Nutzung verwaister Werke: Unterschied zwischen den Versionen

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*Tonträger,<br/>
*Tonträger,<br/>
sofern diese aus '''Sammlungen (Bestandsinhalte)''' der oben genannten Berechtigten stammen und bereits veröffentlicht worden sind.<br/>
sofern diese aus '''Sammlungen (Bestandsinhalte)''' der oben genannten Berechtigten stammen und bereits veröffentlicht worden sind.<br/>
Für in der Praxis besonders häufig verwaiste Werke wie '''Fotografien oder unveröffentlichte Werke''' gilt § 61 '''Abs. 1''' UrhG hingegen '''nicht'''.<br/>
<br/>
<br/>
<br/>
<br/>
=='''II. <span style="color:#006400">Voraussetzungen:'''</span><br/>==
1. Die Urheber- oder Rechtsinhaber:innen konnten ''„auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht“''<sup>2</sup> werden.<br/>
*''Feststellung'' meint in diesem Zusammenhang die Kenntnis von der Identität der Person(en)<br/>
*Als ''ausfindig gemacht'' gelten die Urheber- bzw. Rechtsinhaber:innen, wenn diese kontaktiert werden können (postalisch, telefonisch oder per E-Mail)<br/>
<br/>
<br/>
 
§ 61 UrhG wird dabei so ausgelegt, dass das Werk '''auch dann als verwaist''' anzusehen ist, wenn '''lediglich die Identität der jeweiligen Person''' herausgefunden wird, jedoch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme besteht.<sup>3</sup><br/>
 
Solange der urheberrechtliche '''Schutz eines Werkes zeitlich abgelaufen''' ist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des/der Urheber:in) oder der/die Rechteinhaber:in seine '''vorherige Zustimmung''' erteilt hat, sind solche Handlungen rechtlich '''unbedenklich'''.<br/>
<br/>
:''„Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation.“''<sup>1</sup><br/> 
<br/>
'''§ 51a UrhG''' bestimmt, dass Vervielfältigungen, sowie die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum '''Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches''' möglich sind, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51a.html.<br/>
<br/>
1. Voraussetzungen:
<blockquote style="background-color:#DAF2CE; border: solid thin grey;">
:<span style="color:#008000">a.</span> Verwendung eines bereits '''veröffentlichten''' Werkes (§ 6 UrhG)
<br/>
:<span style="color:#008000">b.</span> Nutzung ausschließlich zu den privilegierten Zwecken: '''Karikatur, Parodie, Pastiche'''
<br/>
:<span style="color:#008000">c.</span> Erlaubte Nutzungshandlungen:
 
:* Vervielfältigung (§ 16 UrhG)
:* Verbreitung (§ 17 UrhG)
:* Öffentliche Wiedergabe (§ 19, 20 ff. UrhG)
<br/>
:<span style="color:#008000">d.</span> '''Wahrnehmbare Unterschiede zum Original'''werk durch die Nutzung<sup>2</sup><br/>
:→ Abgrenzung zum '''Plagiat'''
<br/>
:<span style="color:#008000">e.</span> '''Drei-Stufen-Test''' (Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL)<sup>3</sup><br/>
<br/>
:→ Danach dürfen:<br/>
:* ''„Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden,
:* in denen eine normale Verwertung des Werkes/Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigt wird,
:* und die berechtigten Interessen des/r Rechteinhaber:in nicht ungebührlich verletzt werden.“''<sup>4</sup>  
<br/>
:<span style="color:#008000">f.</span> '''Interessenabwägung''' im Einzelfall zwischen:<br/>
 
:'''Meinungs- und Kunstfreiheit der Nutzer:innen''' & '''(Urheber-)Rechten der Urheber:innen'''
<br/>
<br/>
:<span style="color:#008000">g.</span> Vergütungspflicht gegenüber Diensteanbieter:innen oder Verwertungsgesellschaften, § 5 Abs. 2 UrhDaG<br/>
Hierbei stellt § 61a UrhG hohe Anforderungen an die Sorgfältigkeit der Suche:<br/>
 
