nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags Einschränkungen. Die Erlaubnis von OA-Publikationen besteht danach in den folgenden Grenzen:<br /> | |||
- zwei Wochen vor Einräumung der Nutzungserlaubnis wird der VG Wort mitgeteilt, für welches Werk an „jedermann“, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden,<br /> | |||
- es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Tantiemen-Ausschüttungsverfahren.<br /> | |||
=== Ist meine Publikation verschwunden, wenn der Server eines Repositoriums wegfällt oder das Repositorium gehackt wird? === | |||
Inwiefern ein Repositorium Maßnahmen für die Langzeitarchivierung unternimmt, sollte im Einzelnen recherchiert werden. <br /> | |||
<br /> | <br /> | ||
== ZWEITVERWERTUNG VON PUBLIKATIONEN == | |||
<br /> | Besonders bei den rechtlichen Regelungen zum Zweitverwertungsrecht gibt es wichtige Unterschiede zwischen den Werkarten, z.B. Monografien, Beiträgen in Zeitschriften oder Beiträgen in Festschriften. Das, was in den FAQ zu Zeitschriften gesagt wird, gilt also nicht auch für andere Publikationsformen und umgekehrt. | ||
=== Wann darf ich einen Artikel, für den ich einem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen habe, ein zweites Mal veröffentlichen? === | |||
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Regelmäßig gibt es dazu eine Bestimmung im Verlagsvertrag, nach der die Zweitverwertung ab einer bestimmten Zeit nach der Erstveröffentlichung zugelassen wird (sog. Embargofrist). Auch wenn der Verlagsvertrag die Zweitverwertung des Beitrags untersagt, kann es sein, dass diese rechtlich zulässig ist. | |||
Die Unterarbeitsgruppe Workflows der Fokusgruppe Zweitveröffentlichungen des open-access.network empfiehlt folgende neun Schritte für den Zweitveröffentlichungsworkflow:<ref>Dellmann, S., Drescher, K., Hofmann, A., Hulin, S., Jung, J., Kobusch, A., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Pfeifer, M., Schneider, C., Slavcheva, A., Steinecke, M., Ziegler, B. 2022. In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung : Workflows für Publikationsservices. https://oa.tib.eu/renate/items/90fdd589-ce02-4e56-87ba-0ffed645472d , abgerufen am 03.01.2024. </ref> | |||
# Auswahl von Informationsquellen zur Identifikation potentieller Zweitveröffentlichungen<br /> | |||
# Rechtliche Prüfung, ob eine Zweitveröffentlichung zulässig ist; <br /> | |||
# Einholen der Publikationsgenehmigung von den Autor*innen; <br /> | |||
# Prüfung, welche Manuskriptversion veröffentlicht werden darf; <br /> | |||
# Bearbeitung der Publikationsdatei; <br /> | |||
# Dublettenprüfung, Eingabe der Metadaten und Ablage der Datei; <br /> | |||
# Dokumentation der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung; <br /> | |||
# Öffentlichkeitsarbeit für die Zweitveröffentlichung; <br /> | |||
# Monitoring und Dokumentation sowie Werbung für den eigenen Service.<br /> | |||
Im Februar diesen Jahres hat die Fokusgruppe außerdem einen Leitfaden zum Thema Zweitveröffentlichungen entwickelt, der sich in erster Linie an Mitarbeiter:innen im Bereich Publikationsservices richtet.<ref>Dellmann, S., Deuter, F., Hulin, S., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Schneider, C., Schröer, C., & Weisheit, S. (2024). **In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung. Ein Leitfaden für Mitarbeiter:innen in Publikationsservices.** (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.10489037 . </ref> | |||
=== Können auch Beiträge von ausländischen Verlagen auf institutionellen Hochschulservern nach § 38 Abs. 1 oder 4 UrhG zweitveröffentlicht werden? === | |||
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Da das Angebot weltweit erfolgt, kommen Verletzungshandlungen in anderen Ländern in Betracht. Welche nationale Urheberrechtsordnung im Streitfall anzuwenden ist, richtet sich nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts. Wenn ein Artikel z.B. in Österreich oder Italien abgerufen wurde, eine mögliche Verletzungshandlung also dort erfolgt ist, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zweitverwertung nach dem Recht dieser Länder zu beurteilen. Da auch eine Rechtsverletzung in Ländern in Betracht kommt, in denen es keine Möglichkeit gibt, sich auf das Zweitverwertungsrecht zu berufen, besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht eine Rechtsverletzung bejaht, obwohl nach dem Urheberrechtsgesetz alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zweitverwertung vorliegen. | |||
=== Wer kann mir helfen, wenn ich nicht sicher bin, ob meine Artikel auch im institutionellen Repositorium veröffentlicht werden können? === | |||
Wenden Sie sich in Ihrer wissenschaftlichen Hochschulbibliothek an die Stelle, die für Publikationsdienste zuständig ist. | |||
=== Sind auch Abstracts urheberrechtlich geschützt? === | |||
Auch abstracts sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Das OLG München hat in seiner researchgate-Entscheidung ausgeführt, dass eine Schutzfähigkeit von Abstracts dann besteht, wenn diese einen „gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen“.<ref>GRUR-RR 2022, 160 Rn. 107, beck-online. </ref> | |||
=== Kann die Verlagsversion im Repositorium eingestellt werden? === | |||
Das hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzung erfolgt. Problemlos ist es möglich, wenn der Verlag im Vertrag oder seiner repository policy ausdrücklich zulässt, dass die Verlagsversion genutzt wird. Ein Zweitverwertung auf Grundlage von § 38 Abs. 4 UrhG ist ausdrücklich auf die Nutzung der akzeptierten Manuskriptversion beschränkt. | |||
=== Kann ich meinen Vortrag samt Abstract im Repositorium veröffentlichen nachdem dieser zuvor in einem Konferenzband erschienen ist? === | |||
Sofern die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht (an einen Verlag) abgetreten wurden und auch ansonsten die Rechte an fremden Inhalten geklärt sind, bestehen keine Bedenken bezüglich der Veröffentlichung. | |||
=== Gilt die Anwendung des § 38 Abs. 4 UrhG auch für Texte, die vor 2014 entstanden sind? === | |||
Eine Anwendung des § 38 Abs. 4 UrhG ist sowohl für Texte möglich, die vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2014 entstanden sind - jedoch mit folgender Einschränkung: Für Texte, die vor dem 01.01.2014 entstanden sind, beginnt die Wartefrist von 1 Jahr für die Zweitveröffentlichung erst ab Inkrafttreten der Norm und nicht bereits ab dem Tag der Erstveröffentlichung. | |||
== LIZENZEN == | |||
=== Was bedeutet © ? === | |||
Das Copyright-Symbol hat seinen Ursprung im US-Recht. Ein „right to copy“ besitzt die Person, die zur wirtschaftlichen Verwertung eines Werks berechtigt ist. Der Vermerk bezieht sich also grundsätzlich auf die Nutzungsberechtigung und nicht auf die Urheberschaft als solche bezieht. | |||
Ein urheberrechtlich Schutz eines Werks besteht im deutschen Recht ohne dass der Hinweis verwendet wird. Das Symbol ist also ein feststellender Hinweis, eine konkrete rechtliche Wirkung geht nicht von ihm aus. Nach deutschem Recht besteht kein Erfordernis, einen Copyright-Vermerk anzubringen. In § 10 Abs. 1 UrhG heißt es "Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (...)." Die Norm ordnet damit eine Vermutung der Urheberschaft an, die bei Zweifeln zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des oder der Autor:in wirkt. Es ist umstritten, ob sich das © Zeichen hierfür eignet. | |||
Bei der "korrekten" Vergabe einer CC-Lizenz besteht keine Notwendigkeit eines zusätzlichen Copyright-Vermerks. Als '''zwingende Voraussetzung''' bei der Vergabe der Lizenz muss immer eine Attribution, also eine '''Namensnennung''' der Urheber:innen erfolgen, vgl. https://de.creativecommons.net/faqs/#h.f4ywpffzsrav (4.2.2). Damit wird erreicht, dass in jedem Fall deutlich wird, wer der oder die Urheber:in des konkreten Werkes ist. Falls keine CC-Lizenz vergeben wird, kann der Copyright-Vermerk eine klarstellende Funktion haben. | |||
=== Was bedeutet “Alle Rechte vorbehalten“? === | |||
Wenn sich Autor:innen für die Variante "Alle Rechte vorbehalten" entscheiden, wird damit klargestellt, dass Dritten ohne die Einholung der vorherigen Zustimmung bzw. abweichende Individualver keine Nachreinbarung ganutzung des Werkes ermöglicht werden soll. Die CC-Lizenz, mit welcher eine größtmögliche Verbreitung und Nachnutzung des Werkes bezweckt wird und die Angabe "Alle Rechte vorbehalten" schließen sich generell aus. | |||
=== Wofür eignen sich Creative Commons Lizenzen? === | |||
Mit Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen) können Standardlizenzen für die kostenfreie Nutzung und Weitergabe von urheberrechtlich geschütztem Material (s. Was schützt das Urheberrecht?) vergeben werden. Für digitale Objekte stellt RightsStatement.org 12 unterschiedliche Rechtehinweise zur Verfügung. Für Software gibt es ebenfalls spezielle Lizenzen. Eine Liste für verschiedene Open-Source-Lizenzen ist auf der Website des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software zu finden. | |||
=== Bleiben CC-Lizenzen für immer erhalten oder können sie noch geändert werden? === | |||
Eine für das konkrete Werk vergebene Lizenz kann (nach einer Veröffentlichung) nicht geändert oder widerrufen werden. Bei der erneuten Veröffentlichung eines Werkes kann die Rechteinhaberin die Lizenzversion aktualisieren. | |||
=== Können Autor:innen dieselbe Publikation ein zweites Mal mit einer anderen Lizenz veröffentlichen? === | |||
Solange der oder die Autor:in Inhaber:in der exklusiven Urheber- bzw. Nutzerrechte ist, kann sie vor jeder Veröffentlichung selbst entscheiden, welchen Bedingungen eine Nachnutzung unterliegen soll und mit welcher Lizenz das Werk versehen werden soll. Jedoch gelten die CC-Lizenzen grundsätzlich für den jeweiligen Inhalt (Werk) in allen Medien und Formaten. | |||
=== Ist der Upload einer Publikation auf ResearchGate erlaubt? Bzw. unter welchen Voraussetzungen ist der Upload erlaubt? === | |||
Ein Upload durch den oder die Autor:in wäre erlaubt, sofern keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen über die Veröffentlichung - bspw. mit einem Verlag - getroffen wurden. Nicht erlaubt wäre der Upload, sofern das Werk unter einer CC-BY-NC Lizenz steht und durch einen Dritten (ohne exklusive Nutzungsrechte) auf ResearchGate hochgeladen werden soll, da es sich bei ResearchGate um eine Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. | |||
=== Wenn ich einen Datensatz mit einer SA-Lizenz mit einem weiteren Datensatz mit einer NC-Lizenz verbinde, wie kann ich das Ergebnis dann veröffentlichen? === | |||
Das Ergebnis dieser Kombination müsste unter der Lizenz CC-BY-SA-NC erfolgen und dürfte nicht auf einer kommerziellen Webseite bzw. Plattform hochgeladen werden. Zu beachten ist dabei außerdem, dass dies nur möglich ist, wenn zuvor der oder die Lizenzgeber:in der SA-Lizenz einer kommerziellen Verwendung zugestimmt hat. Andernfalls dürfte das Material nicht veröffentlicht werden, vgl. auch Tabelle hier: https://irights.info/artikel/faq-oer-creative-commons-lizenzen/25467 | |||
Das heißt: Nachnutzer:innen dürfen das Material nur mit vorheriger Zustimmung unter restriktiveren Bedingungen zur Verfügung stellen. | |||
=== Ich möchte ein Werk unter ND veröffentlichen und vertraglich vereinbaren, dass ich selbst von der Lizenz ausgenommen bin. Kann ich die Inhalte nachnutzen/ bearbeiten und wieder veröffentlichen? === | |||
Ja dies ist möglich, Autor:innen dürfen als Inhaber:innen der exklusiven Nutzungsrechte sein Werk uneingeschränkt nutzen darf. Durch die Vergabe der ND-Attribution wird lediglich Dritten untersagt, das Werk zu bearbeiten und die bearbeitete Version zu veröffentlichen. | |||
=== Spielen Markenrechte eine Rolle in der Wissenschaft? === | |||
Auch das Markengesetz wie auch das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Designgesetz und weitere gewerbliche Schutzgesetze können im Einzelfall relevant sein.<br /> <br /> | |||
== REPOSITORIEN == | |||
=== Muss bei Veröffentlichung eines Werkes auf einem Repositorium die Zustimmung von allen (Mit)-Urheber:innen eingeholt werden? === | |||
