Text und Data Mining: Unterschied zwischen den Versionen
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I. § 60d UrhG – Text und Data Mining
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<br/> | :Die automatisierte Erhebung und Auswertung der Daten als solche stellt keine urheberrechtlich relevante, sondern eine neutrale Handlung dar.<sup>1</sup> Jedoch kommt es im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining zu Vervielfältigungen des durchsuchten und gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Ausgangsmaterials, so dass ein Bedürfnis für eine gesetzliche Nutzungserlaubnis bestand.<br/> | ||
:Die automatisierte Erhebung und Auswertung der Daten als solche stellt keine urheberrechtlich relevante, sondern eine neutrale Handlung dar. | |||
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*Enthält '''keinen Zugangsanspruch''' hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.<br/> | *Enthält '''keinen Zugangsanspruch''' hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.<sup>2</sup> <br/> | ||
*Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist '''keine Quellenangabe''' erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.<br/> | *Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist '''keine Quellenangabe''' erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.<br/> | ||
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*Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist '''keine Quellenangabe''' erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird. | *Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist '''keine Quellenangabe''' erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird. | ||
*§ 60d UrhG findet '''keine Anwendung auf Computerprogramme''' i.S.v. §§ 69a ff. UrhG, vgl. § 69d Abs. 4 UrhG.</blockquote><br/> | *§ 60d UrhG findet '''keine Anwendung auf Computerprogramme''' i.S.v. §§ 69a ff. UrhG, vgl. § 69d Abs. 4 UrhG. | ||
* Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60d.html</blockquote><br/> | |||
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:Im Hochschulkontext erhält das Text und Data Mining insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher Forschung Relevanz, so dass im Folgenden nahezu ausschließlich auf § 60d UrhG eingegangen und auf § 44b UrhG lediglich zurückgegriffen wird, wenn es um allgemeine Definitionen oder Voraussetzungen geht.<br/> | :Im Hochschulkontext erhält das Text und Data Mining insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher Forschung Relevanz, so dass im Folgenden nahezu ausschließlich auf '''§ 60d UrhG''' eingegangen und auf § 44b UrhG lediglich zurückgegriffen wird, wenn es um allgemeine Definitionen oder Voraussetzungen geht.<br/> | ||
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:a. '''Abs. 1''' | :a. <span style="color:#008000">'''Abs. 1:'''</span> | ||
:Enthält einen Verweis auf § 44b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG im Hinblick auf die Definition von „Text und Data Mining“ und die Voraussetzungen, unter denen Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) zulässig sind. Dabei gilt für die Zweckbindung der „wissenschaftlichen Forschung“, dass das Text und Data Mining seinem Umfang nach im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 EU-GRCh vorgenommen werden muss.<br/> | :Enthält einen Verweis auf § 44b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG im Hinblick auf die Definition von „Text und Data Mining“ und die '''Voraussetzungen, unter denen Vervielfältigungen''' (§ 16 UrhG) zulässig sind. Dabei gilt für die Zweckbindung der „wissenschaftlichen Forschung“, dass das Text und Data Mining seinem Umfang nach im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach '''Art. 13 EU-GRCh''' vorgenommen werden muss.<br/> | ||
:b. '''Abs. 2 und 3''' | :b. <span style="color:#008000">'''Abs. 2 und 3:'''</span> Legen den Kreis der nach § 60d UrhG Berechtigten fest.<br/> | ||
:Im Einzelnen fallen darunter: Forscher:innen und Forschungsorganisationen i.S.v. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, Bibliotheken, Museen, Archive und Kulturerbe-Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass die Forscher:innen und Forschungseinrichtungen für die Inanspruchnahme der Norm keine kommerzielle Ausrichtung aufweisen dürfen, sämtliche Gewinne im Bereich wissenschaftlicher Forschung reinvestieren und im staatlichen Auftrag, sowie im öffentlichen Interesse tätig werden müssen.<br/> | :Im Einzelnen fallen darunter: '''Forscher:innen und Forschungsorganisationen''' i.S.v. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, '''Bibliotheken, Museen, Archive und Kulturerbe-Einrichtungen'''. Dabei ist zu beachten, dass die Forscher:innen und Forschungseinrichtungen für die Inanspruchnahme der Norm '''keine kommerzielle Ausrichtung''' aufweisen dürfen, sämtliche Gewinne im Bereich wissenschaftlicher Forschung reinvestieren und im staatlichen Auftrag, sowie im öffentlichen Interesse tätig werden müssen.<br/> | ||