*Suche für jeden einzelnen Bestandsinhalt<br/>
:→ Pflicht zur Quellenangabe und das Veränderungsverbot gelten nicht bzw. nur eingeschränkt, '''§§ 62 Abs. 4a, 63 Abs. 1 und 2 UrhG'''. Dies würde dem Zweck solcher Nutzungsarten, der ''„Würdigung durch Verspottung“'' zuwiderlaufen.</blockquote>
*Angaben in den Quellen durchsuchen<br/>
*Suche in dem EU-Land der Erstveröffentlichung, gegebenenfalls sogar darüber hinaus<br/>
<br/>
<br/>
2. Definitionen:<br/>
2. Das Werk ist als ''"verwaist"'' festgestellt.<br/>
3. Nutzung zu ''nicht-kommerziellen'' Zwecken.<br/>
<br/>
<br/>
Im Folgenden werden die Nutzungszwecke detaillierter in den Blick genommen:<br/>
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, darf das Werk von den in Abs. 2 aufgezählten Einrichtungen kopiert, digitalisiert und online veröffentlicht werden.<br/>
 
a.<span style="color:#008000">'''Karikatur'''</span><br/>
<br/>
<br/>
Der Begriff wird innerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts einheitlich ausgelegt und an der Deckmyn-Entscheidung des EuGH<sup>5</sup>  ausgerichtet, obgleich es keine feste Definition gibt. Danach sollen vielmehr der '''gewöhnliche Sprachgebrauch''', sowie der '''Kontext''' und die '''Zielrichtung''', mit der die Karikatur verwendet wird, maßgeblich sein. Die Karikatur kann definiert werden als:
<br/>
:''Bildliche überzeichnete Darstellung, die mit Mitteln der Verspottung, Verzerrung oder des Humors gewisse charakteristische Züge einer Person, eine Sache oder eine Situation unter Zuhilfenahme eines fremden Werkes der Lächerlichkeit preisgibt.''<sup>6</sup><br/>       
Beispiel: „Der Lotse geht von Bord“ (1890, John Tenniel) zum Rücktritt von Otto von Bismarck<br/>                                                                                                                   
<br/>
<br/>
b.<span style="color:#008000">'''Parodie'''</span><br/>
=='''III. <span style="color:#006400">Besonderheiten:'''</span><br/>==
1. Regelung zu ''teilverwaisten'' Werken ('''Abs. 3''')<br/>
a. Abs. 3 betrifft zum einen die Konstellation, dass es '''mehrere''' Miturheber- bzw. Rechteinhaber:innen gibt, von denen jedoch trotz sorgfältiger Bemühungen '''nicht alle ausfindig''' gemacht werden konnten. Solange von den '''bekannt''' gewordenen Urheber- oder Rechteinhaber:innen die '''Zustimmung''' zur Nutzung eingeholt wurde, schadet das Fehlen der Identität der anderen (Mit-)Urheber:innen nicht. Dies dient dem Schutz des kulturellen Erbes und sorgt dafür, dass der Anwendungsbereich der Norm in der Praxis nicht leerläuft.<br/>
b. Zum anderen regelt die Norm auch den Fall, dass '''keiner''' der Miturheber- bzw. Rechteinhaber:innen ausfindig gemacht werden konnte. Auch in diesem Fall kann das Werk bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unproblematisch genutzt werden.<sup>4</sup><br/>
<br/>
<br/>
Auch hierbei handelt es sich um einen autonomen und nach dem Unionsrecht auszulegenden Begriff, bei dem in besonderem Maße der freien Meinungsäußerung Rechnung zu tragen ist.Zentraler Bestandteil ist die ''Zweckrichtung, dass an ein bestehendes Werk erinnert wird, gleichzeitig aber diesem gegenüber wahrnehmbare Unterschiede in Form von Humor oder Verspottung aufgezeigt werden.'' Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die verspottende Auseinandersetzung auf das „genutzte“ Werk bezieht. Diese kann stattdessen auch eine dritte Person, ein anderes Werk oder Ereignis zum Gegenstand haben.<sup>7</sup>
2. Unveröffentlichte Bestandsinhalte ('''Abs. 4''')<br/>
<br/>  
