Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte, §§ 70 - 95 UrhG
Neben dem Urheberrecht können noch weitere Rechte an einem Werk i.S.v. § 2 UrhG bestehen. Diese werden als Leistungsschutzrechte oder auch verwandte Schutzrechte bezeichnet.
I. Einordnung
Bei der Frage, ob ein Werk ohne Einschränkungen verwendet werden darf, sind neben dem Urheberrecht auch die Leistungsschutzrechte zu beachten. Diese ähneln in ihren Auswirkungen und Rechtsfolgen dem Urheberrecht, unterliegen jedoch keiner engen Bindung an eine Person (Urheber:in) und setzen auch kein eigenes Werk voraus.1 Sie betreffen Personen und Unternehmen, die an der Herstellung oder Darbietung eines Werkes mitwirken und „Leistungen anderer Art“ erbringen, die nicht die – für das Urheberrecht relevante - Schöpfungshöhe erreichen. Es kann daher als Instrument der rechtlichen Absicherung von Investitionen in der Film- oder Medienbranche interpretiert werden.2
Einige Leistungsschutzrechte3 finden ihre Grenzen in den gesetzlich eingeräumten Nutzungserlaubnissen (Schranken der §§ 44a ff., 60a – h UrhG), weil diese auf den Teil 1 des UrhG verweisen.
II. Zeitlicher Geltungsbereich
Leistungsschutzrechte weisen im Gegensatz zum Urheberrecht in der Regel eine wesentlich kürzere Schutzfrist von beispielsweise 25 Jahren auf, vgl. §§ 70 Abs. 3, 71 Abs. 3 UrhG. Einige Leistungsschutzrechte bieten abweichend Schutz über 50 Jahre oder 70 Jahre wie zum Beispiel §§ 94 Abs. 3, 82 Abs. 1 UrhG.
Ein weiterer Unterschied zum Urheberrecht besteht darin, dass die Schutzfrist nicht mit dem Tod des/r Urheber:in, sondern mit der Entstehung bzw. Veröffentlichung des von dem Leistungsschutzrecht umfassten Inhalts beginnt.