Grundsätzlich ja, s. Was besagt der Übertragungszweckgedanke? . Es müssen alle (Mit)-Urheber:innen gemäß § 8 UrhG mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Eine Hochschule kann alternativ jedoch auch die Zustimmung nur einer Urheber:in einholen, die dann versichern muss, das Einverständnis der restlichen Miturheber:innen eingeholt zu haben. Gibt es einen Mustervertrag den Repositorienbetreiber:innen verwenden können?'''<br /> | |||
Einen Mustervertrag gibt es bisher noch nicht, in der Linksammlung sind aber einige Verträge verlinkt, die von Bibliotheken zu diesem Zweck verwendet werden. | |||
=== Wie lange müssen Autor:innenverträge aufgehoben werden? === | |||
Bei der Frage Aufbewahrung der Repositorienverträge kommt die Verjährung ins Spiel, die für das Urheberrecht grundsätzlich in § 102 UrhG geregelt ist. Hierbei wird auf die Geltung der allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB, sowie auf § 852 BGB verwiesen. Es ist auch daher zu empfehlen, mit den Autor:innen in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag über die Veröffentlichung des Werkes zu schließen, um beweisen zu können, dass der/die Autor:in dieser zugestimmt hat. | |||
In der Regel besteht eine Verjährungsfrist für Ansprüche Dritter von 3 Jahren, jeweils zum Jahresschluss desjenigen Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus findet eine Norm aus dem Bereicherungsrecht Anwendung, wonach derjenige, der aus einer unerlaubten Handlung (Urheberrechtsverletzung) einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt hat, auch noch 10 Jahre nach Anspruchsentstehung (in seltenen Fällen sogar 30 Jahre nach der Verletzungshandlung) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es ist daher ratsam, die Verträge '''mindestens 3 Jahre, besser jedoch 10 Jahre aufzubewahren''', um dem Vorwurf potentieller Rechtsverstöße entgegen treten zu können. | |||
=== Die Autorin befindet sich nicht in NRW – ist ein Vertragsschluss mit digitaler Unterschrift möglich und ausreichend? === | |||
Für die Mehrzahl von Verträgen besteht Formfreiheit, so dass Verträge sogar mündlich geschlossen werden können. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bei rechtlichen Streitigkeiten sollte aber in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Eine digitale Unterschrift kann dabei die eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück ersetzen. | |||
Es gibt verschiedene Arten der digitalen Signatur: Die '''einfache elektronische Signatur''', die '''fortgeschrittene elektronische Signatur''' und die '''qualifiziert elektronische Signatur'''. Nur die letztere kann eine im Einzelfall gesetzliche vorgeschriebene Schriftform ersetzen, vgl. §§ 126, 126a BGB. Das Urheberrechtsgesetz schreibt die Schriftform zum Beispiel für die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten durch die Urheber:in oder den Urheber (s. § 31 a Abs. 1 UrhG). | |||
s. | |||
[https://www.ub.rwth-aachen.de/global/show_document.asp?id=aaaaaaaaazakxjn&download=1 zu Signaturen in Autor:innenverträgen RWTH Aachen] | |||
=== Kann eine Hochschule als Repositoriumsbetreiberin für die Rechtsverletzungen von Nutzer:innen haften? === | |||
Ja, die Hochschule als Betreiberin eines Repositoriums kann insbesondere Adressatin eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG sein. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Abbildungen, Fotos oder Ähnlichem von vermeintlichen Rechteinhaber:innen (Ersterwerber:in) im Verhältnis zu den Inhaber:innen der Nutzungsrechte ist rechtlich irrelevant ist, ob die Repositoriumsbetreibenden redlich daran glauben, dass Autor:innen tatsächlich berechtigt sind.<ref>vgl. Dreier/Schulze, § 31 Rn. 24. </ref> Da Repositorienbetreibende nicht die Mögkichkeit haben, sich anderweitig abzusichern, kann die Haftung durch eine Klausel im Autor:innenverträgen eingegrenzt werden. Im Gutachten im Auftrag des Projektes IUWIS zur Gesetzlichen Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen wurde folgende Formulierung empfohlen: | |||
„Der Autor verpflichtet sich, den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werkes auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Das gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile.“<ref>Quelle Musterklausel IUWIS-Gutachten, Gesetzliche Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen Prof. Andreas Wiebe S. 113, April 2011. </ref> | |||
=== Welche Konsequenzen können Rechtsverletzungen von Autor:innen für Repositoriumsbetreibende mit sich bringen? === | |||
Werden Urheberrechte verletzt, können Urheber:innen neben Beseitigung und Unterlassung der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz bzw. Herausgabe des erzielten Gewinns fordern. Die Reaktion auf die Verletzung eines Urheberrechts ist regelmäßig eine außergerichtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung.<ref>Gutachten Metzger S. 51 f., 55 ff. </ref> | |||
=== Können wir einen intern oder extern organisierten Print-on-Demand-Dienst anbieten? === | |||
Sofern ein Werk für einen Print-on-Demand-Dienst zur Verfügung gestellt werden soll, muss über den Autor:innen oder Herausgeber:innenvertrag zwingend das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Druckversionen und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden sein.<br /> | |||
=== Wie und von wem sind die Repositorien-Verträge – welche inhaltlich erneuert werden - zu übersetzen, um eine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten? === | |||
Für eine rechtssichere Gestaltung der Repositorienverträge kann sich die Universität bzw. Hochschule eines Übersetzungsbüros bedienen. | |||
Bei der Wahl des Übersetzungsbüros ist es wichtig, dass das gewählte Übersetzungsbüro in der Lage ist, Beglaubigungen vorzunehmen. | |||
Bei der Beglaubigung handelt es sich um eine von einem/r beeidigten Übersetzer*in ausgestellte Sprachübertragung. | |||
Die Beglaubigung sorgt für die notwendige Rechtssicherheit, indem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung bescheinigt (Rechtsgedanke des § 142 Abs. 3 S. 2-4 ZPO). | |||
Mit der Beglaubigung wird somit für den Rechtsverkehr deutlich, dass die Abschrift (übersetzte Fassung) mit dem Original (regelmäßig die deutsche Fassung des Vertrages) übereinstimmt.<br /> | |||
=== Kann ein Vertrag über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke auf einem universitären Publikationsserver (Repositorium) rechtssicher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestaltet werden? Welche Möglichkeiten des Vertragsschlusses bestehen darüber hinaus? === | |||
Ja. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Veröffentlichungsvertrag in Form von AGB auszugestalten, um eine gewisse Praktikabilität zu erreichen. Auch im Rahmen von urheberrechtlichen Verträgen besteht kein Formzwang in dem Sinne, dass ein Vertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss. Bei AGB handelt es sich ja in einer gewissen Form auch um vertragliche Instrumente: Darunter sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“, vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verifizieren über die Unikennung, sowie das Setzen eines Häkchens bzw. das Ausfüllen eines Kästchens sorgen sodann für die nötige Rechtssicherheit. Es ist jedoch zu beachten, dass AGB dann nicht mehr vorliegen, sobald Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden, d.h. individuelle Abweichungen vereinbart werden. | |||
Alternativ zu der Ausgestaltung in AGB besteht auch die Möglichkeit, ein schriftliches Vertragsformular z.B. auf der Hochschulwebseite bereitzustellen und einen Vertragsschluss mittels elektronischer Signaturen der Vertragsparteien zu ermöglichen.<br /><br /> | |||
== QUELLEN == | |||
=== Rechtsgrundlagen === | |||
* Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzreche (Urheberrechtsgesetz) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html | |||
* Pressegesetz NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2250&bes_id=4493&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=pressegesetz#det0 | |||
* Hochschulgesetz NRW, Stand 9.02.2024 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=4877&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=hochschulgesetz#det0 | |||
* Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/BJNR121500021.html , zuletzt am 29.01.2024. | |||
* Sammlung der bibliothekarischen Gesamtverträge durch die DBV-Rechtskommission: https://www.bibliotheksverband.de/vertraege-und-vereinbarungen#%C2%A727UrhG | |||
=== Literatur === | |||
* Loewenheim, Ulrich; Leistner; Matthias; Ohly, Ansgar, 6. Auflage 2020. | |||
* Dreier, Thomas; Schulze, Gernot; Raue, Benjamin; Specht-Riemenschneider, Louisa; Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022. | |||
* Wandtke, Artur- Axel; Bullinger, Winfrid (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2022. | |||
* Eichelberger, Jan, Seifert, Fedor, Wirth, Thomas, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2022. | |||
* Zum europäischen Werkbegriff GRUR 2021, 1249, beck-online. | |||
* GRUR 2009, 1019, beck-online. | |||
* GRUR-RR 2022, 160 Rn. 107, beck-online | |||
* GRUR 1958, 354, beck-online | |||
* ZUM-RD 2016, 470, beck-online | |||
* ZUM 2009, 667, beck-online | |||
* Mantz in „Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen“ , „Open Access-Lizenzen und und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken. In G. Spindler (Ed.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen (pp. 55–104). Universitätsverlag Göttingen. https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/37291,Rechtsübertragung bei Open Access-Werken“, S. 103. | |||
* IUWIS-Handreichung für Universitäten, Forschungszentren und andere Bildungseinrichtungen- Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien, Berlin 2o11. | |||
* Dellmann, S., Drescher, K., Hofmann, A., Hulin, S., Jung, J., Kobusch, A., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Pfeifer, M., Schneider, C., Slavcheva, A., Steinecke, M., Ziegler, B. 2022. In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung : Workflows für Publikationsservices. https://oa.tib.eu/renate/items/90fdd589-ce02-4e56-87ba-0ffed645472d , abgerufen am 03.01.2024. | |||
* Dellmann, S., Deuter, F., Hulin, S., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Schneider, C., Schröer, C., & Weisheit, S. (2024). **In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung. Ein Leitfaden für Mitarbeiter:innen in Publikationsservices.** (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.10489037 . | |||
* https://vhbonline.org/fileadmin/user_upload/GfP_Autorenschaften.pdf, abgerufen zuletzt am 25.01.2024 ; DFG, 2013, S. 2f. | |||
* https://irights.info/artikel/gemeinfreiheit-urheberrecht-leistungsschutzrecht-schutzfrist/31730 | |||
* https://www.dfg.de/de/verwendungsrichtlinien-allgemeine-bedingungen-fuer-foerdervertraege-mit-der-deutschen-forschungsgemeinschaft-e-v-dfg--246480, zuletzt abgerufen am 08.02.2024. | |||
* https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/open-access/open-access-initiativen/open-access-initiativen.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024. | |||
* https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/12/2022-12-07-Bekanntmachung-Open-Access.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024. | |||
* https://blogs.tib.eu/wp/tib/2022/10/05/was-diamond-open-access-alles-bedeuten-kann/ , zuletzt abgerufen am 19.01.2024. | |||
* https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944 | |||
* https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944 | |||
* https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944 | |||
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2024, 07:37 Uhr
Die hier erarbeiteten und bereitgestellten Inhalte dienen ausschließlich der Information. Sie stellen einen Überblick dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Dieses Werk - ausgenommen Zitate und anderweitig gekennzeichnete Teile- ist lizenziert unter der CC-Lizenz CC BY-SA (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/).