:c. '''Abs. 4''' | :c. <span style="color:#008000">'''Abs. 4:'''</span> | ||
:Dieser sieht für einige der nach den Abs. 2 und 3 privilegierten und nicht-kommerziell tätigen Akteuer:innen die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der Vervielfältigungen nach § 19a UrhG vor. Diese geht über bloße Vervielfältigungshandlungen hinaus und steht primär nur dem/der originären Rechteinhaber:in zu. Werke, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sind solche nach § 2 UrhG, Datenbankwerke und über einen Verweis in § 87i UrhG auch Presseerzeugnisse. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind hingegen Datenbanken und Computerprogramme, was auf die Regelungsgegenstände der umzusetzenden EU Datenbank-RL und Computerprogramm-RL zurückzuführen ist.<br/> | :Dieser sieht für einige der nach den Abs. 2 und 3 privilegierten und nicht-kommerziell tätigen Akteuer:innen die Möglichkeit der '''öffentlichen Zugänglichmachung''' der Vervielfältigungen nach '''§ 19a UrhG''' vor. Diese geht über bloße Vervielfältigungshandlungen hinaus und steht primär nur dem/der originären Rechteinhaber:in zu. Werke, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sind solche nach '''§ 2 UrhG, Datenbankwerke''' und über einen Verweis in § 87i UrhG auch '''Presseerzeugnisse'''. Von dem Anwendungsbereich '''ausgenommen''' sind hingegen '''Datenbanken und Computerprogramme''', was auf die Regelungsgegenstände der umzusetzenden EU Datenbank-RL und Computerprogramm-RL zurückzuführen ist.<sup>4</sup> <br/> | ||
:d. '''Abs. 5''' | :d. <span style="color:#008000">'''Abs. 5:'''</span> | ||
:Hiernach ist die Aufbewahrung der angefertigten Vervielfältigungen (= Korpus) zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig, solange diese adäquat gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.<br/> | :Hiernach ist die '''Aufbewahrung''' der angefertigten Vervielfältigungen (= Korpus) '''zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung''' oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig, solange diese adäquat gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.<br/> | ||
:e. '''Abs. 6''' | :e. <span style="color:#008000">'''Abs. 6:'''</span> | ||
:Dieser räumt dem/der Rechteinhaber:in schließlich die Befugnis ein, Maßnahmen zu ergreifen, die einer Gefährdung der Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken - bedingt durch die Vervielfältigen nach Abs. 1 - vorbeugen.<br/> | :Dieser räumt dem/der '''Rechteinhaber:in''' schließlich die Befugnis ein, '''Maßnahmen''' zu ergreifen, die einer '''Gefährdung der Sicherheit und Integrität''' der Netze und Datenbanken - bedingt durch die Vervielfältigen nach Abs. 1 - vorbeugen.<br/> | ||
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:<span style="color:#008000">'''Gesetzlich erlaubt sind nach § 60d UrhG daher folgende Handlungen:'''</span> | :<span style="color:#008000">'''Gesetzlich erlaubt sind nach § 60d UrhG daher folgende Handlungen:'''</span> | ||
*Vervielfältigung einer Vielzahl von bereits zugänglichen | *Vervielfältigung einer Vielzahl von bereits zugänglichen<sup>5</sup> Werken („Ursprungsmaterial“), um daraus insbesondere durch Strukturierung und Kategorisierung eine '''Sammlung von Rohdaten''' (= Korpus) zu erstellen | ||
*(automatisierte) Auswertung des Korpus zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung | *'''(automatisierte) Auswertung des Korpus''' zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung | ||
*Zurverfügungstellung des Korpus an verbundene Forscher, um die Überprüfbarkeit von Forschung zu gewährleisten (Peer Review) | *'''Zurverfügungstellung''' des Korpus '''an verbundene Forscher:innen''', um die Überprüfbarkeit von Forschung zu gewährleisten (Peer Review) | ||
*Das Ursprungsmaterial darf in der Regel nicht weitergegeben oder online zugänglich gemacht werden (Ausnahme in Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen und nur hinsichtlich nicht kommerziell agierenden Berechtigten)<br/> | *Das Ursprungsmaterial darf in der Regel '''nicht weitergegeben oder online zugänglich gemacht''' werden (Ausnahme in '''Abs. 4''' unter bestimmten Voraussetzungen und nur hinsichtlich nicht kommerziell agierenden Berechtigten)<br/> | ||
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*Nur '''nicht-kommerzielle''' Nutzungszwecke | *Nur '''nicht-kommerzielle''' Nutzungszwecke | ||
