Forschungsprivileg: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 15. Mai 2024, 13:37 Uhr

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I. § 60c UrhG – Wissenschaftliche Forschung


Das sog. Forschungsprivileg nach § 60c UrhG betrifft Nutzungshandlungen, die zu nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Zwecken vorgenommen werden, vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60c.html.

1. Anwendungsbereich:

§ 60c UrhG umfasst somit die Befugnisse im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Forschung1. Hierunter fällt die eigentliche forschende Tätigkeit, sowie die Darstellung der Forschungsergebnisse. Eine „reine Information“ über den Stand der Forschung ist hingegen nicht von dem Anwendungsbereich umfasst.2 Auf die Vorschrift können sich neben Wissenschaftler:innen und Forscher:innen alle Personen berufen, die auf die vorgenannte Art und Weise wissenschaftlich tätig werden oder wissenschaftliche Leistungen erbringen. Dies können z.B. auch Studierende oder Praktiker:innen sein. Ob die jeweilige Einrichtung oder Person gewinnorientiert ausgerichtet ist, spielt dabei keine Rolle, es geht lediglich um die Zweckrichtung.
Kommerzielle Forschung liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn Unternehmen Forschung betreiben, um Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und anschließend zu vermarkten.3 Die danach erfolgten Nutzungen sind zu vergüten, § 60h Abs. 1 UrhG.

2. Gesetzlich erlaubte Nutzungshandlungen nach § 60c Abs. 1 UrhG:

  • Verbreitung (§ 17 UrhG)
  • Vervielfältigung (§ 16 UrhG) – wechselseitige Zurverfügungstellung wissenschaftlicher Artikel in kleinen Forscherteams; Kopien zum Zwecke eigener wissenschaftlicher Forschung4
  • Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) für die wissenschaftliche Forschung von bis zu 15 % (bei eigener Forschung bis zu 75 %, vgl. Abs. 2)


a. Abs. 1 Nr. 1: an einen abgrenzbaren Personenkreis für deren eigene Forschung, welcher im Vorhinein konkret feststehen muss. Dieser kann jedoch auch aus einem „losen Verbund an Forscher:innen“ bestehen, d.h. es ist keine Zugehörigkeit zu derselben Einrichtung erforderlich.5
b. Abs. 1 Nr. 2: an einzelne Dritte zur Gewährleistung einer Qualitätskontrolle (Peer-Review-Verfahren)
Hierbei wird in Anlehnung an die BGH-Entscheidung „Meilensteine der Psychologie“6 angenommen, dass die 15 bzw. 75 %-Grenze sich an dem Gesamtumfang des Werkes einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, sowie Namens- und Sachregister orientiert.


  • Vollständige Nutzung von: Abbildungen7 , Beiträgen aus derselben wissenschaftlichen (Fach-)zeitschrift, sonstige Werke geringeren Umfangs8, vergriffene Werke9 (Abs. 3)


Kritik: Nutzung von (nur) 15 % verhindere eine adäquate Plagiatskontrolle10

3. Bereichsausnahme des § 60c Abs. 4 UrhG:

Für die Aufnahme von Live-Darbietungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes enthält § 60c Abs. 4 UrhG eine Bereichsausnahme von den Privilegierungen nach den Abs. 1-3. Hiervon werden insbesondere Vorträge oder Aufführungen erfasst. Filmwerke und grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik, insbesondere Musiknoten, dürfen jedoch nach § 60c Abs. 1-3 UrhG genutzt werden.11

4. Vorgaben bzw. Pflichten der Nutzer:innen:

  • Änderungsverbot, § 62 Abs. 1 i.V.m. § 39 UrhG
  • Pflicht zur Quellenangabe, § 63 UrhG

Quellen


[1] Unter wissenschaftlicher Forschung wird dabei „die methodische und auf Erkenntnisfindung ausgerichtete Tätigkeit“ verstanden, vgl.: Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 60c Rn. 1.

[2] Stieper, in: Schricker/Loewenheim, UrhG § 60c, 6. Auflage 2020, Rn. 5.

[3] AmtlBegr. BT-Drs. 18/12329, 39.

[4] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 31.

[5] Dr. Till Kreutzer/Tom Hirche, in: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre. Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content, Oktober 2017, S. 31.

[6] BGH, GRUR 2014, 549 Rn. 24 ff.

[7] Rein-technische Abbildungen sind nicht schützenswert i.S.d. Urheber- oder Lichtbildrechtes.

[8] Druckwerke mit max. 25 Seiten, Noten mit max. 6 Seiten, Filme von max. 5 Minuten, Musikstücke von max. 5 Minuten, vgl. BT-Drs. 18/12329, S. 35.

[9] Darunter fallen solche Werke, die nicht mehr auf dem normalen Vertriebsweg erhältlich sind. Nach Art. 8 Abs. 5 EU-DSM-RL muss zusätzlich ein vertretbarer Aufwand betrieben werden, um festzustellen, ob ein Werk für die Öffentlichkeit erhältlich ist.

[10] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 60c Rn. 10.

[11] Dreier/Schulze, 7. Auflage 2022, UrhG § 60c Rn. 16.


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