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Aktuelle Version vom 15. Mai 2024, 13:50 Uhr

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Leistungsschutzrechte, §§ 70 - 95 UrhG


Neben dem Urheberrecht können noch weitere Rechte an einem Werk i.S.v. § 2 UrhG bestehen. Diese werden als Leistungsschutzrechte oder auch verwandte Schutzrechte bezeichnet.

I. Einordnung

Bei der Frage, ob ein Werk ohne Einschränkungen verwendet werden darf, sind neben dem Urheberrecht auch die Leistungsschutzrechte zu beachten. Diese ähneln in ihren Auswirkungen und Rechtsfolgen dem Urheberrecht, unterliegen jedoch keiner engen Bindung an eine Person (Urheber:in) und setzen auch kein eigenes Werk voraus.1 Sie betreffen Personen und Unternehmen, die an der Herstellung oder Darbietung eines Werkes mitwirken und „Leistungen anderer Art“ erbringen, die nicht die – für das Urheberrecht relevante - Schöpfungshöhe erreichen. Es kann daher als Instrument der rechtlichen Absicherung von Investitionen in der Film- oder Medienbranche interpretiert werden.2
Einige Leistungsschutzrechte3 finden ihre Grenzen in den gesetzlich eingeräumten Nutzungserlaubnissen (Schranken der §§ 44a ff., 60a – h UrhG), weil diese auf den Teil 1 des UrhG verweisen.

II. Zeitlicher Geltungsbereich

Leistungsschutzrechte weisen im Gegensatz zum Urheberrecht in der Regel eine wesentlich kürzere Schutzfrist von beispielsweise 25 Jahren auf, vgl. §§ 70 Abs. 3, 71 Abs. 3 UrhG. Einige Leistungsschutzrechte bieten abweichend Schutz über 50 Jahre oder 70 Jahre wie zum Beispiel §§ 94 Abs. 3, 82 Abs. 1 UrhG.
Ein weiterer Unterschied zum Urheberrecht besteht darin, dass die Schutzfrist nicht mit dem Tod des/r Urheber:in, sondern mit der Entstehung bzw. Veröffentlichung des von dem Leistungsschutzrecht umfassten Inhalts beginnt.

III. Gegenstände

Der Schutzbereich der Leistungsschutzrechte ergibt sich aus Teil 2 des UrhG (§§ 70 - 95 UrhG) und dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechtes an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts4. Das Gesetz unterteilt den Schutzumfang wie folgt:

1. Schutz bestimmter Ausgaben:

  • Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG
Die Norm betrifft Fälle, in denen aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG Ausgaben wissenschaftliche Werke oder Texte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Um die Tätigkeit mit solchen Inhalten dennoch zu honorieren, hat der Gesetzgeber den Verfasser:innen wissenschaftlicher Ausgaben ein Leistungsschutzrecht eingeräumt, welches dem Urheberrecht inhaltlich gleichgestellt ist.5
Zu beachten ist hierbei, dass sich der Schutz nur auf die von dem/der Verfasser:in neu erarbeitete Ausgabe, nicht jedoch auf (Ursprungs-)Werk bezieht.6


  • Nachgelassene Werke, § 71 Abs. 1 UrhG:
Zum einen betrifft § 71 Abs. 1 UrhG den Fall, dass ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechtes erstmalig veröffentlicht oder öffentlich wiedergegeben wird. Zum anderen wird davon die Konstellation erfasst, dass ein Werk, welches nie urheberrechtlichen Schutz genossen hat und nicht erschienen ist, durch eine dritte Person genutzt wird. Der veröffentlichenden Person steht nach Abs. 1 das Recht zur Verwertung an dem nachgelassenen Werk zu.
Im Gegensatz zu § 70 UrhG muss es sich bei § 71 UrhG um ein Werk i.S.v. § 2 UrhG handeln, so dass sonstige ungeschützte Gegenstände nicht darunterfallen. Weiterhin erstreckt sich der Umfang des Leistungsschutzrechtes nicht nur auf die konkrete Ausgabe, sondern auch auf das Werk an sich und steht dem/der Herausgeber:in zu. Einen wissenschaftlichen Bezug muss das Erscheinen7 bzw. die öffentliche Wiedergabe hingegen nicht aufweisen.8