Stand: Februar 2024
Die hier aufgestellte Liste soll die Fragen abdecken, die sich Bibliothekar:innen, Wissenschaftler:innen und Studierenden in wissenschaftlichen Bibliotheken in NRW stellen. Die FAQ sollen Unklarheiten beseitigen oder dafür sensibilisieren, dass bestimmte rechtliche Fragen nicht geklärt sind. Einige der hier verzeichneten Fragen waren bereits in den Offenen Sprechstunden der Landesinitiative openaccess.nrw Thema. Vielen Dank an alle dort aktiven Bibliothekar:innen der DH.NRW-Bibliotheken für Ihre Impulse und Anregungen. Der Fokus liegt auf der Publikation wissenschaftlicher Texte. Die Liste ist Teil des von der Landesinitiative openaccess.nrw bereitgestellten Pools an Informationsmaterials. Dieser Pool an Informationen enthält eine für NRW spezifische Wissensbasis im Zusammenhang mit Open Access. An verschiedenen Stellen wird auf weiterführende Materialien im Wiki der Landesinitiative openaccess.nrw verwiesen. In diesem Text wird eine geschlechtsspezifische Bezeichnung auch dann verwendet, wenn dies von der im Gesetz verwendeten Formulierung abweicht (das ist z.B. bei der Bezeichnung Urheber:in der Fall).
ALLGEMEINE URHEBERRECHTLICHE FRAGEN
Unter den allgemeinen urheberrechtlichen Fragen finden sich grundsätzliche Erläuterungen zum Charakter des Urheberrechts, wie z.B. seinem Zweck, seinen rechtlichen Grundlagen und seine:n Adressat:innen.
Was sind die Rechtsquellen des in Deutschland geltenden Urheberrechts?
Der Großteil der urheberrechtlichen Regelungen ergibt sich aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (UrhG). Daneben gibt es weitere zu beachtende Regelungen z.B. im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021, in der Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke vom 18. Dezember 1965, im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 und im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, diverse spezielle Regelungen zum Verlags- und Urhebervertragsrecht[1], zum Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und aus EU-Recht. Übergeordnete Rechtsgedanken und wichtige Auslegungsquelle ergeben sich außerdem aus dem Grundgesetz, den Unionsgrundrechten und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Unterscheidet sich die urheberrechtliche Lage in verschiedenen Ländern der EU?
Durch verschiedene Richtlinien wurde das Urheberrecht in der EU in weiten Teilen vereinheitlicht[2], die Rechtslage in den Ländern ist aber nicht deckungsgleich. Das beginnt bereits bei der Definition eines „schutzwürdigen Werkes“[3]und geht bis zu Detailfragen, wie der Gestaltung des Impressums eines Werkes. Die europäische Kommission forscht an den Möglichkeiten für die weitere Harmonisierung der urheberrechtlichen Regelungen.[4]
Was ist der Zweck urheberrechtlicher Regelungen?
Das Urheberrecht soll heute einem Ausgleich zwischen Interessen der Urheber:innen, Interessen der Verwertungsindustrie, Werknutzer:innen und dem Allgemeininteresse finden.[5] Ursprünglich bezweckten die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes in erster Linie den Schutz der kreativen Leistung der Urheber:innen und deren Interessen an einer angemessenen Beteiligung bei der Verwertung ihrer Werke. Auch Interessen bei der Verwertung von Werken werden geschützt, bspw. in § 38 Abs. 1 S. 1 UrhG, das Interesse der Allgemeinheit an Forschungsergebnissen sollte unter anderem durch die Einführung des § 38 Abs. 4 UrhG Rechnung getragen werden. Nach Schrickert sollte die Zielsetzung der Ausgestaltung des Urheberrechts sein, dass dieses „optimal zum geistigen, kulturellen und kulturwissenschaftlichen Fortschritt“ beiträgt.[6]
Welche Werke schützt das Urheberrecht?
Aus § 1 UrhG ergibt sich, dass das Urheberrecht die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Urheber:innen von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt. Die geschützten Werke werden als „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert (§ 2 Abs. 2 UrhG). Aus § 7 UrhG ergibt sich, das Werke von einem Menschen stammen müssen. Sie müssen ein Minimum an Gestaltungshöhe aufzeigen, durch das eine persönliche Beziehung zwischen Urheber:in und Werk besteht und das Werk von anderen üblichen Gestaltungen unterschieden werden kann. Das Urheberrecht schützt „verkörperte Werke“ hinsichtlich ihres Inhalts. „Verkörperung“ bedeutet, dass Werke eine wahrnehmbare Form haben müssen. Absichten und Ideen werden nicht vom urheberrechtlichen Schutz umfasst. Dieser greift erst dann, wenn ein Werk verschriftlicht, aufgenommen oder anders dargestellt wurde. Es muss nicht fertiggestellt sein, um urheberrechtlichen Schutz zu erhalten. Besitz und Eigentum an einem Objekt, dessen Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, werden nicht durch das Urheberrecht geregelt.
Kann das Urheberrecht übertragen werden?
Nein, das Urheberrecht ist als Ganzes grundsätzlich nicht übertragbar.[7] Übertragen werden können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte. Nach dem Tod der Urheber:in geht das Urheberrecht für die restliche Schutzfrist auf die Erbin über. Der urheberrechtliche Schutz eines Werks endet in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:in.[8] Da die Schutzfrist im Jahr 1965 von 50 auf 70 Jahre verlängert wurde, bestehen für Werke früheren Ursprungs verschiedene Übergangsregelungen.[9]
Wer ist Urheber:in?
Grundsätzlich gilt, dass nur die Person als Urheber:in genannt werden kann, die einen eigenen, geistigen Beitrag zum konkreten Werk beigetragen hat.[10] Wenn mehrere Personen ein Werk erschaffen haben, sind diese Miturheber:innen des Werks.[11] Im Hochschulgesetz NRW heißt es zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen: „Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.“[12]
Im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG gehört zu den Grundsätzen der „guten wissenschaftlichen Praxis“ auch, dass sich eine Person die Autor:innenposition nicht lediglich „anmaßt“. Einer Person die Autor:innenschaft einzuräumen, die zur Publikation keine wissenschaftliche Leistung von ausreichender Wesentlichkeit erbracht hat, kann als Verstoß gegen die wissenschaftliche Integrität gewertet werden. Nicht „ausreichend wesentlich“ sind nach DFG-Kriterien:[13]
- rein organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln,
- Bereitstellung der Finanzierung für das Projekt und die Veröffentlichung
- Zurverfügungstellung von Untersuchungsmaterialien wie z. B. Datensätze oder Datenzugänge,
- Unterweisung von Mitarbeiter:innen in Standardmethoden,
- lediglich unterstützende Tätigkeit bei der Datenerhebung,
- lediglich Bereitstellung von Geräten, Experimentallabors, Probanden etc.
Können sich ausländische Staatsangehörige auf Schutz nach dem deutschen Urheberrecht berufen?
Wer sich auf den Schutz des deutschen Urheberrechts berufen kann, ist in §§ 120 ff. UrhG geregelt. Ein umfänglicher Schutz besteht für deutsche Staatsangehörige und Personen mit Staatsangehörigkeit der EU-Länder sowie Island, Norwegen und Liechtenstein sowie für Geflüchtete und Staatenlose, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.[14] Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose können sich beim Vorliegen von Staatsverträgen und in den Fällen des § 121 UrhG auf urheberrechtlichen Schutz berufen.
Was bedeutet „ausschließliches Nutzungsrecht“?
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts „berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“.[15] Auch bei der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann bestimmt werden, dass die Urheber:in selbst das Werk weiternutzen kann.[16] Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet worden, bestimmen sich diese nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck.[17] Der ausschließlich Nutzungsberechtigte kann ggf. auch gegen die Urheber:in vorgehen, wenn diese das Werk nach Rechtsübertragung gleichwohl weiter nutzt[18] und sich die Nutzungsrechte nicht vorbehalten hat.
Was bedeutet „einfaches Nutzungsrecht“?
