Karikatur, Parodie und Pastiche

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I. § 51a UrhG – Karikatur, Parodie, Pastiche


Im Rahmen des gesellschaftlichen Diskurses umfasst der kommunikative Austausch nicht nur rationale und ernsthafte Komponenten, sondern dieser kann auch im Wege der Verzerrung, des Humors oder der Satire geschehen. Bei solcher verspottenden Auseinandersetzung zu gesellschaftlichen oder politischen Themen handelt es sich oftmals um schöpferische Leistungen, mithin um urheberrechtlich gemäß § 2 UrhG geschützte Werke. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, wird jedoch ein urheberrechtlich oder durch verwandtes Schutzrecht geschütztes Werk als Bezugspunkt für die künstlerische Nutzung verwandt. Die Kunstformen der Karikatur, Parodie und des Pastiche haben sich in der europäischen Kultur zu einem festen Bestandteil etabliert:

„Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation.“


§ 51a UrhG bestimmt, dass Vervielfältigungen, sowie die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches möglich sind.

1. Voraussetzungen:

a. Verwendung eines bereits veröffentlichten Werkes (§ 6 UrhG)
b. Nutzung ausschließlich zu den privilegierten Zwecken: Karikatur, Parodie, Pastiche
c. Erlaubte Nutzungshandlungen:

  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG)
  • Verbreitung (§ 17 UrhG)
  • Öffentliche Wiedergabe (§ 19, 20 ff. UrhG)

d. Wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk durch die Nutzung

→ Abgrenzung zum Plagiat


e. Drei-Stufen-Test (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL)

→ Die Verwertung des Werkes darf unter Zuhilfenahme der drei Kunstformen nicht beeinträchtigt werden

f. Interessenabwägung im Einzelfall zwischen:
Meinungs- und Kunstfreiheit der Nutzer:innen <-> Rechten der Urheber:innen

g. Vergütungspflicht gegenüber Diensteanbieter:innen oder Verwertungsgesellschaften, § 5 Abs. 2 UrhDaG

→ Pflicht zur Quellenangabe und das Veränderungsverbot gelten nicht bzw. nur eingeschränkt, §§ 62 Abs. 4a, 63 Abs. 1 und 2 UrhG. Dies würde dem Zweck solcher Nutzungsarten, der „Würdigung durch Verspottung“ zuwiderlaufen.


2. Definitionen:
Im Folgenden werden die Nutzungszwecke detaillierter in den Blick genommen:

Quellen


[1] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 64.

[2] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 90.

[3] BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg UrhG § 51a Rn. 21.

[4] Talke, in: Bibliothekserlaubnisse im Urheberrecht, Universitätsverlag der TU Berlin, 2021, S. 9.

[5] EuGH, Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds.

[6] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 91; Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 9.

[7] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 90; EuGH, Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds.

[8] OLG Köln, Urt. v. 20.04.2018 – 6 U 116/17.

[9] AG Hamburg, ZUM 1993, 549, 551.

[10] BGH, ZUM 1992, 649, 650.

[11] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 91, Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 18.

[12] Vgl. https://irights.info/artikel/pastiche-gutachten-till-kreutzer/31615?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=irights.info-newsletter-oktober-2022.

[13] Begr. BT-Drs. 19/27426; Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 6.

[14] Raik Werner, Weber kompakt, Rechtswörterbuch 6. Edition 2022.

[15] Lars Meinhart, Weber kompakt, Rechtswörterbuch 6. Edition 2022.


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