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'''Findet das in § 38 Abs. 4 UrhG verankterte Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Texte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Abs. 4 am 01.01.2014 erstveröffentlicht wurden?'''
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'''Findet das in § 38 Abs. 4 UrhG verankerte Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Texte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Abs. 4 am 01.01.2014 erstveröffentlicht wurden?'''
  
 
Ja. Diese Frage wurde bei Einführung des Zweitveröffentlichungsrechtes (Abs.4) in der Literatur stark diskutiert, da es sich dabei um eine sog. "echte Rückwirkung" handelt, bei der das Gesetz an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Dies ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten problematisch. Allerdings liegt die Situation hier so, dass es sich um eine begünstigende Regelung handelt, weshalb angenommen wird, dass das Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Publikationen Anwendung findet, die vor dem Inkrafttreten (01.01.2014) erstveröffentlicht wurden. Dies gilt jedoch in Anlehnung an § 135a UrhG mit der Maßgabe, dass die zwölfmonatige Wartefrist bei solchen Texten erst ab dem 01.01.2014 zu laufen beginnt und nicht bereits mit der Erstveröffentlichung.
 
Ja. Diese Frage wurde bei Einführung des Zweitveröffentlichungsrechtes (Abs.4) in der Literatur stark diskutiert, da es sich dabei um eine sog. "echte Rückwirkung" handelt, bei der das Gesetz an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Dies ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten problematisch. Allerdings liegt die Situation hier so, dass es sich um eine begünstigende Regelung handelt, weshalb angenommen wird, dass das Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Publikationen Anwendung findet, die vor dem Inkrafttreten (01.01.2014) erstveröffentlicht wurden. Dies gilt jedoch in Anlehnung an § 135a UrhG mit der Maßgabe, dass die zwölfmonatige Wartefrist bei solchen Texten erst ab dem 01.01.2014 zu laufen beginnt und nicht bereits mit der Erstveröffentlichung.

Version vom 4. August 2022, 10:26 Uhr

Wie und von wem sind die Repositorien-Verträge – welche inhaltlich erneuert werden - zu übersetzen, um eine rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten?

Für eine rechtssichere Gestaltung der Repositorienverträge kann sich die Universität bzw. Hochschule eines Übersetzungsbüros bedienen.
Bei der Wahl des Übersetzungsbüros ist es wichtig, dass das gewählte Übersetzungsbüro in der Lage ist, Beglaubigungen vorzunehmen.
Bei der Beglaubigung handelt es sich um eine von einem/r beeidigten Übersetzer*in ausgestellte Sprachübertragung.
Die Beglaubigung sorgt für die notwendige Rechtssicherheit, indem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung bescheinigt (Rechtsgedanke des § 142 Abs. 3 S. 2-4 ZPO).
Mit der Beglaubigung wird somit für den Rechtsverkehr deutlich, dass die Abschrift (übersetzte Fassung) mit dem Original (regelmäßig die deutsche Fassung des Vertrages) übereinstimmt.


Findet das in § 38 Abs. 4 UrhG verankerte Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Texte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Abs. 4 am 01.01.2014 erstveröffentlicht wurden?

Ja. Diese Frage wurde bei Einführung des Zweitveröffentlichungsrechtes (Abs.4) in der Literatur stark diskutiert, da es sich dabei um eine sog. "echte Rückwirkung" handelt, bei der das Gesetz an einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Dies ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten problematisch. Allerdings liegt die Situation hier so, dass es sich um eine begünstigende Regelung handelt, weshalb angenommen wird, dass das Zweitveröffentlichungsrecht auch auf Publikationen Anwendung findet, die vor dem Inkrafttreten (01.01.2014) erstveröffentlicht wurden. Dies gilt jedoch in Anlehnung an § 135a UrhG mit der Maßgabe, dass die zwölfmonatige Wartefrist bei solchen Texten erst ab dem 01.01.2014 zu laufen beginnt und nicht bereits mit der Erstveröffentlichung.


Kann ein Vertrag über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Werke auf einem universitären Publikationsserver (Repositorium) rechtssicher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgestaltet werden? Welche Möglichkeiten des Vertragsschlusses bestehen darüber hinaus?

Ja. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, den Veröffentlichungsvertrag in Form von AGB auszugestalten, um eine gewisse Praktikabilität zu erreichen. Auch im Rahmen von urheberrechtlichen Verträgen besteht kein Formzwang in dem Sinne, dass ein Vertrag zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss. Bei AGB handelt es sich ja in einer gewissen Form auch um vertragliche Instrumente: Darunter sind „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“, vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verifizieren über die Unikennung, sowie das Setzen eines Häkchens bzw. das Ausfüllen eines Kästchens sorgen sodann für die nötige Rechtssicherheit. Es ist jedoch zu beachten, dass AGB dann nicht mehr vorliegen, sobald Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden, d.h. individuelle Abweichungen vereinbart werden.

Alternativ zu der Ausgestaltung in AGB besteht auch die Möglichkeit, ein schriftliches Vertragsformular z.B. auf der Hochschulwebseite bereitzustellen und einen Vertragsschluss mittels elektronischer Signaturen der Vertragsparteien zu ermöglichen.