Bei '''noch nicht erschienenen oder gesendeten''' Werken gewährt Abs. 4 den berechtigten Institutionen eine Erleichterung dahingehend, dass derartige Werke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden können, wenn die Institutionen '''diese Bestandsinhalte zuvor bereits mit Erlaubnis des/der Urheber:in''' z. B. durch Ausstellung nach § 18 UrhG oder durch Verleihen gemäß § 27 Abs. 2 UrhG '''öffentlich zugänglich gemacht''' hatten.<br/>
Eine Parodie ist dagegen '''nicht gegeben''', wenn die Übernahme eines Werkes in Relation zum Original '''keine wahrnehmbaren Unterschiede''' aufweist.<sup>8</sup><br/>
Des Weiteren muss anzunehmen sein, dass der/die Urheber:in auch der folgenden Nutzung zustimmen würde. Es wird demnach an den '''hypothetischen Willen''' und '''persönlichkeitsrechtliche Belange''' des/r Rechteinhaber:in angeknüpft.<br/>
<br/>
<br/>
Beispiele:<br/>
'''Sinn und Zweck''' des Abs. 4 ist nach der Gesetzesbegründung ''„(...) die '''Einbeziehung von unveröffentlichten''' Werken in die neue Schrankenregelung"''.<sup>5</sup><br/>
* Darstellung der Donald Duck-Figur als „Rambo-Duck“<sup>9</sup>
In zeitlicher Hinsicht gilt Abs. 4 '''nur für solche Werke''', die den berechtigten Institutionen vor dem 29.10.2014 überlassen wurden, vgl. '''§ 137n UrhG<sup>6</sup>'''.<br/>
* Verfremdete Darstellung des im alten Plenarsaal des Bundestages angebrachten Adlers<sup>10</sup>
<br/>
<br/>
c.<span style="color:#008000">'''Pastiche'''</span><br/>
3. Zweckbindung der Befugnisse und Entgeltlichkeit ('''Abs. 5''')<br/>
Abs. 5 S. 1 schränkt die Nutzungsbefugnisse aus den vorherigen Absätzen hinsichtlich einer Zweckbindung ein. Danach darf die Nutzung ausschließlich '''''zur Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben''''' der jeweiligen Institution erfolgen. Hinsichtlich des Gemeinwohlbezugs schreibt S. 1 vor, dass es sich bei dessen Verwirklichung um eine originäre Aufgabe derjenigen Institution handeln muss, damit diese § 61 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann.<br/>
<br/>
<br/>
Auch für den Begriff des „Pastiche“ existiert keine einheitliche unionsrechtliche Definition. Er bedarf vielmehr einer Herleitung. So wurde der französische Begriff im Rahmen der Literaturwissenschaft und Kunstgeschichte eingesetzt, um eine '''stilistische Nachahmung''' zu beschreiben. Als Vorbild konnte dabei entweder ein/e berühmte/r Künstler:in, ein Genre oder eine Epoche dienen. Auch im Italienischen steht der Begriff für '''anlehnende Nutzungen'''. Auch für den Begriff des „Pastiche“ existiert keine einheitliche unionsrechtliche Definition. Er bedarf vielmehr einer Herleitung. So wurde der französische Begriff im Rahmen der Literaturwissenschaft und Kunstgeschichte eingesetzt, um eine stilistische Nachahmung zu beschreiben. Als Vorbild konnte dabei entweder ein/e berühmte/r Künstler:in, ein Genre oder eine Epoche dienen. Auch im Italienischen steht der Begriff für anlehnende Nutzungen.<br/>
Als konkrete Beispiele für gemeinwohlorientierte Aufgaben werden:<br/>
*Das Bewahren und Restaurieren von Bestandsinhalten,<br/>
*sowie der Zugang zu den Sammlungen, „einschließlich ihrer digitalen Sammlungen, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken“<br/>
genannt.<sup>7</sup><br/>
<br/>
<br/>
Da jedoch eine '''Stilrichtung als solche urheberrechtlich gar nicht schutzfähig''' ist, aber dennoch mit § 51a UrhG eine Schrankenbestimmung besteht, müssen mit dem Begriff notwendigerweise auch Handlungen verbunden werden können, die '''über eine bloße Stilimitation hinausgehen'''. Wie bei der Karikatur und Parodie bedarf es auch hierbei einer '''Auseinandersetzung mit dem genutzten Werk''', wobei diese unter Verwendung des Pastiche jedoch positiv belegt sein kann, nämlich als '''Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original''' (Hommage).<sup>11</sup><br/>