Die Bedeutung des Begriffs „einfaches Nutzungsrecht“ ist im Gesetz folgenderweise definiert: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“[19] Auch einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. [20] Die Befugnis, das strittige Recht geltend zu machen, liegt bei der ausschließlich nutzungsberechtigten Person, die zur Rechtsverfolgung verpflichtet werden kann. Wird durch die Urheber:in ein einfaches Nutzungsrecht vergeben, können Inhaber:innen eines einfachen Nutzungsrechts grundsätzlich nur mit Zustimmung des ausschließlich Nutzungsberechtigten in eigenem Namen Rechte geltend machen, also nur nach Zustimmung selbst klagen.[21]
Was sind Leistungsschutzrechte?
Leistungsschutzrechte betreffen solche Leistungen, die zwar ein bestimmtes Maß an kreativer Leistung aufweisen, allerdings nicht als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind. Sie sind in §§ 70 – 87k UrhG aufgeführt. Auch Leistungsschutzberechtigte verfügen über ausschließliche Verwertungsrechte. Leistungsschutzrechte sind zum Beispiel bei der Verbreitung einer Datenbank,[22] der öffentlichen Zugänglichmachung von Tonträgern[23] und Lichtbildern[24] berührt.
Was regelt das „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“?
Durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz[25] (UrhDaG) wurde am 1. August 2021 Artikel 17 der EU-Richtlinie 2019/790 DSM-RL umgesetzt. Im Gesetz sind insbesondere die Pflichten von Upload-Plattformen und ihre Haftung für Inhalte der Nutzer:innen geregelt.Für nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien gilt das UrhDaG nicht.[26]
NUTZUNG VON EIGENEN MATERIALIEN
Dieser Abschnitt befasst sich mit den urheberrechtlichen Vorgaben, die bei der Nutzung eigener Materialien beachtet werden müssen. Er richtet sich in erster Linie an Forschende, die erstmalig eine Publikation veröffentlichen wollen. Zu spezielleren Fragen bei der Open Access-Veröffentlichung s. Abschnitt 4.
Welche Bedeutung hat die Rechtswahl im Vertrag?
Die Rechtswahl im Vertrag hat keinen Einfluss darauf, ob ein Werk nach deutschem Urheberrecht geschützt ist. Die Frage nach der Rechtsinhaberschaft ist davon zu trennen, welches Recht auf die vertragliche Rechtseinräumung anzuwenden ist. Das internationale Privatrecht hat weitere Instrumente für die Klärung des anwendbaren Rechts bei internationalen Verträgen (Vertragsstatut) und Bevollmächtigungen (Vollmachtsstatut) entwickelt.
Wird bei Verträgen, die Anknüpfungspunkte in mehreren Ländern besitzen, kein Recht vereinbart, gilt nach Art. 4 Abs. 2 ROM I-VO grundsätzlich das Recht desjenigen Staats, in dem die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt.[27] Es sind aber auch andere Fälle möglich. Bei Verlagsverträgen mit Ausübungspflicht , wird die charakteristische Leistung dort erbracht, wo der Verlag seinen Geschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat.[28] Diese Wahl ist für weitere zivilrechtliche Fragen bedeutend, z.B. hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist und wer im Streitfall welche Beweise für die eigene Ansicht vorbringen muss. Bei der vertraglichen Wahl des Rechts eines anderen Staates ist daher immer Vorsicht geboten, denn diese können für die Einräumung von Nutzungsrechten oder für die Bevollmächtigung eines corresponding authors strengere Formerfordernisse vorsehen.[29]
Was muss ich beachten, wenn ich im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses Werke herstelle?
Auch wenn im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Werke hergestellt werden, ist die Person Urheber:in, die das Werk geschaffen hat. Auch bei wissenschaftlich Beschäftigten kommt es in Betracht, dass die Hochschule als Arbeitgeberin Nutzungsrechte an den im Rahmen des Arbeitsverhältnis erarbeiteten Werken erwirbt.[30] Das gilt auch dann, wenn dazu keine Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Grundsätzlich gilt, dass Werke der Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten zugeordnet werden, wenn diese in das im Arbeitsvertrag festgegelgte Aufgabengebiet eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmer:in gehören.[31] Gerade bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die einen Freiraum für die Erbringung eigener wissenschaftlicher Leistungen haben, muss hier eine genaue Abgrenzung erfolgen. In der Regel liegt ein Fall des § 43 UrhG dann vor, wenn wissenschafltiche Mitarbeiter:innen bei der Erarbeitung weisungsgebunden tätig sind.[32] Erarbeiten wissenschaftlische Mitarbeitende ihre Dissertation oder Beiträge in Fachzeitschriften zur Vorbereitung der eigenen wissenschaftlichen Karriere, stehen die Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte ihnen selbst zu.[33]
Wer entscheidet über Nutzung oder Vermarktung eines Werkes?
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Urheberin bzw. des Urhebers übertragen werden.[34] Diese Zustimmung ist also nötig, um die Beiträge überhaupt herauszugeben, auch dann, wenn diese im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstanden sind.[35] § 35 Abs. 1 S 1 UrhG bestimmt, dass selbst dann, wenn ein:e Begünstigte:r die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der Urheberin/ des Urhebers eingeräumt werden können. Wenn z.B. ein Forschungsförderer wie das BMZ die Bedingung seiner Förderung an die Einräumung eines Nutzungsrechtes knüpft, könnte eine Vereinbarung z.B. den folgenden Zusatz enthalten: „Die/ der Autor:in stimmt zu, dass die Herausgeber:in dem BMZ zur Sicherung der Ergebnisse für die Allgemeinheit ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird.“ Das Verwertungsrecht ist ein Element des Urheberrechts. Es entscheidet also die Person, die das Urheberrecht hat. In der Regel ist das die Person, die das Werk erschaffen hat.
Kann ich als Urheber:in einmal übertragene Rechte zurückrufen?
Wurden Verwertungsrechte unbefristet übertragen, ist das nur im Ausnahmefall möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Regelung dazu findet sich bspw. in § 42 Abs. 1 UrhG, in dem das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung normiert ist.
Was besagt der Übertragungszweckgedanke?
Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten „Übertragsungszweckgedanken“werden im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt, als der jeweilige Vertragszweck erfordert.[36] Das gilt auch für die Leistungsschutzrechte.[37] Wer sichergehen will, ein betreffendes Nutzungsrecht zu erwerben, bspw. das Recht zur Verbreitung, muss es ausdrücklich bezeichnen, sog. Spezifizierungslast.[38]
Wie lange ist ein Werk geschützt?
Das Urheberrecht ist ein zeitlich beschränktes Recht. In unterschiedlichen Ländern können unterschiedliche Schutzfristen bestehen. In der gesamten EU[39] endet die Schutzfrist für Werke grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers.[40] Die Frist für die Berechnung der Schutzfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Fristbeginn maßgebende Ereignis, also der Todesfall, eingetreten ist.[41] Beispiel: Joseph Beuys ist am 23. Januar 1986 verstorben. Fristbeginn für einen wissenschaftlichen Beitrag von Beuys‘ ist der Ablauf des 31.12.1986. Mit Ablauf des 31.12.1956 endet das auf seine Witwe übergegangene Urheberrecht an den Werken Beuys‘.
Für eine Fotografie, einen Film oder ein Musikstück gelten allerdings andere Schutzfristen, s. Wie lange bestehen Leistungsschutzrechte?
Nach Ablauf der Schutzfrist für ein Werk aus Deutschland ist es nicht möglich, eine urheberrechtliche Rechtsverletzung in den USA geltend zu machen, wo eine längere Schutzfrist gilt. Wie lange der Schutz an einem Werk besteht, bestimmt sich nach dem Ursprungsland des Werks. Im Falle wissenschaftlicher Beiträge ist die charakteristische Leistung regelmäßig die Übertragung des Nutzungsrechts. Es kommt dann darauf an, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Autor:innen ist.
Kann ich zur Zweitverwertung verpflichtet sein?
Eine gesetzliche Verpflichtung ergibt sich nicht aus Länder- oder Bundesgesetzen. Die Open Access Publikation kann aber Bedingung für die Förderung durch einen Publikationsfonds sein oder von Drittmittelgebenden auferlegt werden. In der Vergangenheit war das insbesondere bei Projekten der Fall, die mit EU-Mitteln gefördert wurden. Eine Verpflichtung zur Open Access-Publikation bestand z.B. bei Projekten, die durch die Programme Horizon 2020 und Horizon Europe gefördert wurden.
In den DFG-Verwendungsrichtlinien 2024[42] wird empfohlen, geförderte Publikationen Open Access zugänglich zu machen. Es heißt dort[43]: „Die Bewilligungsempfängerinnen und Bewilligungsempfänger der DFG sind aufgefordert, ihre Projektergebnisse zum Zweck der wissenschaftsadäquaten Kommunikation im Open Access zu veröffentlichen. Die entsprechenden Beiträge sollten entweder direkt in qualitätsgesicherten bzw. fachlich anerkannten Open-Access-Zeitschriften oder auf Open-Access-Plattformen publiziert oder zusätzlich zur Verlagspublikation möglichst ohne Zeitverzug in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive (Repositorien) eingestellt werden." Eine Verpflichtung gibt es nicht.
Auch das BMBF führt in seiner Open-Access-Strategie aus „Mit der Open-Access-Klausel macht das BMBF die Open-Access-Publikation zur Förderbedingung. Das bedeutet: Wissenschaftliche Ergebnisse aus BMBF-geförderten Forschungsprojekten sollen entweder gleich Open Access publiziert werden (goldener Weg). Oder nach Ablauf einer sogenannten Embargofrist müssen sie auf einem geeigneten Dokumenten-Server (Repositorium) eingestellt werden (grüner Weg).“[44] In konkreten Zuwendungsbedingungen heißt es, dass die aus dem Forschungsvorhaben resultierende(n) Veröffentlichung(en) als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift so erfolgen soll, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.[45]
Link zum wiki-Beitrag Zweitveröffentlichungspflicht für Hochschullehrer:innen
NUTZUNG VON FREMDEN MATERIALIEN
Dieser Abschnitt betrifft Fragen, die sich bei der Verwendung von Material stellen, das nicht durch die verwendende Person selbst geschaffen wurde. Bei der Nutzung von fremden Materialien muss darauf geachtet werden, dass immer die der jeweiligen Werkart und der geplanten Verwendung entsprechende Regelung anzuwenden ist. Für die Verwendung eines Bildzitats kann etwas anderes gelten als für die Verwendung eines Textzitats.
Was ist „Gemeinfreiheit“? (W)
Ein Werk ist „gemeinfrei“, wenn es keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegt oder ein urheberrechtlicher Schutz nicht mehr besteht. S. auch: Wie lange ist ein Werk geschützt?
