Basics zur Lizenzierung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus openaccess.nrw
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div style="float:right;">:File:Factsheet_-_Basics_zur_Lizenzierung.pdf|'''<span style="font-size:larger"><span style="color:#b32425">Download Fac…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 31: Zeile 31:
<br/>
<br/>
:<span style="color:#008000">'''BEACHTE''':</span> Open ≠ kostenlos<br/>
:<span style="color:#008000">'''BEACHTE''':</span> Open ≠ kostenlos<br/>
<br/>
Die Grundidee offener Lizenzen besteht darin, dass für hierdurch eingeräumte Rechte keine Lizenzgebühren verlangt werden ('''Grundsatz der Lizenzgebührenfreiheit'''). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Open Access gleichbedeutend ist mit dem kostenlosen unentgeltlichen Bereitstellen der Nutzungsrechte. Sondern der Begriff „Open“ bezieht sich auf die Freiheit, Zugang zu den Werken und Nutzungsrechte hieran zu erhalten. Das zentrale Element dabei ist die '''Nachnutzbarkeit'''!<br/>
Die Grundidee offener Lizenzen besteht darin, dass für hierdurch eingeräumte Rechte keine Lizenzgebühren verlangt werden ('''Grundsatz der Lizenzgebührenfreiheit'''). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Open Access gleichbedeutend ist mit dem kostenlosen unentgeltlichen Bereitstellen der Nutzungsrechte. Sondern der Begriff „Open“ bezieht sich auf die Freiheit, Zugang zu den Werken und Nutzungsrechte hieran zu erhalten. Das zentrale Element dabei ist die '''Nachnutzbarkeit'''!<br/>
:<span style="color:#008000">'''Daraus folgt''':</span><br/>
:<span style="color:#008000">'''Daraus folgt''':</span><br/>
Open Content darf entgeltlich angeboten werden, es darf nur kein Entgelt für die Nutzung verlangt werden.<br/>
Open Content darf entgeltlich angeboten werden, es darf nur kein Entgelt für die Nutzung verlangt werden.<br/>
<br/>
<br/>

Version vom 12. Juni 2023, 15:12 Uhr

Download Factsheet


GRUNDSATZ: "Alle Rechte vorbehalten"

Dieser gilt, wenn der/die Urheber:in ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht mit einem Lizenzhinweis versehen hat. Das bedeutet, dass eine Nutzung des Werkes durch Dritte nur in den Grenzen der gesetzlich gewährten Schranken (Erlaubnistatbestände der §§ 44a- 60g UrhG) erlaubt ist.

Alternativen:
1. Kollaborative/individualvertragliche Vereinbarungen
= dabei werden Nutzungsrechte nur an bestimmte Personen oder Institutionen vergeben.
Problem: Geringe Sichtbarkeit, Nachnutzbarkeit nur für einen begrenzten Nutzer:innenkreis, Gebührenpflicht

2. Offene Lizenzen
= die Einräumung offener Lizenzen dient der Verfügbarmachung und Nachnutzbarkeit von Werken für jedermann, ohne dass dadurch gesetzlich gewährte Nutzungsarten beschränkt werden. Die Nachnutzbarkeit kann ihrerseits unter Bedingungen gestellt werden.

Darunter fallen:

Open-Content-Lizenzen Open-Source-Lizenzen Open-Data-Lizenzen
„Creative Commons“- Lizenzen = Lizenzmodell der U.S. Organisation Creative Commons für urheberrechtlich geschützte Werke wie z.B. Texte, Bilder, Filme, Musikstücke „General Public“- Lizenzen (GNU/GPL) = Softwarelizenzen, die es einem erlauben, Software auszuführen, zu ändern und zu verbreiten „Open-Data-Commons“ -Lizenzen = Lizenzen für Daten und Datenbanken




I. Wesentliche Vorteile

  • Wissensvermittlung1
  • Erhöhte Publizität, Aufmerksamkeit und Reichweite
  • Ungehinderte Nachnutzbarkeit für einen großen Nutzer:innenkreis
  • Einnahmequelle durch Dienstleistungs-, Zugriffs-, Abonnementgebühren (NIEMALS durch Nutzungsgebühren)
  • Im öffentlichen Interesse
  • Fortschritt von Open Content wird ermöglicht


BEACHTE: Open ≠ kostenlos

Die Grundidee offener Lizenzen besteht darin, dass für hierdurch eingeräumte Rechte keine Lizenzgebühren verlangt werden (Grundsatz der Lizenzgebührenfreiheit). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Open Access gleichbedeutend ist mit dem kostenlosen unentgeltlichen Bereitstellen der Nutzungsrechte. Sondern der Begriff „Open“ bezieht sich auf die Freiheit, Zugang zu den Werken und Nutzungsrechte hieran zu erhalten. Das zentrale Element dabei ist die Nachnutzbarkeit!

Daraus folgt:

Open Content darf entgeltlich angeboten werden, es darf nur kein Entgelt für die Nutzung verlangt werden.