Aufgrund der Tatsache, dass die Verwertung verwaister Werke '''der Allgemeinheit dient''', indem solche Bestandsinhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht bzw. zur Verfügung gestellt werden, ist es den berechtigten Institutionen '''gesetzlich untersagt, durch die Inanspruchnahme der Befugnisse aus § 61 UrhG Gewinne zu erzielen''' (Abs. 5 S. 2). Die Norm erlaubt lediglich, den '''Zugang''' zu - von diesen bereitgestellten Werken – '''von einem Entgelt abhängig''' zu machen, um '''Unkosten''' zu decken, welche mit der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung einhergehen.<sup>8</sup><br/>
<br/>
<blockquote style="background-color:#DAF2CE; border: solid thin grey;">Beispiele<sup>12</sup>:<br/>
* '''Memes und GIFs''': Dabei werden Bilder/kurze Videos häufig in anderen Varianten oder mit textlichen Veränderungen veröffentlicht.
* '''Remixes''': Es erfolgt eine Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk durch Neuzusammensetzung oder Kontextualisierung.
* '''Sampling''': Hierbei wird ein Ausschnitt aus einem Werk, oftmals Musikstück entnommen und in ein neues Werk eingebettet; nicht immer erkennbar.
* '''Mashup''': Es werden mehrere (musikalische) Werke erkennbar „zusammengemischt“.
* '''Fan Fiction/Fan Art''': Bei dieser Nutzungsart werden Inhalte oder Charaktere berühmter Romane, Filme oder Serien weiterentwickelt und in eigene Werke der jeweiligen Fan-Gruppe überführt.</blockquote>
<br/>
3. Systematik<br/>
<br/>
a. § 51a Abs. 1 '''S. 1''' UrhG<br/>
<br/>
'''Zustimmungs- und vergütungsfreie Nutzung''' (Erlaubnisfreiheit) fremder Werke mit Mitteln der Karikatur, der Parodie oder des Pastiches.<br/>
<br/>
b. § 51a Abs. 1 '''S. 2''' UrhG<br/>
<br/>
S. 2 der Norm '''erstreckt die Befugnis''' der erlaubnisfreien Nutzung auch auf '''Abbildungen oder sonstige Vervielfältigungen''', auch wenn diese selbst urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.<br/>
<br/>
4. Sinn & Zweck des § 51a UrhG<br/>
<br/>
Nach der Gesetzesbegründung bezweckt '''§ 51a UrhG''', ''„(…) '''klassische Nutzungen rechtlich abzusichern''', etwa die politische Karikatur in Pressemedien, eine Parodie in einer satirischen Fernsehsendung oder einen literarischen Pastiche. Zugleich können auch '''moderne Formen transformativer Nutzung''' urheberrechtlich geschützter Inhalte insbesondere im digitalen Umfeld unter die Begriffe der Karikatur, Parodie oder des Pastiches gefasst werden.“''<sup>13</sup>
Das heißt, dass es allen Personengruppen gleichermaßen - unabhängig von deren Zielrichtung oder beruflichen bzw. privaten Interessen - ermöglicht werden soll, die drei Kunstformen unbedenklich zu nutzen und damit zu einem allgemeinen gesellschaftlichen Diskurs beizutragen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, welchem Medium sich der/die Nutzer:in bedient oder welchem Genre die Nutzung zuzuordnen ist.<br/>
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die '''Schaffung eines Gleichgewichtes''' zwischen dem Grundrecht auf '''Kunstfreiheit und freie Meinungsäußerung''' gegenüber den '''Interessen und Urheberrechten der Rechteinhaber:innen'''.<br/>
<br/>
5. Grenzen?<br/>
<br/>
*'''Schmähkritik''' = Meinungsäußerung, welche die strafrechtliche Grenze einer Beleidigung überschreitet, in der diese in die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einer anderen Person eingreift. Charakteristisch hierbei ist, dass nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern vielmehr die Diffamierung der anderen Person im Vordergrund steht. Die Schwelle ist dabei überschritten, wenn es dem Äußernden um eine grundlose Verächtlichmachung der anderen Person geht.<sup>14</sup>  
 