Wie lange bestehen Leistungsschutzrechte?
Für die verschiedenen Leistungsschutzrechte bestehen zum Teil unterschiedliche Fristen. Das Leistungsschutzrecht an Lichtbildern und ähnlich hergestellten Erzeugnissen erlischt regelmäßig innerhalb von fünfzig Jahren nach dem ersten Erscheinen.[46]
In welchem Umfang darf ein Werk genutzt werden?
Der BGH hat im Rahmen der 15-Prozent-Regel entschieden, dass „Werke geringeren Umfangs“ vollständig genutzt werden dürfen. Im Einzelfall: Texte mit max. 25 Seiten, Musikstücke und Filme/Videos nicht länger als 5 ½ Minuten, Noteneditionen von max. 6 Seiten. Werke, die über diese festgelegten Grenzen hinausgehen, dürfen lediglich im Umfang von 15Prozent Ihres Inhalts genutzt werden.[47]
Welche Nutzungsrechte habe ich im Rahmen meiner Forschungstätigkeit?
§ 60 c UrhG privilegiert bestimmte Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung. Dort ist bspw. die Erlaubnis zu finden, unter weiteren Voraussetzungen bis zu 15 Prozent eines Werkes für nicht kommerzielle, wissenschaftliche Forschung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Im Einzelnen dazu s. Factsheet Forschungsprivileg. Factsheet Forschungsprivileg
Welchen Umfang darf ein Zitat haben?
Im Einzelnen dazu s. Factsheet Zitatrecht
Was gilt bei der Nutzung von Bildern?
Wenn fremde Materialien verwendet werden, muss die fremde Abbildung unbedingt aus dem Anwendungsbereich der CC-Lizenz ausgenommen und korrekt zitiert werden. Das gilt auch, wenn kostenlose Dateien oder Fotos verwendet werden. Eine Formulierung für einen Hinweis in der Lizenzierungsangabe auf von der CC-Lizenz ausgenommene Inhalte könnte bspw. lauten:
„Dieses Werk (Titel) des/r (Urheber:in) wird lizenziert unter (CC-Lizenz, Lizenztext). Hiervon ausgenommen ist Abbildung (…) des/r (fremde/r Urheber:in), Fundstelle…“ Für die Angabe von Lizenzen bei Abbildungen von wikipedia und wikicommons steht ein kostenfreier Generator zur Verfügung, s. https://lizenzhinweisgenerator.de/
Kann ich Abbildungen selbst nachbauen und in Anlehnung an das Original zitieren?
Vor der Veröffentlichung einer „abgewandelten Abbildung“ sollte der oder die Urheber:in des Originals um Erlaubnis gefragt werden. Ansonsten setzt die verwendende Person sich der Gefahr einer unerlaubten Bearbeitung oder Entstellung des Originals aus, vgl. §§ 14, 23 UrhG.
Wie kann ich einen Film zitieren?
Im Rahmen eines anerkannten Zitatzwecks, also der Auseinandersetzung mit dem Zitat, kann auch eine Abbildung oder sonstige Vervielfältigung des genutzten Werks vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.[48]
Wie muss ich mit Werken umgehen, deren Rechteinhaber:innen nicht auffindbar sind?
Die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung verwaister Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken ist unter bestimmten Voraussetzungen zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig.[49] Die Regelung gilt auch für sogenannte „teilverwaiste Werke“, bei denen von mehreren Rechteinhaber:innen nicht alle ausfindig gemacht werden können. S. dazu auch wiki-Artikel Nutzung verwaiste Werke. Regelmäßig handelt es sich bei „verwaisten Werken“ um Werke, die auf dem Erstmarkt nicht mehr erhältlich sind. Verwaiste Werke unterfallen dann auch den Regelungen für „nicht verfügbare Werke“, s. auch Wiki-Artikel zur Nutzung nicht verfügbarer Werke.
OA-ERSTVERÖFFENTLICHUNGEN
Die Erstveröffentlichung von Publikationen in der Form, dass diese interessierten Personen dauerhaft weltweit kostenlos zur Verfügung stehen, wird als Gold Open Access bezeichnet. Die Abgrenzung zur Begrifflichkeit „Diamond OA“ ist nicht eindeutig.[50]
Kann ich meine Dissertation im Repositorium veröffentlichen?
Eine Liste von Dissertationsverzeichnissen weltweit im Datenbank-Infosystem (DBIS) und die DIssONline-Statistik der Deutschen Nationalbibliothek zeigen, dass die elektronische Publikation von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten inzwischen sehr verbreitet ist. E-Dissertationen in NRW werden in der Reihe H im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek verzeichnet. Auch der hbz-Verbundkatalog, die Bielefeld Academic Search Engine (BASE) und andere Suchmaschinen können Links zu neuen Arbeiten indexieren. Eine parallele Veröffentlichung über eine Verlag und eine elektronische Dissertation kommt in Betracht, wenn dies mit dem Verlag vereinbart wird.
Ob der Publikationspflicht genügt wird, wenn die Dissertation im Repositorium veröffentlicht wird, hängt von der Promotionsordnung des Fachbereichs ab.
Einrichtung | Vorgabe der Einrichtung für die Publikation der Dissertation | Druckexemplar erforderlich? | Link zur Promotionsordnung, ggf. Info-Website der Einrichtung abgerufen am 03.01.2023 |
---|---|---|---|
RWTH Aachen | - | - | https://www.ub.rwth-aachen.de/cms/ub/forschung/wissenschaftliches-publizieren/~hnlh/dissertationen/ |
Universität Bielefeld | in der Regel möglich | - | https://blogs.uni-bielefeld.de/blog/uniintern/entry/elektronische_ver%C3%B6ffentlichung_von_dissertationen_der |
Ruhr-Universität Bochum | ja | - | http://www.ub.ruhr-uni-bochum.de/DigiBib/Tauschseiten/Promotionsordnungen.html , https://www.ub.ruhr-uni-bochum.de/digibib/dissweb/e_diss.html |
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn | Bei der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Landwirtschaftlichen Fakultät ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Doktormutter/des Doktorvaters erforderlich (dies geschieht über entsprechende Formulare der Promotionsbüros). | Ab dem Erscheinungsjahr 2024, d.h. für alle Veröffentlichungen ab 01.01.2024, sind bei Online-Publikation auf dem Publikationsserver bonndoc in der Regel keine Druckexemplare für die ULB mehr notwendig | https://www.ulb.uni-bonn.de/de/forschen-lehren-publizieren/dissertation-publizieren/online-publikation-auf-bonndoc |
Technische Universität Dortmund | Alle Promotionsordnungen der TU Dortmund erlauben die Abgabe von Dissertationen in elektronischer Form. | - | https://ub.tu-dortmund.de/forschen-publizieren/publikationsunterstuetzung/regelungen-zur-abgabe-von-dissertationen/ |
Universität Duisburg-Essen | - | Zwei gebundene Ausdrucke (Ausnahme Medizinische Fakultät: Abgabe von drei Printexemplaren) der Dissertation auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier. | https://duepublico2.uni-due.de/content/diss/publish.xml https://ubwiki.uni-due.de/wiki/Dissertationen |
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf | An der Universität Düsseldorf müssen neben der elektronischen Version zwei gedruckte Exemplare der Arbeit eingereicht werden, die mit der elektronischen Version übereinstimmen | https://docserv.uni-duesseldorf.de/authoring/faq.xml | |
Deutsche Sporthochschule Köln | Ja, s.§ 14 der Promotionsordnung sowie in § 11 der Habilitationsordnung der DSHS | Ja | https://www.dshs-koeln.de/zentralbibliothek/publizieren-und-open-access/veroeffentlichung-der-dissertationhabilitation/ |
Universität zu Köln | Ja | Ja | https://ub.uni-koeln.de/forschen-publizieren/publizieren/dissertation-veroeffentlichen |
Universität Paderborn | ja | "Ein Belegexemplar der Dissertation, ist an die UB abzuliefern. Das Belegexemplar sollte auf alterungsbeständigem und säurefreiem Papier gedruckt und fest eingebunden sein (fester Pappeinband/-umschlag) und zu 100% mit der hochgeladenen elektronischen Version der Dissertation übereinstimmen. Das Belegexemplar wird als Archivexemplar in den Archivbestand der UB eingearbeitet." | https://digital.ub.uni-paderborn.de/ubpb/wiki/pubinfo_diss |
Universität Siegen | - | Zusätzlich zur elektronischen Version müssen Sie auch gedruckte Exemplare Ihrer Dissertation abgeben (gilt nicht für Promovierende der Fakultät III). Die genaue Anzahl sind der jeweiligen Promotionsordnung zu entnehmen. | https://www.ub.uni-siegen.de/recherche-und-kataloge/eressourcen/opus-siegen/informationen-fuer-publizierende/veroeffentlichungsarten/dissertationen/ |
Bergische Universität Wuppertal | Doktorandinnen und Doktoranden der Bergischen Universität Wuppertal wird die Möglichkeit geboten, ihre Dissertation als Pflichtabgabe über Elekpub.bib.uni-wuppertal.de im Volltext online zu veröffentlichen, s. https://elpub.bib.uni-wuppertal.de/content/index.xml . | - | - |
Dem Promotionskolleg angeschlossene Hochschulen der DH.NRW: FH Aachen, HS Bielefeld, HS Bochum, HS Bonn-Rhein-Sieg, FH Dortmund, HS Düsseldorf, Hochschule für Gesundheit Bochum, FH Südwestfalen, HS Hamm-Lippstadt, HS Rhein-Waal, FH Münster, Hochschule Niederrhein, Rheinische Fachhochschule Köln | Auch Dissertationen, die über das Promotionskolleg entstehen können in Form von „zwei gebundenen Exemplaren und ein Upload als elektronische Publikation über den Hochschulschriftenserver oder einer elektronischen Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind“ veröffentlicht werden (s. § 15 Abs. 1 a Rahmenpromotionsordnung des Promotionskollegs für angewandte Forschung in Nordrhein Westfalen in der Fassung vom 31.01.2023 ). Die gedruckten Exemplare sind für die Ablieferung der Pflichtexemplare erforderlich. | grds. ja. | Rahmenpromotionsordnung |
Worauf muss ich achten, wenn ich Teile meiner Dissertation vorab in einem Artikel veröffentliche?