2. Schutz von Lichtbildern und Lichtbildwerken: § 72 UrhG

§ 72 UrhG betrifft individuelle Werke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG wie Fotografien, sowie Lichtbilder, die die Schwelle zur Werkqualität nicht erreichen. Bei Letzteren handelt es sich zum Beispiel um alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos oder Schnappschüsse, die keine besonderen (fotografischen) Fähigkeiten erfordern. § 71 UrhG nimmt damit allein den „rein technischen Vorgang“ in den Blick. Lichtbilder sind entweder in Teilen oder auch als Ganzes schutzfähig. Hierbei gilt die Prämisse, je weniger individuell eine Leistung oder ein Werk ist, desto geringer auch dessen Schutzumfang.9
In seinem Umfang sind beide Arten von Schutzgegenständen gemäß dem Teil 1 des UrhG geschützt, auch hier wird also das Leistungsschutzrecht dem Urheberrecht gleichgestellt.


3. Schutz ausübender Künstler: §§ 73 - 83 UrhG

  • In den Anwendungsbereich der §§ 73 - 83 UrhG fallen ausübende Künstler wie zum Beispiel Schauspieler:innen, Sänger:innen oder Personen, die in anderer Weise an einer künstlerischen Darbietung mitwirken. Für diesen Personenkreis sieht das Gesetz eine ganze Reihe an Rechten vor, die zum einen als Verwertungsrechte und zum anderen als Persönlichkeitsrechte ausgestaltet sind. § 74 Abs. 1 UrhG regelt das Recht der Anerkennung als ausübender Künstler, sowie die Namensnennung. Auch § 75 UrhG schützt persönlichkeitsrechtlich relevante Aspekte wie zum Beispiel das Ansehen oder den Ruf des/der Künstler:in. Danach wird den Künstler:innen das Recht eingeräumt, eine Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung der Darbietung zu verbieten.
Als Verwertungsrechte stehen den ausübenden Künstler:innen die ausschließlichen Rechte der Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der Darbietung, sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe aus §§ 77 Abs. 1 und 2 S. 1, 78 Abs. 1 UrhG zu. Die vorgenannten Verwertungsrechte gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 UrhG übertragbar. Außerdem haben ausübende Künstler:innen einen Anspruch auf angemessene Vergütung, welche sich aus §§ 79a, b UrhG ergeben kann.


  • § 81 S. 1 UrhG ordnet explizit für Veranstalter:innen einer Darbietung (Unternehmen) die Anwendbarkeit der §§ 77 Abs. 1 und 2 S. 1, 78 Abs. 1 UrhG an. Das heißt, dass diese neben den ausübenden Künstler:innen auch die Rechte der Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der Darbietung, sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe genießen. Persönlichkeitsrechte können Veranstalter:innen der Darbietung jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen.


  • Ihre Grenzen finden die Verwertungsrechte aus §§ 77, 78 (i.V.m. § 81) UrhG in den Schranken der §§ 44a ff. UrhG. Die zeitliche Schutzdauer ist komplex ausgestaltet, wobei die Verwertungsrechte aus §§ 77, 78 UrhG für die ausübenden Künstler:innen 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder nach der ersten öffentlichen Wiedergabe erlöschen. Sofern die Darbietung nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet wurde, ändert sich die Schutzdauer nach 50 Jahren, vgl. § 82 Abs. 1 UrhG. Veranstalter:innen stehen die Verwertungsrechte wesentlich kürzer zu, nämlich 25 Jahre nach der ersten Benutzung einer Aufzeichnung oder der Aufzeichnung der Darbietung, vgl. Abs. 2.


4. Schutz von Tonträgerhersteller:innen und Sendeunternehmen: §§ 85 - 87 UrhG

  • Die Rechte von Tonträgerhersteller:innen sind in §§ 85 und 86 UrhG geregelt. Danach dürfen Tonträgerhersteller:innen den Tonträger vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und diese Rechte, sowie einzelne Nutzungsmöglichkeiten auf Dritte zu übertragen, § 85 Abs. 1 und 2 UrhG. Zugunsten des/der Inhaber:in eines Unternehmens gilt die Vermutung der Hersteller:inneneigenschaft, sofern der Tonträger in dem Unternehmen hergestellt wurde.
§ 86 UrhG betrifft den Fall, dass ein Tonträger eine Darbietung eines/r ausübenden Künstler:in enthält und zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt wird. Hierbei genießt der/die Hersteller:in des Tonträgers einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung des/der Künstler:in.


