Text und Data Mining

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I. § 60d UrhG – Text und Data Mining


„Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.“
(Legaldefinition des § 44b Abs. 1 UrhG)


P: Urheberrechtliche Relevanz?


Die automatisierte Erhebung und Auswertung der Daten als solche stellt keine urheberrechtlich relevante, sondern eine neutrale Handlung dar. Jedoch kommt es im Zusammenhang mit dem Text und Data Mining zu Vervielfältigungen des durchsuchten und gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Ausgangsmaterials, so dass ein Bedürfnis für eine gesetzliche Nutzungserlaubnis bestand.

1. Anwendungsbereich:

§ 44b UrhG § 60d UrhG !|- Text und Data Mining für jedermann, wobei eine Verwendung zu jeglichen Zwecken erlaubt ist.

Auch kommerziell ausgerichtete Akteur:innen

Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.

Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird.

Text und Data Mining durch Forscher- und Wissenschaftler:innen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung.

Berechtigt sind ausschließlich nicht-kommerziell agierende Akteur:innen

Enthält keinen Zugangsanspruch hinsichtlich des Ursprungsmaterials; der rechtmäßige Zugang wird vielmehr vorausgesetzt. Eine Veröffentlichung des zu vervielfältigenden Werkes wird nicht vorausgesetzt.

Nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 UrhG ist keine Quellenangabe erforderlich, da dieser nicht auf § 44b UrhG verweist. Zum anderen wäre eine solche praktisch schwierig umsetzbar, da eine große Anzahl an Werken analysiert und in ein maschinenlesbares Format konvertiert wird. § 60d UrhG findet keine Anwendung auf Computerprogramme i.S.v. §§ 69a ff. UrhG, vgl. § 69d Abs. 4 UrhG.