Gesetzlich erlaubte vs. vertraglich vereinbarte Nutzung

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I. § 60g UrhG

§ 60g UrhG regelt das Verhältnis zwischen den Schrankenbestimmungen und vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber bestimmte Nutzungshandlungen explizit in den Schrankenregelungen aufgenommen und damit für „erlaubnisfrei“ erklärt hat, wirft die Frage auf, inwieweit über solche Handlungen (zusätzlich) vertragliche Vereinbarungen getroffen werden können.

1. Ansicht (non-commercial)3 2. Ansicht (no-derivatives)4
Die Schrankenbestimmungen der §§ 60a-60h UrhG umschreiben den Umfang der dem Rechtsinhaber ausschließlich zugewiesenen Nutzungsbefugnisse abschließend. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlich bereits geregelten Nutzungshandlungen von den Parteien nicht disponibel sind.
Sofern §§ 60a-60h UrhG als dispositive Normen verstanden werden, können zumindest solche Bestimmungen, die vom Gesetzgeber nicht als unabdingbar ausformuliert sind, durch abweichende vertragliche Vereinbarungen von den Parteien ausgestaltet werden.