  • § 87 UrhG gewährt Sendeunternehmen für deren Funksendungen ein Leistungsschutzrecht, welches als Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ausgestaltet ist. Dieses soll im digitalen Zeitalter der Gefahr einer Aneignung und Verwertung ihrer Leistungen durch Dritte begegnen.
Beispielhaft kann hier die Einblendung von Text-Snippets in Überschriften etablierter Internet-Suchmaschinen genannt werden, für die die Sendeunternehmen jedoch nicht vergütet wurden, obwohl der Internetkonzern von dem fremden Inhalt durch Werbeeinnahmen profitierte.10
Es tritt neben die Rechte am gesendeten Inhalt.11 Davon umfasst werden das Weitersendungsrecht und das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), das Recht zur Aufnahme der Funksendung, die Herstellung von Fotografien von der Funksendung, sowie die Vervielfältigung der entstandenen Bild- und Tonträger und Lichtbilder (Nr. 2). Schließlich wird auch das Recht die Funksendung öffentlich an solchen Orten wahrnehmbar zu machen, die nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, eingeräumt (Nr. 3). In den Anwendungsbereich fallen in der heutigen Zeit noch Diskotheken oder Clubs.
Die Rechte aus Abs. 1 sind übertragbar, auch ist die Einräumung unbekannter Nutzungsarten gesetzlich möglich, vgl. § 87 Abs. 2 UrhG, wobei ein Teil der Rechte an eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen wurde. Das bedeutet, dass je nach Art der beabsichtigten Nutzung entweder mit dem Sendeunternehmen selbst oder aber mit der Verwertungsgesellschaft verhandelt werden muss.12


5. Schutz von Datenbankhersteller:innen: §§ 87a - 87e UrhG

§ 87b UrhG sieht in Abs. 1 die ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank zu Gunsten von Datenbankhersteller:innen vor, wobei sowohl wesentliche als auch unwesentliche Teile einer Datenbank davon erfasst werden.
Hierbei wird eine Datenbank als Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen definiert, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 UrhG). Hersteller:in einer solchen Datenbank ist nach Abs. 2 der-/diejenige, die die Investition vorgenommen hat.
Der Schutz nach diesen Vorschriften wird an strenge Voraussetzungen geknüpft, was durch den Begriff „wesentliche Investition“ deutlich wird. § 87c Abs. 1 UrhG wiederum definiert Zwecke, zu denen die Vervielfältigung erlaubt ist. Hierbei sind sowohl private Zwecke, Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Bildungszwecke, sowie das Text und Data Mining und die Erhaltung der Datenbank als solcher genannt.


6. Schutz von Presseverleger:innen: §§ 87f - 87k UrhG

2021 wurde in Reaktion auf ein EU-weites Leistungsschutzrecht für Presseverleger:innen der Schutz der redaktionellen verlegerischen Leistung als solcher im UrhG verankert. § 87f UrhG definiert dabei den Adressat:innenkreis der Presseverleger:innen (Abs. 2) und den Schutzgegenstand der Presseveröffentlichungen (Abs. 1), bei welchen es sich um eine Sammlung handelt, die hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art besteht.
§ 87g UrhG regelt in Abs. 1 das ausschließliche Recht von Presseverleger:innen, die Presseveröffentlichung vollständig oder teilweise für die Online-Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen. Eine Informationsgesellschaft ist ein Unternehmen (ein Diensteanbieter), das bestimmte Dienste anbietet.
Dementsprechend sind „Dienstleistungen der Informationsgesellschaft jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung also entgeltliche Dienstleistungen.“13
Die Rechte stehen den Verleger:innen bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der Erstveröffentlichung zu, § 87j UrhG. Es ist in dieser Zeit auch möglich, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Vervielfältigungsrecht an Dritte zu übertragen, vgl. § 87g Abs. 3 UrhG.
Seine Grenzen finden die Leistungsschutzrechte der Presseverleger:innen in den unabdingbaren Rechten des/der Urheber:in eines Werkes, welches in der Presseveröffentlichung enthalten ist, vgl. § 87h Abs. 1 UrhG. Auch dürfen die Leistungsschutzrechte nicht zu jedem Zweck ausgeübt werden. Insbesondere Zwecke, die mit einer Behinderung oder Untersagung der Nutzung eines Werkes durch Dritte verbunden sind, sind gemäß § 87h Abs. 2 UrhG verboten.14