*'''Plagiat''' = bedeutet, dass ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk ganz oder teilweise in ein neues Werk übernommen wird, dessen Urheber sich als Urheber des gesamten neuen Werkes bezeichnet.<sup>15</sup>  
 
*Gesetzlich über '''§ 23 UrhG''': Alle Nutzungsarten, welche nicht die Zweckrichtung der Auseinandersetzung mittels Karikatur, Parodie oder Pastiche zum Gegenstand haben, fallen urheberrechtlich unter die „Bearbeitungen“.


<br/>
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=='''Quellen'''<br />==
=='''Quellen'''<br />==
<br />
<br />
[1] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 64.<br />
[1] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 1, vgl. BT-Drs. 17/13423, 13.<br />
<br />
[2] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 90.<br />
<br />
[3] BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg UrhG § 51a Rn. 21.<br />
<br />
<br />
[4] Talke, in: Bibliothekserlaubnisse im Urheberrecht, Universitätsverlag der TU Berlin, 2021, S. 9.<br />
[2] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 76. Abrufbar unter: (https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf)<br />
<br />
<br />
[5] EuGH, Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds.<br />
[3] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 19.<br />
<br />
<br />
[6] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 91; Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 9.<br />
[4] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 20.<br />
<br />
<br />
[7] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 90; EuGH, Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds.<br />
[5] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 21; BT-Drs. 17/13423, 15.<br />
<br />
<br />
[8] OLG Köln, Urt. v. 20.04.2018 – 6 U 116/17.<br />
[6] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 24.<br />
<br />
<br />
[9] AG Hamburg, ZUM 1993, 549, 551.<br />
[7] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 25 f.; BT-Drs. 17/13423, 15 f.<br />
<br />
<br />
[10] BGH, ZUM 1992, 649, 650.<br />
[8] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 27.<br />
<br />
<br />
[11] Begr. BT-Drs. 19/27426, S. 91, Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 18.<br />
<br />
[12] Vgl. https://irights.info/artikel/pastiche-gutachten-till-kreutzer/31615?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=irights.info-newsletter-oktober-2022. <br />
<br />
[13] Begr. BT-Drs. 19/27426; Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 51a Rn. 6.<br />
<br />
[14] Raik Werner, Weber kompakt, Rechtswörterbuch 6. Edition 2022.<br />
<br />
[15] Lars Meinhart, Weber kompakt, Rechtswörterbuch 6. Edition 2022.<br />
<br />
<br />
=='''Weitere Literatur'''<br />==
<br />
* <span style="color:#008000">Zur unionsrechtskonformen Auslegung der Begriffe, insb. zur „Parodie“ und deren Zweck:</span><br />   
:EuGH, Urt. v. 3.9.2014 – C-201/13 - Deckmyn und Vrijheidsfonds<br />
* <span style="color:#008000">Zur Übernahme von Musikfragmenten von Tonträgern:</span><br />
:EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – C-476/17 – Pelham GmbH u.a./Ralf Hütter u.a.<br />
* <span style="color:#008000">Zum „Pastiche“:</span><br />
:https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105


:https://irights.info/artikel/pastiche-gutachten-till-kreutzer/31615?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=irights.info-newsletter-oktober-2022
<br />
<br />
=='''Download'''==
=='''Download'''==
Das Factsheet steht [[:File:Factsheet - Karikatur, Parodie & Pastiche neu.pdf|hier]] auch zum Download bereit.  
Das Factsheet steht [[:File:Factsheet - Nutzung verwaister Werke.pdf|hier]] auch zum Download bereit.  
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Version vom 12. Juni 2023, 14:51 Uhr

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Dabei handelt es sich um solche Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, obwohl deren Rechteinhaber:innen nicht bekannt oder unauffindbar sind.