Gerade bei kumulativen Dissertationen ist die Veröffentlichung einzelner im Rahmen des Promotionsvorhabens erarbeiteter Artikel der Regelfall. Auch beim ‚klassischen‘ Dissertationsmodell wird die Veröffentlichung von Artikeln zum Teil von den Betreuenden gewünscht oder gefordert. Um bereits veröffentlichte Artikel in das Gesamtwerk zu integrieren und dieses zu publizieren, müssen Artikel in der Regel bearbeitet, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben werden. Hier ist besonders darauf zu achten, dem Verlag nur einfache Nutzungsrechte zu übertragen und nicht die ausschließlichen Rechte am Artikel zu übertragen.
Kann der Titel meines Beitrags oder meiner Zeitschrift von anderen Personen genutzt werden, wenn ich OA publiziere?
Die Weiternutzung ist bei Verwendung einer CC BY-Lizenz nur unter Namensnennung der Rechteinhaber:in bzw des Rechteinhabers des Titels möglich. Wenn der Titel dem Werk entnommen worden ist, sollte dies also grundsätzlich entsprechend gekennzeichnet werden. Egal ob es sich um eine Open oder Closed Access Publikation handelt: Das deutsche Urheberrecht sieht nur für wenige Werktitel einen Urheberrechtsschutz vor. Eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG wird nur dann angenommen, wenn der Titel eine wirklich individuelle sprachliche Gestaltung darstellt.[51] Die Rechtsprechung hat mangels Vorliegen der Schöpfungshöhe z.B. den Urheberrechtsschutz für die Werktitel „Sherlock Holmes“[52] oder für den Untertitel eines Buches mit Wortlaut „Wenn das Haus nasse Füße hat“[53] verneint.
Wo finde ich Tipps zur vertraglichen Gestaltung meiner Publikationsvereinbarung?
Als Basis für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von verschiedenen Akteur:innen innerhalb der Open-Access-Publikationslandschaft wurde im Verbundprojekt „Autor:innen und Rechtssicherheit für Open Access“ (AuROA) vom Team AuROA an der Universitätsbibliothek Duisburg-Essen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei iRights.law ein Online-Tool zum Generieren von Verträgen entwickelt. Seit Abschluss des Projektes im Januar 2023, steht der Aurora-Vertragsgenerator Autor:innen, Bibliotheken, Verlagen sowie anderen Interessierten dauerhaft frei zur Verfügung. Auch der Nationale Open-Access-Kontaktpunkt OA2020-DE hat ein Muster für einen Verlagsvertrag über ein wissenschaftliches Werk entwickelt.
Welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten habe ich?
Wenn Autor:innen Rechte für ihr Werk an einen Verlag übertragen und dabei sicher gehen möchten, dieses auch unter einer Open Access-Lizenz veröffentlichen zu können, kann das ausdrücklich im Vertrag klargestellt werden. Eine Beispielformulierung, um sich die elektronische Verbreitung vorzubehalten kann z.B. lauten: „Der Urheber erteilt dem Verlag für die elektronische Publikation nur ein einfaches Nutzungsrecht. Er behält sich vor, das Werk unter eine Open AccessLizenz, z. B. die „Digital Peer Publishing License“ zu stellen, die die elektronische Verbreitung gestattet.“[54] CreativeCommons hat im Jahr 2006 eine „Scholar’s Copyright Addendum Engine“ eingeführt, mit der englische Fomulierungen für Verträge generiert werden können, um sicherzustellen, dass Autor:innen bestimmte Rechte behalten: https://labs.creativecommons.org/scholars/
Muss ich als Mitglied der VG-Wort bei der Übertragung von Nutzungsrechten etwas beachten?
Die Problematik des Verhältnisses von kollektiver und individueller Nutzungseinräumung besteht nicht nur bei der VG Wort, sondern auch bei anderen Verwertungsgesellschaften.
Schließen Urheber:innen einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT, räumen sie der Verwertungsgesellschaft in der Regel bestimmte Rechte an zukünftigen Werken ausschließlich ein, damit sie von dieser treuhänderischen wahrgenommen werden.Wenn danach ebenfalls einfache Nutzungsrechtseinräumung an jedermann auf Grundlage der CC-Lizenz erfolgen, kann dies damit kollidieren, dass diese Rechte bereits ausschließlich an die VG Wort übertragen wurden.[55] Nach § 4 des Mustervertrages der VG Wort gibt es für OA-Publikationen nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags Einschränkungen. Die Erlaubnis von OA-Publikationen besteht danach in den folgenden Grenzen:
- zwei Wochen vor Einräumung der Nutzungserlaubnis wird der VG Wort mitgeteilt, für welches Werk an „jedermann“, welche Nutzungsrechte eingeräumt werden,
- es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Tantiemen-Ausschüttungsverfahren.
Ist meine Publikation verschwunden, wenn der Server eines Repositoriums wegfällt oder das Repositorium gehackt wird?
Inwiefern ein Repositorium Maßnahmen für die Langzeitarchivierung unternimmt, sollte im Einzelnen recherchiert werden.
ZWEITVERWERTUNG VON PUBLIKATIONEN
Besonders bei den rechtlichen Regelungen zum Zweitverwertungsrecht gibt es wichtige Unterschiede zwischen den Werkarten, z.B. Monografien, Beiträgen in Zeitschriften oder Beiträgen in Festschriften. Das, was in den FAQ zu Zeitschriften gesagt wird, gilt also nicht auch für andere Publikationsformen und umgekehrt.
Wann darf ich einen Artikel, für den ich einem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen habe, ein zweites Mal veröffentlichen?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Regelmäßig gibt es dazu eine Bestimmung im Verlagsvertrag, nach der die Zweitverwertung ab einer bestimmten Zeit nach der Erstveröffentlichung zugelassen wird (sog. Embargofrist). Auch wenn der Verlagsvertrag die Zweitverwertung des Beitrags untersagt, kann es sein, dass diese rechtlich zulässig ist. Die Unterarbeitsgruppe Workflows der Fokusgruppe Zweitveröffentlichungen des open-access.network empfiehlt folgende neun Schritte für den Zweitveröffentlichungsworkflow:[56]
- Auswahl von Informationsquellen zur Identifikation potentieller Zweitveröffentlichungen
- Rechtliche Prüfung, ob eine Zweitveröffentlichung zulässig ist;
- Einholen der Publikationsgenehmigung von den Autor*innen;
- Prüfung, welche Manuskriptversion veröffentlicht werden darf;
- Bearbeitung der Publikationsdatei;
- Dublettenprüfung, Eingabe der Metadaten und Ablage der Datei;
- Dokumentation der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung;
- Öffentlichkeitsarbeit für die Zweitveröffentlichung;
- Monitoring und Dokumentation sowie Werbung für den eigenen Service.
Im Februar diesen Jahres hat die Fokusgruppe außerdem einen Leitfaden zum Thema Zweitveröffentlichungen entwickelt, der sich in erster Linie an Mitarbeiter:innen im Bereich Publikationsservices richtet.[57]
Können auch Beiträge von ausländischen Verlagen auf institutionellen Hochschulservern nach § 38 Abs. 1 oder 4 UrhG zweitveröffentlicht werden?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Da das Angebot weltweit erfolgt, kommen Verletzungshandlungen in anderen Ländern in Betracht. Welche nationale Urheberrechtsordnung im Streitfall anzuwenden ist, richtet sich nach den Regelungen des Internationalen Privatrechts. Wenn ein Artikel z.B. in Österreich oder Italien abgerufen wurde, eine mögliche Verletzungshandlung also dort erfolgt ist, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zweitverwertung nach dem Recht dieser Länder zu beurteilen. Da auch eine Rechtsverletzung in Ländern in Betracht kommt, in denen es keine Möglichkeit gibt, sich auf das Zweitverwertungsrecht zu berufen, besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht eine Rechtsverletzung bejaht, obwohl nach dem Urheberrechtsgesetz alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Zweitverwertung vorliegen.
Wer kann mir helfen, wenn ich nicht sicher bin, ob meine Artikel auch im institutionellen Repositorium veröffentlicht werden können?
Wenden Sie sich in Ihrer wissenschaftlichen Hochschulbibliothek an die Stelle, die für Publikationsdienste zuständig ist.
Sind auch Abstracts urheberrechtlich geschützt?
Auch abstracts sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Das OLG München hat in seiner researchgate-Entscheidung ausgeführt, dass eine Schutzfähigkeit von Abstracts dann besteht, wenn diese einen „gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen“.[58]
Kann die Verlagsversion im Repositorium eingestellt werden?
Das hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nutzung erfolgt. Problemlos ist es möglich, wenn der Verlag im Vertrag oder seiner repository policy ausdrücklich zulässt, dass die Verlagsversion genutzt wird. Ein Zweitverwertung auf Grundlage von § 38 Abs. 4 UrhG ist ausdrücklich auf die Nutzung der akzeptierten Manuskriptversion beschränkt.
Kann ich meinen Vortrag samt Abstract im Repositorium veröffentlichen nachdem dieser zuvor in einem Konferenzband erschienen ist?
Sofern die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht (an einen Verlag) abgetreten wurden und auch ansonsten die Rechte an fremden Inhalten geklärt sind, bestehen keine Bedenken bezüglich der Veröffentlichung.
Gilt die Anwendung des § 38 Abs. 4 UrhG auch für Texte, die vor 2014 entstanden sind?
Eine Anwendung des § 38 Abs. 4 UrhG ist sowohl für Texte möglich, die vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2014 entstanden sind - jedoch mit folgender Einschränkung: Für Texte, die vor dem 01.01.2014 entstanden sind, beginnt die Wartefrist von 1 Jahr für die Zweitveröffentlichung erst ab Inkrafttreten der Norm und nicht bereits ab dem Tag der Erstveröffentlichung.
LIZENZEN
Was bedeutet © ?
Das Copyright-Symbol hat seinen Ursprung im US-Recht. Ein „right to copy“ besitzt die Person, die zur wirtschaftlichen Verwertung eines Werks berechtigt ist. Der Vermerk bezieht sich also grundsätzlich auf die Nutzungsberechtigung und nicht auf die Urheberschaft als solche bezieht. Ein urheberrechtlich Schutz eines Werks besteht im deutschen Recht ohne dass der Hinweis verwendet wird. Das Symbol ist also ein feststellender Hinweis, eine konkrete rechtliche Wirkung geht nicht von ihm aus. Nach deutschem Recht besteht kein Erfordernis, einen Copyright-Vermerk anzubringen. In § 10 Abs. 1 UrhG heißt es "Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (...)." Die Norm ordnet damit eine Vermutung der Urheberschaft an, die bei Zweifeln zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des oder der Autor:in wirkt. Es ist umstritten, ob sich das © Zeichen hierfür eignet. Bei der "korrekten" Vergabe einer CC-Lizenz besteht keine Notwendigkeit eines zusätzlichen Copyright-Vermerks. Als zwingende Voraussetzung bei der Vergabe der Lizenz muss immer eine Attribution, also eine Namensnennung der Urheber:innen erfolgen, vgl. https://de.creativecommons.net/faqs/#h.f4ywpffzsrav (4.2.2). Damit wird erreicht, dass in jedem Fall deutlich wird, wer der oder die Urheber:in des konkreten Werkes ist. Falls keine CC-Lizenz vergeben wird, kann der Copyright-Vermerk eine klarstellende Funktion haben.