7. Schutz von Filmhersteller:innen, sowie Schutz vor Entstellung und Namensnennung mitwirkender Personen:

  • § 94 UrhG
Hersteller:innen eines Filmes haben nach § 94 Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und zugänglich zu machen, sowie zu senden. Bei diesen Rechten handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Diese sind außerdem an Dritte übertragbar, vgl. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3.
In Anlehnung an die Urheber:innenvermutung, wonach bis zum Beweis des Gegenteils angenommen wird, dass der-/diejenige Urheber:in ist, der/die auf einem Vervielfältigungsstück genannt ist, gilt § 10 Abs. 1 UrhG auch zugunsten der Filmhersteller:innen und Inhaber:innen eines Filmherstellerrechts.


  • Nach § 93 UrhG ist es den Urheber:innen eines Filmwerkes und solchen Personen, die bei der Herstellung von Filmwerken mitwirken, sowie ausübenden Künstler:innen15 gesetzlich erlaubt, Maßnahmen gegen gröbliche Entstellungen (§ 14 UrhG) und Beeinträchtigungen (§ 75 UrhG) vorzunehmen.
Ob die Entstellung „gröblich“ ist, ist im Rahmen einer konkrete am Einzelfall orientierte Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind sowohl die Interessen der Berechtigten untereinander als auch der Berechtigten im Verhältnis zu den Störer:innen abzuwägen.16 Maßstab dabei ist § 88 UrhG, welcher an den Herstellungsprozess eines Filmes (Verfilmung) anknüpft. „Filmtypische“ Handlungen wie die Verwendung einer Buchvorlage für einen Film, dessen Synchronisation, sowie Bearbeitungen stellen danach keine relevanten Eingriffe dar.17


8. Ein im Umfang des § 94 UrhG entsprechender Schutz für Bild- und Tonfolgen (Laufbilder): § 95 UrhG

IV. Vertretung und Geltendmachung von Vergütungen

Leistungsschutzberechtigte Berufe werden von Verwertungsgesellschaften wie der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vertreten. Davon werden eine ganze Reihe von Berufsgruppen wie zum Beispiel Regisseur:innen, Tänzer:innen, Stuntdoubles, Erzähler:innen oder Dirigent:innen erfasst.
Voraussetzung für die Vergütungen ist die Ausstrahlung auf einem der von der GVL-ausgewerteten Fernseh- oder Radiosender und betrifft daher Musikproduktionen, Film- und Fernsehproduktionen, sowie Wort- und Radioproduktionen.

Quellen


[1] Bernd Juraschko, Praxishandbuch Urheberrecht für Bibliotheken und Informationseinrichtungen, 2. überarbeitete Auflage 2022, S. 36.

[2] (https://irights.info/artikel/leistungsschutzrecht-was-ist-das/31501)

[3] Dies betrifft §§ 70 Abs. 1; 71 Abs. 1 S. 3; 83; 85 Abs. 4; 87 Abs. 4; 87g Abs. 4 S. 2; 94 Abs. 4; 95 UrhG.

[4] BT-Drs. 17/114770.

[5] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 70 Rn. 1; amtl. Begr. zu § 80 UrhG, BT-Drs. IV/270, 87.

[6] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 70 Rn. 2.

[7] Ein Werk ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 UrhG dann erschienen, wenn „mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind."

[8] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 71 Rn. 3.

[9] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 72 Rn. 3, 13 ff.; § 2 Rn. 195.

[10] (https://irights.info/artikel/leistungsschutzrecht-was-ist-das/31501)

[11] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 87 Rn. 1.

[12] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 87 Rn. 19.

[13] EuGH, Urt. v. 19.12.2018 - C 390/18.

[14] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 87f Rn. 4.

[15] Wie zum Beispiel Filmschauspieler:innen und Musiker:innen.

[16] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 93 Rn. 10.

[17] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG, § 93 Rn. 8.



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