Die Vorschrift erhält ihre Daseinsberechtigung aufgrund der Tatsache, dass im Zeitalter der Digitalisierung und Globalisierung Werkbestände unkompliziert veröffentlicht und an Dritte weitergegeben werden können. Dies ist auch für die (Wieder-)Veröffentlichung und Vervielfältigung älterer Werke von enormer Relevanz, weil dadurch die Rechte aus §§ 16 und 19a UrhG betroffen sind.


BEACHTE:
Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei verwaisten Werken dar.


Um die Tragweite dieses Problems zu verdeutlichen, im Jahre 2013 schätzte die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) die „Zahl verwaister Werke in ihrem Bestand seinerzeit auf 585.000 Buchtitel, 138.000 Tonträger und 49.640 Filme; für die Zahl verwaister Zeitschriften und Periodika geht die DNB von einem hohen sechsstelligen Bereich.“1

Ein bloßer Hinweis des/der Nutzer:in eines fremden Werkes dahingehend, dass diese/r sich um die Auffindbarkeit des/der Rechteinhaber:in bemüht hat, schützt ersteren nicht vor der Geltendmachung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Ansprüche.


I. Anwendungsbereich des § 61 UrhG:


Hier kommt § 61 Abs. 1 UrhG als Befugnisnorm ins Spiel, welche besagt, dass die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung verwaister Werke unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 3-5) zustimmungs- und vergütungsfrei zulässig ist.

1. Persönlich:
In Abs. 2 sind abschließend als Berechtigte aufgezählt:

  • Öffentlich zugängliche Bibliotheken
  • Bildungseinrichtungen
  • Museen
  • Archive
  • Einrichtungen im Film- oder Tonerbe


2. Inhaltlich:
Unter die verwaisten Werke i.S.d. Norm fallen:

  • Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, (Fach-)Zeitschriften, Zeitungen oder anderen Schriften
  • Filmwerke
  • Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind
  • Tonträger,

sofern diese aus Sammlungen (Bestandsinhalte) der oben genannten Berechtigten stammen und bereits veröffentlicht worden sind.
Für in der Praxis besonders häufig verwaiste Werke wie Fotografien oder unveröffentlichte Werke gilt § 61 Abs. 1 UrhG hingegen nicht.


II. Voraussetzungen:

1. Die Urheber- oder Rechtsinhaber:innen konnten „auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht“2 werden.

  • Feststellung meint in diesem Zusammenhang die Kenntnis von der Identität der Person(en)
  • Als ausfindig gemacht gelten die Urheber- bzw. Rechtsinhaber:innen, wenn diese kontaktiert werden können (postalisch, telefonisch oder per E-Mail)


§ 61 UrhG wird dabei so ausgelegt, dass das Werk auch dann als verwaist anzusehen ist, wenn lediglich die Identität der jeweiligen Person herausgefunden wird, jedoch keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme besteht.3

Hierbei stellt § 61a UrhG hohe Anforderungen an die Sorgfältigkeit der Suche:

  • Suche für jeden einzelnen Bestandsinhalt
  • Angaben in den Quellen durchsuchen
  • Suche in dem EU-Land der Erstveröffentlichung, gegebenenfalls sogar darüber hinaus


2. Das Werk ist als "verwaist" festgestellt.
3. Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken.

Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, darf das Werk von den in Abs. 2 aufgezählten Einrichtungen kopiert, digitalisiert und online veröffentlicht werden.