*Vergütungspflicht nach '''§ 60h Abs. 1 UrhG''' über die '''§§ 54-54c UrhG''', wobei die Ansprüche ausschließlich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können | *Vergütungspflicht nach '''§ 60h Abs. 1 UrhG''' über die '''§§ 54-54c UrhG''', wobei die Ansprüche ausschließlich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können | ||
*Nach Abschluss der Forschungsarbeit müssen alle Kopien, sowie das Ursprungsmaterial gelöscht werden. Korpus und Ursprungsmaterial dürfen jedoch Bibliotheken, Museen und Archiven zur dauerhaften Aufbewahrung übermittelt werden.</blockquote><br/> | *Nach Abschluss der Forschungsarbeit müssen alle Kopien, sowie das Ursprungsmaterial gelöscht werden. Korpus und Ursprungsmaterial dürfen jedoch Bibliotheken, Museen und Archiven zur dauerhaften Aufbewahrung übermittelt werden.<sup>6</sup> </blockquote><br/> | ||
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| Allgemeines Text und Data Mining für '''jedermann''' (auch) zu '''kommerziellen Zwecken'''. || Text und Data Mining durch wissenschaftliche und '''nicht-kommerziell''' agierende Akteur:innen '''zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung.''' || Erfasst '''Nutzungshandlungen zum Zweck wissenschaftlicher Forschung''' an geschützten Werken '''außerhalb des Text und Data Mining''', wie zum Beispiel Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen. | |||
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[1] Vgl. Erwägungsgrund 9 der DSM-RL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790; bereits zuvor BT-Drs. 18/12329, 40.<br /> | |||
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[2] BT-Drs. 19/27426, 96; Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 44b Rn. 8.<br /> | |||
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[3] BT-Drs. 19/27426, 96.<br /> | |||
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[4] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 60d Rn. 11.<br /> | |||
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[5] Schranke gewährt keinen Zugangsanspruch, so dass '''§§ 95a und b UrhG''' (technische Schutzmaßnahmen) nicht umgangen werden dürfen.<br /> | |||
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[6] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 32.<br /> | |||
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=='''Download'''== | |||
Das Factsheet steht [[:Media:Factsheet_-_Text_und_Data_Mining_nach_§_60d.pdf|hier]] auch zum Download bereit. | |||
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Aktuelle Version vom 25. Juli 2024, 09:43 Uhr
I. § 60d UrhG – Text und Data Mining
Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen., vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44b.html
- (Legaldefinition des § 44b Abs. 1 UrhG)
- P: Urheberrechtliche Relevanz?
- Die automatisierte Erhebung und Auswertung der Daten als solche stellt keine urheberrechtlich relevante, sondern eine neutrale Handlung dar.1 Jedoch kommt es im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining zu Vervielfältigungen des durchsuchten und gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Ausgangsmaterials, so dass ein Bedürfnis für eine gesetzliche Nutzungserlaubnis bestand.
- 1. Anwendungsbereich:
- § 44b UrhG
- Text und Data Mining für jedermann, wobei eine Verwendung zu jeglichen Zwecken erlaubt ist.
- Auch kommerziell ausgerichtete Akteur:innen.
- Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.2
- Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.
- § 60d UrhG
- Text und Data Mining durch Forscher- und Wissenschaftler:innen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung.
- Berechtigt sind ausschließlich nicht-kommerziell agierende Akteur:innen
- Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.3
- Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.
- § 60d UrhG findet keine Anwendung auf Computerprogramme i.S.v. §§ 69a ff. UrhG, vgl. § 69d Abs. 4 UrhG.
- Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60d.html
- 2. Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- BEACHTE:
- Im Hochschulkontext erhält das Text und Data Mining insbesondere im Rahmen wissenschaftlicher Forschung Relevanz, so dass im Folgenden nahezu ausschließlich auf § 60d UrhG eingegangen und auf § 44b UrhG lediglich zurückgegriffen wird, wenn es um allgemeine Definitionen oder Voraussetzungen geht.
- Die Norm im Einzelnen:§ 60d UrhG:
- a. Abs. 1:
- Enthält einen Verweis auf § 44b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UrhG im Hinblick auf die Definition von „Text und Data Mining“ und die Voraussetzungen, unter denen Vervielfältigungen (§ 16 UrhG) zulässig sind. Dabei gilt für die Zweckbindung der „wissenschaftlichen Forschung“, dass das Text und Data Mining seinem Umfang nach im Einklang mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 EU-GRCh vorgenommen werden muss.