Was bedeutet “Alle Rechte vorbehalten“?
Wenn sich Autor:innen für die Variante "Alle Rechte vorbehalten" entscheiden, wird damit klargestellt, dass Dritten ohne die Einholung der vorherigen Zustimmung bzw. abweichende Individualver keine Nachreinbarung ganutzung des Werkes ermöglicht werden soll. Die CC-Lizenz, mit welcher eine größtmögliche Verbreitung und Nachnutzung des Werkes bezweckt wird und die Angabe "Alle Rechte vorbehalten" schließen sich generell aus.
Wofür eignen sich Creative Commons Lizenzen?
Mit Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen) können Standardlizenzen für die kostenfreie Nutzung und Weitergabe von urheberrechtlich geschütztem Material (s. Was schützt das Urheberrecht?) vergeben werden. Für digitale Objekte stellt RightsStatement.org 12 unterschiedliche Rechtehinweise zur Verfügung. Für Software gibt es ebenfalls spezielle Lizenzen. Eine Liste für verschiedene Open-Source-Lizenzen ist auf der Website des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software zu finden.
Bleiben CC-Lizenzen für immer erhalten oder können sie noch geändert werden?
Eine für das konkrete Werk vergebene Lizenz kann (nach einer Veröffentlichung) nicht geändert oder widerrufen werden. Bei der erneuten Veröffentlichung eines Werkes kann die Rechteinhaberin die Lizenzversion aktualisieren.
Können Autor:innen dieselbe Publikation ein zweites Mal mit einer anderen Lizenz veröffentlichen?
Solange der oder die Autor:in Inhaber:in der exklusiven Urheber- bzw. Nutzerrechte ist, kann sie vor jeder Veröffentlichung selbst entscheiden, welchen Bedingungen eine Nachnutzung unterliegen soll und mit welcher Lizenz das Werk versehen werden soll. Jedoch gelten die CC-Lizenzen grundsätzlich für den jeweiligen Inhalt (Werk) in allen Medien und Formaten.
Ist der Upload einer Publikation auf ResearchGate erlaubt? Bzw. unter welchen Voraussetzungen ist der Upload erlaubt?
Ein Upload durch den oder die Autor:in wäre erlaubt, sofern keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen über die Veröffentlichung - bspw. mit einem Verlag - getroffen wurden. Nicht erlaubt wäre der Upload, sofern das Werk unter einer CC-BY-NC Lizenz steht und durch einen Dritten (ohne exklusive Nutzungsrechte) auf ResearchGate hochgeladen werden soll, da es sich bei ResearchGate um eine Plattform mit Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Wenn ich einen Datensatz mit einer SA-Lizenz mit einem weiteren Datensatz mit einer NC-Lizenz verbinde, wie kann ich das Ergebnis dann veröffentlichen?
Das Ergebnis dieser Kombination müsste unter der Lizenz CC-BY-SA-NC erfolgen und dürfte nicht auf einer kommerziellen Webseite bzw. Plattform hochgeladen werden. Zu beachten ist dabei außerdem, dass dies nur möglich ist, wenn zuvor der oder die Lizenzgeber:in der SA-Lizenz einer kommerziellen Verwendung zugestimmt hat. Andernfalls dürfte das Material nicht veröffentlicht werden, vgl. auch Tabelle hier: https://irights.info/artikel/faq-oer-creative-commons-lizenzen/25467
Das heißt: Nachnutzer:innen dürfen das Material nur mit vorheriger Zustimmung unter restriktiveren Bedingungen zur Verfügung stellen.
Ich möchte ein Werk unter ND veröffentlichen und vertraglich vereinbaren, dass ich selbst von der Lizenz ausgenommen bin. Kann ich die Inhalte nachnutzen/ bearbeiten und wieder veröffentlichen?
Ja dies ist möglich, Autor:innen dürfen als Inhaber:innen der exklusiven Nutzungsrechte sein Werk uneingeschränkt nutzen darf. Durch die Vergabe der ND-Attribution wird lediglich Dritten untersagt, das Werk zu bearbeiten und die bearbeitete Version zu veröffentlichen.
Spielen Markenrechte eine Rolle in der Wissenschaft?
Auch das Markengesetz wie auch das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Designgesetz und weitere gewerbliche Schutzgesetze können im Einzelfall relevant sein.
REPOSITORIEN
Muss bei Veröffentlichung eines Werkes auf einem Repositorium die Zustimmung von allen (Mit)-Urheber:innen eingeholt werden?
Grundsätzlich ja, s. Was besagt der Übertragungszweckgedanke? . Es müssen alle (Mit)-Urheber:innen gemäß § 8 UrhG mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Eine Hochschule kann alternativ jedoch auch die Zustimmung nur einer Urheber:in einholen, die dann versichern muss, das Einverständnis der restlichen Miturheber:innen eingeholt zu haben. Gibt es einen Mustervertrag den Repositorienbetreiber:innen verwenden können?
Einen Mustervertrag gibt es bisher noch nicht, in der Linksammlung sind aber einige Verträge verlinkt, die von Bibliotheken zu diesem Zweck verwendet werden.
Wie lange müssen Autor:innenverträge aufgehoben werden?
Bei der Frage Aufbewahrung der Repositorienverträge kommt die Verjährung ins Spiel, die für das Urheberrecht grundsätzlich in § 102 UrhG geregelt ist. Hierbei wird auf die Geltung der allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB, sowie auf § 852 BGB verwiesen. Es ist auch daher zu empfehlen, mit den Autor:innen in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag über die Veröffentlichung des Werkes zu schließen, um beweisen zu können, dass der/die Autor:in dieser zugestimmt hat. In der Regel besteht eine Verjährungsfrist für Ansprüche Dritter von 3 Jahren, jeweils zum Jahresschluss desjenigen Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus findet eine Norm aus dem Bereicherungsrecht Anwendung, wonach derjenige, der aus einer unerlaubten Handlung (Urheberrechtsverletzung) einen vermögensrechtlichen Vorteil erlangt hat, auch noch 10 Jahre nach Anspruchsentstehung (in seltenen Fällen sogar 30 Jahre nach der Verletzungshandlung) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es ist daher ratsam, die Verträge mindestens 3 Jahre, besser jedoch 10 Jahre aufzubewahren, um dem Vorwurf potentieller Rechtsverstöße entgegen treten zu können.
Die Autorin befindet sich nicht in NRW – ist ein Vertragsschluss mit digitaler Unterschrift möglich und ausreichend?
Für die Mehrzahl von Verträgen besteht Formfreiheit, so dass Verträge sogar mündlich geschlossen werden können. Aus Gründen der Nachweisbarkeit bei rechtlichen Streitigkeiten sollte aber in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Eine digitale Unterschrift kann dabei die eigenhändige Unterschrift auf einem Schriftstück ersetzen. Es gibt verschiedene Arten der digitalen Signatur: Die einfache elektronische Signatur, die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifiziert elektronische Signatur. Nur die letztere kann eine im Einzelfall gesetzliche vorgeschriebene Schriftform ersetzen, vgl. §§ 126, 126a BGB. Das Urheberrechtsgesetz schreibt die Schriftform zum Beispiel für die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten durch die Urheber:in oder den Urheber (s. § 31 a Abs. 1 UrhG). s. zu Signaturen in Autor:innenverträgen RWTH Aachen
Kann eine Hochschule als Repositoriumsbetreiberin für die Rechtsverletzungen von Nutzer:innen haften?
Ja, die Hochschule als Betreiberin eines Repositoriums kann insbesondere Adressatin eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG sein. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Abbildungen, Fotos oder Ähnlichem von vermeintlichen Rechteinhaber:innen (Ersterwerber:in) im Verhältnis zu den Inhaber:innen der Nutzungsrechte ist rechtlich irrelevant ist, ob die Repositoriumsbetreibenden redlich daran glauben, dass Autor:innen tatsächlich berechtigt sind.[59] Da Repositorienbetreibende nicht die Mögkichkeit haben, sich anderweitig abzusichern, kann die Haftung durch eine Klausel im Autor:innenverträgen eingegrenzt werden. Im Gutachten im Auftrag des Projektes IUWIS zur Gesetzlichen Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen wurde folgende Formulierung empfohlen: „Der Autor verpflichtet sich, den Repositorienbetreiber von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund schuldhaft falscher Angaben des Autors bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung des Werkes auf dem Repositorium zu einer Verletzung von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten kommt. Das gilt nicht, wenn die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Repositorienbetreibers beruht und dem Autor nicht in gleicher Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im letzteren Fall erfolgt eine Aufteilung des Schadens unter Abwägung insbesondere der Verschuldensanteile.“[60]
Welche Konsequenzen können Rechtsverletzungen von Autor:innen für Repositoriumsbetreibende mit sich bringen?
Werden Urheberrechte verletzt, können Urheber:innen neben Beseitigung und Unterlassung der Urheberrechtsverletzung Schadensersatz bzw. Herausgabe des erzielten Gewinns fordern. Die Reaktion auf die Verletzung eines Urheberrechts ist regelmäßig eine außergerichtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung.[61]
Können wir einen intern oder extern organisierten Print-on-Demand-Dienst anbieten?
Sofern ein Werk für einen Print-on-Demand-Dienst zur Verfügung gestellt werden soll, muss über den Autor:innen oder Herausgeber:innenvertrag zwingend das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Druckversionen und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt worden sein.
Wie und von wem sind die Repositorien-Verträge – welche inhaltlich erneuert werden - zu übersetzen, um eine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten?
Für eine rechtssichere Gestaltung der Repositorienverträge kann sich die Universität bzw. Hochschule eines Übersetzungsbüros bedienen.
Bei der Wahl des Übersetzungsbüros ist es wichtig, dass das gewählte Übersetzungsbüro in der Lage ist, Beglaubigungen vorzunehmen.
Bei der Beglaubigung handelt es sich um eine von einem/r beeidigten Übersetzer*in ausgestellte Sprachübertragung.
Die Beglaubigung sorgt für die notwendige Rechtssicherheit, indem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung bescheinigt (Rechtsgedanke des § 142 Abs. 3 S. 2-4 ZPO).
Mit der Beglaubigung wird somit für den Rechtsverkehr deutlich, dass die Abschrift (übersetzte Fassung) mit dem Original (regelmäßig die deutsche Fassung des Vertrages) übereinstimmt.
