Basics zur Lizenzierung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 13:49 Uhr
- Grundsatz:
"Alle Rechte vorbehalten"
Dieser gilt, wenn der/die Urheber:in ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht mit einem Lizenzhinweis versehen hat. Das bedeutet, dass eine Nutzung des Werkes durch Dritte nur in den Grenzen der gesetzlich gewährten Schranken (Erlaubnistatbestände der §§ 44a- 60g UrhG) erlaubt ist.
Alternativen:
1. Kollaborative/individualvertragliche Vereinbarungen
= dabei werden Nutzungsrechte nur an bestimmte Personen oder Institutionen vergeben.
Problem: Geringe Sichtbarkeit, Nachnutzbarkeit nur für einen begrenzten Nutzer:innenkreis, Gebührenpflicht
2. Offene Lizenzen
= die Einräumung offener Lizenzen dient der Verfügbarmachung und Nachnutzbarkeit von Werken für jedermann, ohne dass dadurch gesetzlich gewährte Nutzungsarten beschränkt werden. Die Nachnutzbarkeit kann ihrerseits unter Bedingungen gestellt werden.
Darunter fallen:
Open-Content-Lizenzen | Open-Source-Lizenzen | Open-Data-Lizenzen |
---|---|---|
„Creative Commons“- Lizenzen = Lizenzmodell der U.S. Organisation Creative Commons für urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Texte, Bilder, Filme, Musikstücke |
„General Public“- Lizenzen (GNU/GPL) = Softwarelizenzen, die es einem erlauben, Software auszuführen, zu ändern und zu verbreiten |
„Open-Data-Commons“ -Lizenzen = Lizenzen für Daten und Datenbanken |
I. Wesentliche Vorteile:
- Wissensvermittlung1
- Erhöhte Publizität, Aufmerksamkeit und Reichweite
- Ungehinderte Nachnutzbarkeit für einen großen Nutzer:innenkreis
- Einnahmequelle durch Dienstleistungs-, Zugriffs-, Abonnementgebühren (NIEMALS durch Nutzungsgebühren)
- Im öffentlichen Interesse
- Fortschritt von Open Content wird ermöglicht
- BEACHTE: Open ≠ kostenlos
Die Grundidee offener Lizenzen besteht darin, dass für hierdurch eingeräumte Rechte keine Lizenzgebühren verlangt werden (Grundsatz der Lizenzgebührenfreiheit). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Open Access gleichbedeutend ist mit dem kostenlosen unentgeltlichen Bereitstellen der Nutzungsrechte. Sondern der Begriff „Open“ bezieht sich auf die Freiheit, Zugang zu den Werken und Nutzungsrechte hieran zu erhalten. Das zentrale Element dabei ist die Nachnutzbarkeit!
- Daraus folgt:
Open Content darf entgeltlich angeboten werden, es darf nur kein Entgelt für die Nutzung verlangt werden.
II. Funktionsweise offener Lizenzen:
Um ein Werk2 unter eine offene Lizenz zu stellen, versieht es der/die Rechteinhaber:in (Lizenzgeber:in) mit einem Lizenzhinweis und macht es einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung zugänglich, ohne dass dieser dafür die vorherige Zustimmung einholen muss (= pauschale Nutzungserlaubnis).
Dabei gibt es keine zwingenden Vorgaben, an welcher Stelle der Lizenzhinweis gesetzt werden muss. Vielmehr hängt dies von der Art der Lizenz und dem Veröffentlichungskontext ab, z.B. muss ein (bereits vorhandener) Link zur Quelle zwingend angegeben werden.3 Es bietet sich jedoch an, den Lizenzhinweis und die Namensnennung so nah wie möglich am Inhalt zu platzieren. Elementar ist in jedem Fall, dass der Hinweis ohne Aufwand für jedermann sichtbar ist.
- Der Lizenzvertrag wird wirksam durch Nutzung
- Offene Lizenzen treten erst mit Veröffentlichung oder öffentlicher Verbreitung in Kraft
- Standardisiert und weltweit einsetzbar
III. Lizenzierungssysteme:
Dezentralisiert | Zentralisiert |
---|---|
Die Urheber:innen behalten ihre exklusiven Urheberrechte am Werk, die jeweilige Veröffentlichungswebseite dient nur als Plattformanbieter oder Hosting-Service (Bsp. Wikimedia Foundation). D.h. Derjenige, der die Beiträge technisch zur Verfügung stellt, ist weder Rechteinhaber:in noch Lizenzgeber:in. |
Alle Urheberrechte werden demjenigen übertragen, der die Beiträge technisch zur Verfügung stellt (Bsp. Plattform). Dies geschieht über den Abschluss von Lizenzverträgen vor der Veröffentlichung zwischen den Urheber:innen und dem/der Plattformbetreiber:in mit der Folge, dass danach die Plattform als Lizenzgeberin auftritt (Inbound-Lizenz). |
IV. Befristung/Widerruf von Lizenzen:
Grundsätzlich:
Dies würde dem Gedanken der unlimitierten Nachnutzbarkeit zuwiderlaufen. Die Laufzeit richtet sich viemehr nach dem Ablauf des lizenzierten Urheberrechtes. Überdies erlischt die Lizenz automatisch im Hinblick auf konkrete Nutzer:innen, wenn diese sich nicht an die Lizenzbedingungen halten.
Ausnahmsweise:
Rückruf aufgrund „gewandelter Überzeugung“ (= Bestandteil des unabdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechtes)
Weitere Literatur
- Dr. Till Kreutzer/Hennig Lahmann, Rechtsfragen bei Open Science - Ein Leitfaden, unter Mitarbeit von Ina Kaulen, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2021. Abrufbar unter: (https://hup.sub.uni-hamburg.de/oa-pub/catalog/view/205/ebook/1156)
- Dr.Till Kreutzer/Tom Hirche, Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre – Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Stand: Oktober 2017. Abrufbar unter: (https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf)
Quellen
[1] Im Einklang mit der „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“ (2003), welcher sich alle großen Wissenschaftsinstitutionen in Deutschland angeschlossen haben, (https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung).
[2] Eine freie Lizenz gilt immer für ein konkretes Werk und nicht für dessen Kopie, so dass die Lizenz für alle Arten von Kopien – unabhängig von ihrer Qualität – gilt.
[3] (https://de.creativecommons.net/faqs/#h.gmoqqdq4lz5)
Download
Das Factsheet steht hier auch zum Download bereit.