- b. Abs. 2 und 3: Legen den Kreis der nach § 60d UrhG Berechtigten fest.
- Im Einzelnen fallen darunter: Forscher:innen und Forschungsorganisationen i.S.v. § 60d Abs. 2 S. 2 UrhG, Bibliotheken, Museen, Archive und Kulturerbe-Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass die Forscher:innen und Forschungseinrichtungen für die Inanspruchnahme der Norm keine kommerzielle Ausrichtung aufweisen dürfen, sämtliche Gewinne im Bereich wissenschaftlicher Forschung reinvestieren und im staatlichen Auftrag, sowie im öffentlichen Interesse tätig werden müssen.
- c. Abs. 4:
- Dieser sieht für einige der nach den Abs. 2 und 3 privilegierten und nicht-kommerziell tätigen Akteuer:innen die Möglichkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der Vervielfältigungen nach § 19a UrhG vor. Diese geht über bloße Vervielfältigungshandlungen hinaus und steht primär nur dem/der originären Rechteinhaber:in zu. Werke, die öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, sind solche nach § 2 UrhG, Datenbankwerke und über einen Verweis in § 87i UrhG auch Presseerzeugnisse. Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind hingegen Datenbanken und Computerprogramme, was auf die Regelungsgegenstände der umzusetzenden EU Datenbank-RL und Computerprogramm-RL zurückzuführen ist.4
- d. Abs. 5:
- Hiernach ist die Aufbewahrung der angefertigten Vervielfältigungen (= Korpus) zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse zulässig, solange diese adäquat gegen unbefugte Nutzung geschützt werden.
- e. Abs. 6:
- Dieser räumt dem/der Rechteinhaber:in schließlich die Befugnis ein, Maßnahmen zu ergreifen, die einer Gefährdung der Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken - bedingt durch die Vervielfältigen nach Abs. 1 - vorbeugen.
- Gesetzlich erlaubt sind nach § 60d UrhG daher folgende Handlungen:
- Vervielfältigung einer Vielzahl von bereits zugänglichen5 Werken („Ursprungsmaterial“), um daraus insbesondere durch Strukturierung und Kategorisierung eine Sammlung von Rohdaten (= Korpus) zu erstellen
- (automatisierte) Auswertung des Korpus zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung
- Zurverfügungstellung des Korpus an verbundene Forscher:innen, um die Überprüfbarkeit von Forschung zu gewährleisten (Peer Review)
- Das Ursprungsmaterial darf in der Regel nicht weitergegeben oder online zugänglich gemacht werden (Ausnahme in Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen und nur hinsichtlich nicht kommerziell agierenden Berechtigten)
- Vorgaben
- Nur nicht-kommerzielle Nutzungszwecke
- Vergütungspflicht nach § 60h Abs. 1 UrhG über die §§ 54-54c UrhG, wobei die Ansprüche ausschließlich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können
- Nach Abschluss der Forschungsarbeit müssen alle Kopien, sowie das Ursprungsmaterial gelöscht werden. Korpus und Ursprungsmaterial dürfen jedoch Bibliotheken, Museen und Archiven zur dauerhaften Aufbewahrung übermittelt werden.6
- 3. Verhältnis zu ähnlichen Vorschriften:
§ 44b UrhG | § 60d UrhG | § 60c UrhG |
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Allgemeines Text und Data Mining für jedermann (auch) zu kommerziellen Zwecken. | Text und Data Mining durch wissenschaftliche und nicht-kommerziell agierende Akteur:innen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung. | Erfasst Nutzungshandlungen zum Zweck wissenschaftlicher Forschung an geschützten Werken außerhalb des Text und Data Mining, wie zum Beispiel Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlungen. |
Quellen
[1] Vgl. Erwägungsgrund 9 der DSM-RL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0790; bereits zuvor BT-Drs. 18/12329, 40.
[2] BT-Drs. 19/27426, 96; Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 44b Rn. 8.
[3] BT-Drs. 19/27426, 96.
[4] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 60d Rn. 11.
[5] Schranke gewährt keinen Zugangsanspruch, so dass §§ 95a und b UrhG (technische Schutzmaßnahmen) nicht umgangen werden dürfen.
[6] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 32.
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