Kann ein Vertrag über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke auf einem universitären Publikationsserver (Repositorium) rechtssicher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestaltet werden? Welche Möglichkeiten des Vertragsschlusses bestehen darüber hinaus?
Ja. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Veröffentlichungsvertrag in Form von AGB auszugestalten, um eine gewisse Praktikabilität zu erreichen. Auch im Rahmen von urheberrechtlichen Verträgen besteht kein Formzwang in dem Sinne, dass ein Vertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss. Bei AGB handelt es sich ja in einer gewissen Form auch um vertragliche Instrumente: Darunter sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“, vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verifizieren über die Unikennung, sowie das Setzen eines Häkchens bzw. das Ausfüllen eines Kästchens sorgen sodann für die nötige Rechtssicherheit. Es ist jedoch zu beachten, dass AGB dann nicht mehr vorliegen, sobald Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden, d.h. individuelle Abweichungen vereinbart werden.
Alternativ zu der Ausgestaltung in AGB besteht auch die Möglichkeit, ein schriftliches Vertragsformular z.B. auf der Hochschulwebseite bereitzustellen und einen Vertragsschluss mittels elektronischer Signaturen der Vertragsparteien zu ermöglichen.
QUELLEN
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzreche (Urheberrechtsgesetz) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
- Pressegesetz NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2250&bes_id=4493&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=pressegesetz#det0
- Hochschulgesetz NRW, Stand 9.02.2024 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=4877&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=hochschulgesetz#det0
- Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/BJNR121500021.html , zuletzt am 29.01.2024.
- Sammlung der bibliothekarischen Gesamtverträge durch die DBV-Rechtskommission: https://www.bibliotheksverband.de/vertraege-und-vereinbarungen#%C2%A727UrhG
Literatur
- Loewenheim, Ulrich; Leistner; Matthias; Ohly, Ansgar, 6. Auflage 2020.
- Dreier, Thomas; Schulze, Gernot; Raue, Benjamin; Specht-Riemenschneider, Louisa; Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022.
- Wandtke, Artur- Axel; Bullinger, Winfrid (Hrsg.), Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage 2022.
- Eichelberger, Jan, Seifert, Fedor, Wirth, Thomas, Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2022.
- Zum europäischen Werkbegriff GRUR 2021, 1249, beck-online.
- GRUR 2009, 1019, beck-online.
- GRUR-RR 2022, 160 Rn. 107, beck-online
- GRUR 1958, 354, beck-online
- ZUM-RD 2016, 470, beck-online
- ZUM 2009, 667, beck-online
- Mantz in „Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen“ , „Open Access-Lizenzen und und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken. In G. Spindler (Ed.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen (pp. 55–104). Universitätsverlag Göttingen. https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/37291,Rechtsübertragung bei Open Access-Werken“, S. 103.
- IUWIS-Handreichung für Universitäten, Forschungszentren und andere Bildungseinrichtungen- Zur urheberrechtlichen Gestaltung von Repositorien, Berlin 2o11.
- Dellmann, S., Drescher, K., Hofmann, A., Hulin, S., Jung, J., Kobusch, A., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Pfeifer, M., Schneider, C., Slavcheva, A., Steinecke, M., Ziegler, B. 2022. In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung : Workflows für Publikationsservices. https://oa.tib.eu/renate/items/90fdd589-ce02-4e56-87ba-0ffed645472d , abgerufen am 03.01.2024.
- Dellmann, S., Deuter, F., Hulin, S., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Schneider, C., Schröer, C., & Weisheit, S. (2024). **In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung. Ein Leitfaden für Mitarbeiter:innen in Publikationsservices.** (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.10489037 .
- https://vhbonline.org/fileadmin/user_upload/GfP_Autorenschaften.pdf, abgerufen zuletzt am 25.01.2024 ; DFG, 2013, S. 2f.
- https://irights.info/artikel/gemeinfreiheit-urheberrecht-leistungsschutzrecht-schutzfrist/31730
- https://www.dfg.de/de/verwendungsrichtlinien-allgemeine-bedingungen-fuer-foerdervertraege-mit-der-deutschen-forschungsgemeinschaft-e-v-dfg--246480, zuletzt abgerufen am 08.02.2024.
- https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/open-access/open-access-initiativen/open-access-initiativen.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024.
- https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/12/2022-12-07-Bekanntmachung-Open-Access.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024.
- https://blogs.tib.eu/wp/tib/2022/10/05/was-diamond-open-access-alles-bedeuten-kann/ , zuletzt abgerufen am 19.01.2024.
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944
- https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944
EINZELNACHWEISE
- ↑ Bspw. das Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901.
- ↑ Zum europäischen Werkbegriff GRUR 2021, 1249, beck-online.
- ↑ GRUR 2009, 1019, beck-online.
- ↑ https://research-and-innovation.ec.europa.eu/events/improving-access-and-reuse-ri-results-publications-and-data-scientific-purposes_en
- ↑ Schricker/Loewenheim, UrhG vor § 1 Rn. 11- 17, beck-online.
- ↑ Ebenda.
- ↑ S. § 29 Abs. 1 UrhG, Ausnahmen sind die Übertragung in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterb:innen im Wege der Erbauseinandersetzung.
- ↑ Seit 1965, s. Wandtke/Bullinger/Lüft, 6. Aufl. 2022, UrhG § 64 Rn. 4.
- ↑ S. §§ 129 ff.
- ↑ Vgl. § 7 UrhG.
- ↑ Vgl. § 8 UrhG.
- ↑ S. § 70 Abs. 3 S. 2 HG NRW.
- ↑ https://vhbonline.org/fileadmin/user_upload/GfP_Autorenschaften.pdf, abgerufen zuletzt am 25.01.2024 ; DFG, 2013, S. 2f.
- ↑ HK-UrhG Vor § 120 ff. Rn. 5.
- ↑ § 31 Abs, 3 S. 1 UrhG.
- ↑ § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG.
- ↑ § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG.
- ↑ § 31 Abs. 3 UrhG.
- ↑ S. $ 31 Abs. 2 UrhG.
- ↑ § 33 S. 1 UrhG.
- ↑ Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, UrhG § 97 Rn. 11.
- ↑ § 87 b UrhG.
- ↑ § 85 ff. UrhG.
- ↑ S. § 72 UrhG.
- ↑ Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1215) abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/BJNR121500021.html , zuletzt am 29.01.2024.
- ↑ S. § 3 Nr. 2 UrhDaG.
- ↑ Wirth in HK-UrhG Vor § 120 Rn. 10.
- ↑ ZUM 2009, 667, beck-online.
- ↑ Ältere Übersicht der EU-Kommission zum Kollisionsrecht in Europa (Stand 2002): Guibault, L., & Hugenholtz, P. B. (2002). Study on the conditions applicable to contracts relating to intellectual property in the European Union. Europese Commissie. https://pure.uva.nl/ws/files/3563234/24667_final_report2002.pdf (02.01.2023).
- ↑ nach § 43 UrhG.
- ↑ Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, 6. Aufl. 2020, UrhG § 43 Rn. 23.
- ↑ GRUR 2006, 552, beck-online.
- ↑ GRUR 2006, 552, beck-online.
- ↑ Ebd.
- ↑ § 43 UrhG.
- ↑ Dreier/Schulze/Schulze, UrhG § 31 Rn. 110.
- ↑ Wirth in HK-UrhG Vor §§ 70 ff, Rn. 1.
- ↑ Dreier/Schulze/Schulze, UrhG § 31 Rn. 111.
- ↑ https://irights.info/artikel/gemeinfreiheit-urheberrecht-leistungsschutzrecht-schutzfrist/31730
- ↑ s. § 64 UrhG.
- ↑ s. § 69 UrhG.
- ↑ https://www.dfg.de/de/verwendungsrichtlinien-allgemeine-bedingungen-fuer-foerdervertraege-mit-der-deutschen-forschungsgemeinschaft-e-v-dfg--246480, zuletzt abgerufen am 08.02.2024.
- ↑ Ebd. 13.2, S. 43f.
- ↑ https://www.bildung-forschung.digital/digitalezukunft/de/wissen/open-access/open-access-initiativen/open-access-initiativen.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024.
- ↑ https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/bekanntmachungen/de/2022/12/2022-12-07-Bekanntmachung-Open-Access.html, zuletzt abgerufen am 15.02.2024.
- ↑ § 72 Abs. 3 UrhG.
- ↑ Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG § 60a Rn; 14, AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 37.
- ↑ Vgl. § 51 S.3 UrhG.
- ↑ Vgl. insbesondere § 61 Abs. 3 -5 UrhG
- ↑ S. zur strittigen Unterscheidung zwischen Gold OA und Diamond OA TIB Blogartikel - Was Diamond OA alles bedeuten kann, veröffentlicht am 5. Oktober 2022 von Sarah Dellmann, Xenia van Edig und Jessika Rücknagel, zuletzt abgerufen am 19.01.2024.
- ↑ Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 66.
- ↑ BGHZ 26, 52 (60) – Sherlock Holmes (GRUR 1958, 354, beck-online).
- ↑ OLG Köln v. 8. April 2016 – 6 U 120/15 (ZUM-RD 2016, 470, beck-online).
- ↑ Mantz in „Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen“ , „Open Access-Lizenzen und und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken. In G. Spindler (Ed.), Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen (pp. 55–104). Universitätsverlag Göttingen. https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/37291 Rechtsübertragung bei Open Access-Werken“, S. 103.
- ↑ ZUM 2023, 420, beck-online.
- ↑ Dellmann, S., Drescher, K., Hofmann, A., Hulin, S., Jung, J., Kobusch, A., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Pfeifer, M., Schneider, C., Slavcheva, A., Steinecke, M., Ziegler, B. 2022. In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung : Workflows für Publikationsservices. https://oa.tib.eu/renate/items/90fdd589-ce02-4e56-87ba-0ffed645472d , abgerufen am 03.01.2024.
- ↑ Dellmann, S., Deuter, F., Hulin, S., Kuhlmeier, A., Matuszkiewicz, K., Schneider, C., Schröer, C., & Weisheit, S. (2024). **In wenigen Schritten zur Zweitveröffentlichung. Ein Leitfaden für Mitarbeiter:innen in Publikationsservices.** (1.0). Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.10489037 .
- ↑ GRUR-RR 2022, 160 Rn. 107, beck-online.
- ↑ vgl. Dreier/Schulze, § 31 Rn. 24.
- ↑ Quelle Musterklausel IUWIS-Gutachten, Gesetzliche Haftung der Repositorienbetreiber und Wirkung von Haftungsfreistellungen Prof. Andreas Wiebe S. 113, April 2011.
- ↑ Gutachten Metzger S. 51 f., 55 ff.