III. Besonderheiten:

1. Regelung zu teilverwaisten Werken (Abs. 3)
a. Abs. 3 betrifft zum einen die Konstellation, dass es mehrere Miturheber- bzw. Rechteinhaber:innen gibt, von denen jedoch trotz sorgfältiger Bemühungen nicht alle ausfindig gemacht werden konnten. Solange von den bekannt gewordenen Urheber- oder Rechteinhaber:innen die Zustimmung zur Nutzung eingeholt wurde, schadet das Fehlen der Identität der anderen (Mit-)Urheber:innen nicht. Dies dient dem Schutz des kulturellen Erbes und sorgt dafür, dass der Anwendungsbereich der Norm in der Praxis nicht leerläuft.
b. Zum anderen regelt die Norm auch den Fall, dass keiner der Miturheber- bzw. Rechteinhaber:innen ausfindig gemacht werden konnte. Auch in diesem Fall kann das Werk bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unproblematisch genutzt werden.4

2. Unveröffentlichte Bestandsinhalte (Abs. 4)
Bei noch nicht erschienenen oder gesendeten Werken gewährt Abs. 4 den berechtigten Institutionen eine Erleichterung dahingehend, dass derartige Werke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden können, wenn die Institutionen diese Bestandsinhalte zuvor bereits mit Erlaubnis des/der Urheber:in z. B. durch Ausstellung nach § 18 UrhG oder durch Verleihen gemäß § 27 Abs. 2 UrhG öffentlich zugänglich gemacht hatten.
Des Weiteren muss anzunehmen sein, dass der/die Urheber:in auch der folgenden Nutzung zustimmen würde. Es wird demnach an den hypothetischen Willen und persönlichkeitsrechtliche Belange des/r Rechteinhaber:in angeknüpft.

Sinn und Zweck des Abs. 4 ist nach der Gesetzesbegründung „(...) die Einbeziehung von unveröffentlichten Werken in die neue Schrankenregelung".5
In zeitlicher Hinsicht gilt Abs. 4 nur für solche Werke, die den berechtigten Institutionen vor dem 29.10.2014 überlassen wurden, vgl. § 137n UrhG6.

3. Zweckbindung der Befugnisse und Entgeltlichkeit (Abs. 5)
Abs. 5 S. 1 schränkt die Nutzungsbefugnisse aus den vorherigen Absätzen hinsichtlich einer Zweckbindung ein. Danach darf die Nutzung ausschließlich zur Erfüllung der im Gemeinwohl liegenden Aufgaben der jeweiligen Institution erfolgen. Hinsichtlich des Gemeinwohlbezugs schreibt S. 1 vor, dass es sich bei dessen Verwirklichung um eine originäre Aufgabe derjenigen Institution handeln muss, damit diese § 61 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann.

Als konkrete Beispiele für gemeinwohlorientierte Aufgaben werden:

  • Das Bewahren und Restaurieren von Bestandsinhalten,
  • sowie der Zugang zu den Sammlungen, „einschließlich ihrer digitalen Sammlungen, zu kulturellen und bildungspolitischen Zwecken“

genannt.7

Aufgrund der Tatsache, dass die Verwertung verwaister Werke der Allgemeinheit dient, indem solche Bestandsinhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht bzw. zur Verfügung gestellt werden, ist es den berechtigten Institutionen gesetzlich untersagt, durch die Inanspruchnahme der Befugnisse aus § 61 UrhG Gewinne zu erzielen (Abs. 5 S. 2). Die Norm erlaubt lediglich, den Zugang zu - von diesen bereitgestellten Werken – von einem Entgelt abhängig zu machen, um Unkosten zu decken, welche mit der Digitalisierung und öffentlichen Zugänglichmachung einhergehen.8



Quellen


[1] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 1, vgl. BT-Drs. 17/13423, 13.

[2] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 76. Abrufbar unter: (https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf)

[3] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 19.

[4] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 20.

[5] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 21; BT-Drs. 17/13423, 15.

[6] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 24.

[7] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 9, 25 f.; BT-Drs. 17/13423, 15 f.

[8] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 61, Rn. 27.

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